Den rechtlichen Rahmen für den Export von Dual-Use-Gütern bieten derzeit die Dual-Use-Verordnung der EU sowie das österreichische Außenwirtschaftsgesetz. Zusätzlich führt die EU eine laufend aktualisierte Güterliste, die die Klassifizierung als Dual-Use-Gut festlegt. Als zuständige Behörde für die Exportkontrolle bzw. die Freigabe des Warenverkehrs agiert das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus.
Das Außenwirtschaftsgesetz soll nun unter dem neuen Namen „Sicherheitsexport-Gesetz“ (SichEx‑G) novelliert und zugleich durch weniger Bürokratie sowie kürzere Exportverfahren modernisiert werden. Damit sollen der sich ändernden Bedrohungs- und Wirtschaftslage begegnet und bürokratische Hürden für Exporteure abgebaut werden, um Österreichs Unternehmen am internationalen Markt konkurrenzfähiger zu machen.
Die Exportbewilligung soll durch die Einführung eines vereinfachten Verfahrens sowie eine umfassende Digitalisierung einfacher und effizienter werden. Ebenso werden doppelte Prüfschritte und die aufwendige Darlegung von Nachweisen in Bezug auf die für den Export verantwortliche Person im Unternehmen beseitigt.
Von der Novelle unberührt bleiben die nationalen Strafbestimmungen. Somit bleibt strafbar, wer Dual-Use-Güter ohne Genehmigung ausführt, durchführt, vermittelt oder technische Unterstützung leistet. Der weite Begriff der Güter umfasst nicht nur physische Gegenstände, etwa auch Software oder telefonische Beratung bei der Installation fallen unter den Güter-Begriff. Zu beachten ist, dass nicht nur die vorsätzliche, sondern auch die fahrlässige Begehung strafbar ist. Der Strafrahmen reicht von Geldstrafen bis zu mehrjährigen Freiheitsstrafen. Die betroffenen Unternehmen haben aus diesem Grund dafür zu sorgen, dass betriebsinterne Compliance-Vorkehrungen bestehen, um Rechtsverstöße zu verhindern.
Im Bewilligungsverfahren ist insgesamt eine hohe Sorgfalt geboten, um Strafen, aber auch Verzögerungen oder ablehnende Entscheidungen zu vermeiden. Denn trotz der geplanten Erleichterungen durch die Gesetzesnovelle ist weiterhin mit einer strengen Prüfung der Anträge zu rechnen. So gilt es insbesondere zu prüfen, ob das gelieferte Produkt als Dual-Use-Gut zu klassifizieren ist und ob gegen den Empfangsstaat Embargos oder Sanktionen in Kraft sind. Darüber hinaus muss auch eine individuelle Kontrolle des Abnehmers erfolgen, um sicherzugehen, dass keine individuellen Sanktionen oder eine verbotene militärische Nutzung vorliegen.
Strukturierte Vorbereitung und Erfahrung im Bewilligungsverfahren sind essenziell für die erfolgreiche Durchführung des Verfahrens und eine rechtskonforme und reibungslose Abwicklung der Lieferungen.





