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Anwalt­li­che Ver­ein­ba­run­gen gegen Ver­fah­ren

Um den Gang vor Gericht zu vermeiden, setzen RechtsanwältInnen häufig auf anwaltliche Vereinbarungen. Dr. Michael Kropiunig erklärt die Hintergründe.
Dr. Michael Kropiunig, Vizepräsident der Steirischen Rechtsanwaltskammer, im Talk über Unternehmensübergabe.
Michael Kropiunig ist Rechtsanwalt und Vizepräsident der Rechtsanwaltskammer Steiermark. Fotocredit: René Strasser

Immer mehr Rechts­strei­tig­kei­ten werden außer­ge­richt­lich durch anwalt­li­che Ver­ein­ba­run­gen gelöst. Dabei erar­bei­ten Rechts­an­wäl­tin­nen und Rechts­an­wäl­te gemein­sam mit ihren Man­dan­ten eine Lösung, um den Gang vor Gericht zu ver­mei­den. Die Vor­tei­le liegen auf der Hand: Schnel­le Erle­di­gung, gerin­ge­re Kosten und rasche Sicher­heit darüber, wie es wei­ter­geht. Doch wie steht es um die Durch­setz­bar­keit solcher Ver­ein­ba­run­gen? Dr. Michael Kro­pi­unig, Vize­prä­si­dent der Stei­er­mär­ki­schen Rechts­an­walts­kam­mer, gibt Ein­bli­cke in die Motive hinter diesem “sanften” Weg zum Recht. Erfah­ren Sie mehr über anwalt­li­che Ver­ein­ba­run­gen und ihre Wirk­sam­keit in diesem Artikel.

Herr Dr. Kro­pi­unig, nicht vor Gericht zu gehen – ist das ein neuer Trend?

Kro­pi­unig: Bei ein­ver­nehm­li­chen Schei­dun­gen ist dieses Ver­fah­ren ja schon seit Langem üblich: Anwälte erar­bei­ten Schei­dungs­ver­ein­ba­run­gen, die dann vom Gericht nur mehr pro­to­kol­liert werden. Immer öfter wird nun auch in anderen Zivil­rechts­fäl­len ver­sucht, außer­ge­richt­li­che anwalt­li­che Ver­ein­ba­run­gen her­bei­zu­füh­ren. Die Vor­tei­le liegen auf der Hand: schnel­le Erle­di­gung, gerin­ge­re Kosten, rasche Sicher­heit darüber, wie es wei­ter­geht. Der Preis für diese Ver­ein­fa­chung: Jede der Par­tei­en muss bereit sein, eine gewisse Elas­ti­zi­tät zu zeigen und in bestimm­ten Punkten nach­zu­ge­ben. Aber auch vor Gericht bekommt man nicht immer zu 100 Prozent Recht.

Wie ist es um die Durch­setz­bar­keit solcher Ver­ein­ba­run­gen bestellt?

Kro­pi­unig: Halten sich alle Par­tei­en daran, bedarf es keiner wei­te­ren Maß­nah­men. Besteht die Gefahr, dass sich eine der Par­tei­en nicht daran halten könnte, wird der Ver­gleich bei Gericht – zu halben Gerichts­ge­büh­ren – pro­to­kol­liert. Dieser soge­nann­te prä­to­ri­sche Ver­gleich hat dann die Wirkung eines Exekutions­titels wie ein Urteil. Zur wei­te­ren Ver­ein­fa­chung – nicht zuletzt, um die Justiz zu ent­las­ten – und zur Reduk­ti­on der Kosten schlägt die Rechts­an­walts­kam­mer seit Jahren die Mög­lich­keit eines soge­nann­ten „voll­streck­ba­ren Anwalts­ver­gleichs“ vor. Ein von Anwäl­ten gemein­sam erar­bei­te­ter Ver­gleich würde dann auch ohne pro­to­kol­la­ri­sche Mit­wir­kung des Gerichts voll­streck­bar sein. Bislang blieben diese Bemü­hun­gen aber leider ohne Erfolg.

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