Sie beruht auf der Annahme, dass Organmitglieder Entscheidungen auf Grundlage ausreichender Informationen, sorgfältiger Abwägung und im besten Interesse der Gesellschaft treffen.
Danach handelt ein Geschäftsführer im Einklang mit der gebotenen Sorgfalt, wenn er sich nicht von sachfremden Interessen leiten lässt und vernünftigerweise davon ausgehen darf, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Diese Vermutung gilt, solange nicht das Gegenteil nachgewiesen wird.
Unternehmerische Entscheidungen dürfen dabei auch kalkulierte Risiken enthalten. Eine persönliche Haftung entsteht grundsätzlich nur dann, wenn der Geschäftsführer seinen Ermessensspielraum in gravierender Weise überschreitet oder Entscheidungen trifft, die offensichtlich unvertretbar sind. Kein Ermessensspielraum besteht hingegen bei zwingenden gesetzlichen, behördlichen oder gerichtlichen Vorgaben.
In der Praxis bedeutet das, dass es nicht immer nur eine richtige Entscheidung gibt. Auch mehrere unterschiedliche Handlungsoptionen können gleichermaßen vertretbar und sorgfältig sein. Voraussetzung ist, dass sie auf einer angemessenen Informationsbasis beruhen.
Erfordert die Komplexität einer Aufgabe besondere Expertise, müssen Geschäftsführer Fachleute oder Sachverständige als Berater beiziehen. Diese gelten nicht als Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen, für deren Verhalten der Geschäftsführer einzustehen hätte. Durch die Einholung fachlichen Rats kann eine objektive Sorgfaltswidrigkeit vermieden werden, sofern der Rat von einer unabhängigen, verlässlichen und sachlich kompetenten Stelle stammt, die vollständig über den relevanten Sachverhalt informiert wurde.
Wird eine Entscheidung auf dieser Grundlage getroffen und erscheint sie aus damaliger Sicht nachvollziehbar und sachgerecht, spricht dies regelmäßig gegen eine Pflichtverletzung und damit gegen eine persönliche Haftung.
Eine Haftung aufgrund der zur Verfügung gestellten Information ist ausgeschlossen. Rückfragen: gurmann@ra-gurmann.at





