Doch was gilt, wenn der Verkäufer bekannte Mängel des Unternehmens verschweigt?
Der OGH hatte einen Fall zu beurteilen, in dem zum Vermögen der verkauften Gesellschaft eine Betriebsliegenschaft gehörte, an der wiederholt Wassereintritte aufgetreten waren. Dem Verkäufer waren ein Gutachten aus 2016 und die lediglich notdürftige Behebung der Ursachen im Jahr 2020 bekannt. Obwohl er sich vertraglich zur Offenlegung relevanter Umstände verpflichtet hatte, informierte er die Käuferin nicht darüber (OGH 12.08.2026, 6 Ob 25/26h).
Ob solche Mängel beim Anteilserwerb rechtlich relevant sind, hängt von der Auslegung des konkreten Vertrages ab. Entscheidend ist, ob die Qualität des Unternehmens ausdrücklich oder stillschweigend zum Gegenstand des Geschäfts gemacht wurde oder der Anteilserwerb als Risikogeschäft ausgestaltet war. Der OGH bestätigte im vorliegenden Fall, dass der Verkäufer seine Offenlegungspflicht verletzt hatte. Der Gewährleistungsausschluss stand den geltend gemachten Ansprüchen insoweit nicht entgegen. Auf die Vorsätzlichkeit der Verschweigung kam es dabei nicht an.
Für die Transaktionspraxis bedeutet diese Entscheidung, dass Verkäufer bekannte Risiken vollständig offenlegen und dokumentieren sollten. Käufer sollten insbesondere vorhandene Gutachten und die tatsächliche Behebung technischer Mängel im Rahmen der Due Diligence prüfen. Offenlegungspflichten, Garantien und Haftungsausschlüsse müssen im Kaufvertrag präzise aufeinander abgestimmt werden.
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