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Experte zum Tabu­the­ma Vor­sor­ge­voll­macht

Auch bei Verlust der Handlungsunfähigkeit Herr über die eigenen Entscheidungen bleiben – das ist Ziel der Vorsorgevollmacht. Michael Kropiunig erklärt warum!
Dr. Michael Kropiunig, Vizepräsident der Steirischen Rechtsanwaltskammer, im Talk über Unternehmensübergabe.
Michael Kropiunig ist Rechtsanwalt und Vizepräsident der Rechtsanwaltskammer Steiermark. Fotocredit: René Strasser

„Die Vor­sor­ge­voll­macht ist das per­fek­te Instru­ment, um auch bei Verlust der Hand­lungs­fä­hig­keit Herr über seine Ent­schei­dun­gen zu bleiben“, betont Michael Kro­pi­unig, Vize­prä­si­dent der Stei­ri­schen Rechts­an­walts­kam­mer.

Herr Kro­pi­unig, für manche ist die Vor­sor­ge­voll­macht ein Tabu­the­ma, weil sie einen mit der eigenen Ver­letz­lich­keit kon­fron­tiert.

Kro­pi­unig: Umso wich­ti­ger ist es, sich damit aus­ein­an­der­zu­set­zen. Die Frage ist: Was geschieht mit mir, meinem Besitz, meinem Ver­mö­gen, wer regelt alle meine Ange­le­gen­hei­ten, wenn ich auf­grund eines Ereig­nis­ses – Krank­heit oder Unfall – nicht mehr in der Lage bin, meine Ange­le­gen­hei­ten selbst zu regeln?

Was ist eine Vor­sor­ge­voll­macht?

Kro­pi­unig: In der Vor­sor­ge­voll­macht wird fest­ge­legt, wer im Falle des Falles in meinem Namen handeln und ent­schei­den darf und für welche Berei­che diese Befug­nis gilt. Die Vor­sor­ge­voll­macht ist somit das per­fek­te Instru­ment, die Rege­lung meiner Ange­le­gen­hei­ten in meinem Sinne zu bestim­men. In der Regel werde ich natür­lich jeman­den bevoll­mäch­ti­gen, dem ich absolut ver­traue. Es können auch mehrere Per­so­nen sein.

Wie kann ich eine Vor­sor­ge­voll­macht errich­ten?

Kro­pi­unig: Grund­sätz­lich muss ich das 18. Lebens­jahr voll­endet haben und zum Zeit­punkt der Errich­tung ent­schei­dungs­fä­hig sein. Darüber hinaus sind gewisse Form­vor­schrif­ten ein­zu­hal­ten. So muss die Vor­sor­ge­voll­macht etwa per­sön­lich und schrift­lich errich­tet werden. Damit die Voll­macht wirksam werden kann, muss sie im Öster­rei­chi­schen Zen­tra­len Ver­tre­tungs­ver­zeich­nis (ÖZVV) ein­ge­tra­gen werden. Ich rate, unbe­dingt eine Recht­an­wäl­tin bzw. einen Rechts­an­walt mit der Errich­tung zu betrau­en. In einigen Fällen, etwa wenn ich Eigen­tü­mer einer Lie­gen­schaft bin, ist das sogar obli­ga­to­risch.

Wann wird die Voll­macht wirksam?

Kro­pi­unig: Erst durch ein ärzt­li­ches Zeugnis, das den Verlust der Hand­lungs­fä­hig­keit beschei­nigt. Die Voll­macht kann übri­gens jeder­zeit wider­ru­fen werden.

 

 

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