Stefan Gurmann|

Just Busi­ness Law — Busi­ness Jud­ge­ment Rule

Die Business Judgement Rule dient dazu, die Haftung von Geschäftsführern bei unternehmerischen Entscheidungen einzugrenzen.

Sie beruht auf der Annahme, dass Organ­mit­glie­der Ent­schei­dun­gen auf Grund­la­ge aus­rei­chen­der Infor­ma­tio­nen, sorg­fäl­ti­ger Abwä­gung und im besten Inter­es­se der Gesell­schaft treffen.

Danach handelt ein Geschäfts­füh­rer im Ein­klang mit der gebo­te­nen Sorg­falt, wenn er sich nicht von sach­frem­den Inter­es­sen leiten lässt und ver­nünf­ti­ger­wei­se davon aus­ge­hen darf, zum Wohle der Gesell­schaft zu handeln. Diese Ver­mu­tung gilt, solange nicht das Gegen­teil nach­ge­wie­sen wird.

Unter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dun­gen dürfen dabei auch kal­ku­lier­te Risiken ent­hal­ten. Eine per­sön­li­che Haftung ent­steht grund­sätz­lich nur dann, wenn der Geschäfts­füh­rer seinen Ermes­sens­spiel­raum in gra­vie­ren­der Weise über­schrei­tet oder Ent­schei­dun­gen trifft, die offen­sicht­lich unver­tret­bar sind. Kein Ermes­sens­spiel­raum besteht hin­ge­gen bei zwin­gen­den gesetz­li­chen, behörd­li­chen oder gericht­li­chen Vor­ga­ben.

In der Praxis bedeu­tet das, dass es nicht immer nur eine rich­ti­ge Ent­schei­dung gibt. Auch mehrere unter­schied­li­che Hand­lungs­op­tio­nen können glei­cher­ma­ßen ver­tret­bar und sorg­fäl­tig sein. Vor­aus­set­zung ist, dass sie auf einer ange­mes­se­nen Infor­ma­ti­ons­ba­sis beruhen.

Erfor­dert die Kom­ple­xi­tät einer Aufgabe beson­de­re Exper­ti­se, müssen Geschäfts­füh­rer Fach­leu­te oder Sach­ver­stän­di­ge als Berater bei­zie­hen. Diese gelten nicht als Erfül­lungs- oder Besor­gungs­ge­hil­fen, für deren Ver­hal­ten der Geschäfts­füh­rer ein­zu­ste­hen hätte. Durch die Ein­ho­lung fach­li­chen Rats kann eine objek­ti­ve Sorg­falts­wid­rig­keit ver­mie­den werden, sofern der Rat von einer unab­hän­gi­gen, ver­läss­li­chen und sach­lich kom­pe­ten­ten Stelle stammt, die voll­stän­dig über den rele­van­ten Sach­ver­halt infor­miert wurde.

Wird eine Ent­schei­dung auf dieser Grund­la­ge getrof­fen und erscheint sie aus dama­li­ger Sicht nach­voll­zieh­bar und sach­ge­recht, spricht dies regel­mä­ßig gegen eine Pflicht­ver­let­zung und damit gegen eine per­sön­li­che Haftung.

Eine Haftung auf­grund der zur Ver­fü­gung gestell­ten Infor­ma­ti­on ist aus­ge­schlos­sen. Rück­fra­gen: gurmann@ra-gurmann.at

 

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