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Recht­li­che Rahmen­bedingungen für Dual-Use-Exporte

Der Handel mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck – sogenannten Dual-Use-Gütern – stellt österreichische Unternehmen vor vielfältige Herausforderungen. Diese Produkte sind einerseits zivil nutzbar, gelten andererseits jedoch als sicherheitspolitisch bzw. militärisch sensibel. Das Spektrum reicht von Spezialmaschinen, Halbleitern und Chemikalien bis hin zu Verschlüsselungssoftware und Überwachungstechnologie.

Den recht­li­chen Rahmen für den Export von Dual-Use-Gütern bieten derzeit die Dual-Use-Ver­ord­nung der EU sowie das öster­rei­chi­sche Außen­wirt­schafts­ge­setz. Zusätz­lich führt die EU eine laufend aktua­li­sier­te Güter­lis­te, die die Klas­si­fi­zie­rung als Dual-Use-Gut fest­legt. Als zustän­di­ge Behörde für die Export­kon­trol­le bzw. die Frei­ga­be des Waren­ver­kehrs agiert das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Wirt­schaft, Energie und Tou­ris­mus.

Das Außen­wirt­schafts­ge­setz soll nun unter dem neuen Namen „Sicher­heits­export-Gesetz“ (SichEx‑G) novel­liert und zugleich durch weniger Büro­kra­tie sowie kürzere Export­ver­fah­ren moder­ni­siert werden. Damit sollen der sich ändern­den Bedro­hungs- und Wirt­schafts­la­ge begeg­net und büro­kra­ti­sche Hürden für Expor­teu­re abge­baut werden, um Öster­reichs Unter­neh­men am inter­na­tio­na­len Markt kon­kur­renz­fä­hi­ger zu machen.

Die Export­be­wil­li­gung soll durch die Ein­füh­rung eines ver­ein­fach­ten Ver­fah­rens sowie eine umfas­sen­de Digi­ta­li­sie­rung ein­fa­cher und effi­zi­en­ter werden. Ebenso werden dop­pel­te Prüf­schrit­te und die auf­wen­di­ge Dar­le­gung von Nach­wei­sen in Bezug auf die für den Export ver­ant­wort­li­che Person im Unter­neh­men besei­tigt.

Von der Novelle unbe­rührt bleiben die natio­na­len Straf­be­stim­mun­gen. Somit bleibt straf­bar, wer Dual-Use-Güter ohne Geneh­mi­gung aus­führt, durch­führt, ver­mit­telt oder tech­ni­sche Unter­stüt­zung leistet. Der weite Begriff der Güter umfasst nicht nur phy­si­sche Gegen­stän­de, etwa auch Soft­ware oder tele­fo­ni­sche Bera­tung bei der Instal­la­ti­on fallen unter den Güter-Begriff. Zu beach­ten ist, dass nicht nur die vor­sätz­li­che, sondern auch die fahr­läs­si­ge Bege­hung straf­bar ist. Der Straf­rah­men reicht von Geld­stra­fen bis zu mehr­jäh­ri­gen Frei­heits­stra­fen. Die betrof­fe­nen Unter­neh­men haben aus diesem Grund dafür zu sorgen, dass betriebs­in­ter­ne Com­pli­ance-Vor­keh­run­gen bestehen, um Rechts­ver­stö­ße zu ver­hin­dern.

Im Bewil­li­gungs­ver­fah­ren ist ins­ge­samt eine hohe Sorg­falt geboten, um Strafen, aber auch Ver­zö­ge­run­gen oder ableh­nen­de Ent­schei­dun­gen zu ver­mei­den. Denn trotz der geplan­ten Erleich­te­run­gen durch die Geset­zes­no­vel­le ist wei­ter­hin mit einer stren­gen Prüfung der Anträge zu rechnen. So gilt es ins­be­son­de­re zu prüfen, ob das gelie­fer­te Produkt als Dual-Use-Gut zu klas­si­fi­zie­ren ist und ob gegen den Emp­fangs­staat Embar­gos oder Sank­tio­nen in Kraft sind. Darüber hinaus muss auch eine indi­vi­du­el­le Kon­trol­le des Abneh­mers erfol­gen, um sicher­zu­ge­hen, dass keine indi­vi­du­el­len Sank­tio­nen oder eine ver­bo­te­ne mili­tä­ri­sche Nutzung vor­lie­gen.

Struk­tu­rier­te Vor­be­rei­tung und Erfah­rung im Bewil­li­gungs­ver­fah­ren sind essen­zi­ell für die erfolg­rei­che Durch­füh­rung des Ver­fah­rens und eine rechts­kon­for­me und rei­bungs­lo­se Abwick­lung der Lie­fe­run­gen.

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