JUST-Redaktion|

Vor­sor­ge selbst in die Hand nehmen

RA Dr. Michael Kropiunig ist seit 2001 selbstständiger Rechtsanwalt und Präsident der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer und sitzt in zahlreichen weiteren Gremien. JUST bat ihn zum Interview.

Herr Dr. Kro­pi­unig, ein Schick­sals­schlag mit mög­li­cher Geschäfts­un­fä­hig­keit, z.B. durch einen Unfall, kann jeden treffen. Welche recht­li­chen Mög­lich­kei­ten gibt es, für diesen Fall vor­zu­sor­gen?

MICHAEL Kro­pi­unig: Das hängt davon ab, was man vorab regeln will. Mit einer Pati­en­ten­ver­fü­gung kann man grund­sätz­lich nur medi­zi­ni­sche Fragen, dies für den Fall, dass man sich selbst nicht mehr dazu äußern kann, beant­wor­ten. Eine soge­nann­te Vor­sor­ge­voll­macht bietet aber einen grö­ße­ren Spiel­raum.

Nachdem dies eine Voll­macht ist, über­trägt man damit die Ent­schei­dungs­mög­lich­keit offen­sicht­lich einem anderen?

MK: So ist es. Mit der Vor­sor­ge­voll­macht räumt der Gesetz­ge­ber jedem, solange er geschäfts­fä­hig ist, die Mög­lich­keit ein, für den Fall seiner Geschäfts­un­fä­hig­keit einen Bevoll­mäch­tig­ten zu bestim­men, damit dieser für ihn ent­schei­den kann. Oft sind dies der Ehe­part­ner oder nahe Ver­wand­te, die wissen, wie der Voll­macht­ge­ber denkt und die dem­entspre­chend für ihn handeln. Der Bevoll­mäch­tig­te kann damit für den Voll­macht­ge­ber z.B. medi­zi­ni­sche Behand­lun­gen ableh­nen oder in diese ein­wil­li­gen, Aus­künf­te von Ärzten über den Gesund­heits­zu­stand des Voll­macht­ge­bers ver­lan­gen, aber auch über dessen Ver­mö­gen (Bank­kon­ten etc.) ver­fü­gen. Wichtig zu wissen ist, dass diese Voll­macht erst dann wirksam wird, wenn der Voll­macht­ge­ber tat­säch­lich geschäfts­un­fä­hig ist.

Und wie erfährt dann ein Arzt oder Geschäfts­part­ner, dass die Voll­macht wirksam ist?

MK: Eine Vor­sor­ge­voll­macht kann nur von bestimm­ten Berufs­grup­pen wie auch von Rechts­an­wäl­tin­nen und Rechts­an­wäl­ten ver­fasst werden. Diese muss in der Folge in einem spe­zi­el­len Ver­zeich­nis, dem Öster­rei­chi­schen Zen­tra­len Ver­tre­tungs­ver­zeich­nis (ÖZVV), regis­triert werden. Damit ist sie zentral erfasst, aber vorerst noch nicht wirksam. Tritt beim Voll­macht­ge­ber Geschäfts­un­fä­hig­keit ein, muss dies durch ein ärzt­li­ches Attest bestä­tigt werden. Dies führt dazu, dass über Ver­an­las­sung des Bevoll­mäch­tig­ten im ÖZVV ein Vermerk gesetzt wird, dass die Voll­macht jetzt wirksam und er zur Ver­tre­tung berech­tigt ist. Tritt die Geschäfts­fä­hig­keit wieder ein, wird dieser Vermerk gelöscht. Die Voll­macht bleibt, solange sie nicht wider­ru­fen wird, aber bestehen.

Wozu raten Sie daher?

MK: Die Vor­sor­ge­voll­macht ermög­licht vorab zu bestim­men, wer sich um einen kümmern soll, wenn Geschäfts­un­fä­hig­keit vor­liegt. Auch wenn sich niemand mit einer eigenen plötz­li­chen Erkran­kung beschäf­ti­gen will, sollte man von dieser Mög­lich­keit im eigenen Inter­es­se, aber auch im Inter­es­se der Ange­hö­ri­gen, denen diese Voll­macht Rechts­si­cher­heit und Ent­schei­dungs­spiel­raum bietet, Gebrauch machen. Die stei­ri­schen Recht­an­wäl­tin­nen und Rechts­an­wäl­te sind zu diesen Fragen der ideale Ansprech­part­ner.

www.rakstmk.at

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