Rechtsanwalt gibt Tipps für Gründer

Eine zündende Idee, ein maßgeschneiderter Businessplan – und schon kann es losgehen, oder? Achtung, nichts überstürzen, warnt Michael Kropiunig und gibt Tipps für Gründer.
Dr. Michael Kropiunig, Vizepräsident der Steirischen Rechtsanwaltskammer, im Talk über Unternehmensübergabe.
Michael Kropiunig ist Rechtsanwalt und Vizepräsident der Rechtsanwaltskammer Steiermark. Fotocredit: René Strasser

Eine Idee alleine ist erst der Anfang erklärt Michael Kropiunig, Vizepräsident der Rechtsanwaltskammer Steiermark, der einige Tipps für Gründer parat hat. Zuerst gilt es nämlich die geeignete Gesellschaftsform zu wählen und die Weichen in eine erfolgreiche Zukunft auch vertraglich zu stellen. Dabei sollten Gründerinnen und Gründer auf Know-how und Erfahrung der steirischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte keinesfalls verzichten.

Herr Kropiunig, in der ersten Gründungseuphorie wird oft nicht allzu weit in die Zukunft gedacht. Wie sind ihre Tipps für Gründer?

Kropiunig: Da ist zum einen das Bestreben, eine Innovation, eine Dienstleistung, ein Produkt möglichst schnell auf den Markt zu bringen, verbunden vielleicht mit einer gewissen Gründungseuphorie. Dazu kommt, dass in dieser Phase generell sehr viel auf Gründerinnen und Gründer zukommt, sehr viele Entscheidungen zu treffen. Auch einige Hürden gibt es zu überwinden. Und schließlich darf auch nicht übersehen werden, dass wir es bei der Gründung aufgrund der ganz unterschiedlichen Ziele, Erfordernisse und – teils noch unabsehbaren – Eventualitäten rechtlich gesehen mit einer sehr vielschichtigen Materie und einem komplexen Entscheidungsfindungsprozess zu tun haben. Umso wichtiger ist es, bereits in dieser allerersten Phase, noch bevor eine Gründung erfolgt ist, auf die Erfahrung und das Wissen von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zurückzugreifen. Nur so kann man schon bei der Gründung sicherstellen, dass sich junge Unternehmen in Zukunft nicht durch etwaige gesellschaftsrechtliche Achillesfersen verwundbar machen und möglicherweise in ihrer Entwicklung gehemmt oder sogar zerschlagen werden können. Um zukünftige Eventualitäten bereits bei der Gründung berücksichtigen zu können, bedarf es einer langfristigen Perspektive unter Einbeziehung sehr vieler Faktoren.

Eine häufig gestellte Frage: Einzelunternehmen oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung?

Kropiunig: Gerade in dieser Frage bedarf es einer sorgfältigen Abwägung der unterschiedlichsten Parameter der Unternehmensgründung. Diese kann nur von Expertinnen und Expertinnen vorgenommen werden. Welche finanziellen Mittel stehen zur Verfügung? Welche Umsätze stehen im Raum? Soll das Unternehmen mit Partnern betrieben werden bzw. ist die Einbeziehung von Investoren geplant? Welches Augenmerk wird auf den Schutz des Privatvermögens gelegt? Welche Rechtsform ist steuerlich vorteilhafter? Sich diese Fragen zu stellen, ist einer meiner Tipps für Gründer.

Die GmbH wird häufig mit Haftungsbeschränkung identifiziert.

Kropiunig: Die Haftung der Gesellschafter ist grundsätzlich auf die Stammeinlage beschränkt. Doch Vorsicht: Als Geschäftsführer haften Gesellschafter unter bestimmten Umständen persönlich für Abgabenverbindlichkeiten und generell für Sozialversicherungsbeiträge. Und angesichts der immer rigideren Regelungen verlangen Banken von Geschäftsführern oft persönliche Haftungen.

Was können Start-up-Gründer*innen tun, um zu verhindern, dass sie den Einfluss auf ihr eigenes Unternehmen verlieren, wenn sie Investoren ins Unternehmen holen?

Kropiunig: Prüfe, wer sich ewig bindet, lautet ein bewährtes Sprichwort. Allerdings sollte man für diese Prüfung die Unterstützung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in Anspruch nehmen. So kann man seine Ansprüche auf ein solides rechtliches Fundament stellen. Zum Beispiel kann man mit entsprechenden rechtlichen Vorkehrungen ein sogenanntes Squeeze-out ausschließen. Um zu verhindern, dass Gründende im Zuge von Kapitalerhöhungen den Einfluss nach und nach verlieren, werden Rechtsexperten die Möglichkeit einer einseitigen Kapitalerhöhung durch eine Erhöhung der Mehrheitserfordernisse rechtlich unterbinden. Und bereits im Vorfeld ist vertraglich sicherzustellen, dass die Gründungsgesellschafter*innen an einem Strang ziehen.

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