Stefan Gurmann|

Just Busi­ness Law — Rück­tritt und Löschung

Die angespannte Wirtschaftslage kann derzeit vermehrt dazu führen, dass Geschäftsführer abberufen werden oder selbst zurücktreten müssen. Ein Rücktritt kann im Einzelfall auch zur Vermeidung von Haftungsrisiken erforderlich sein.

Der Rück­tritt eines GmbH-Geschäfts­füh­rers erfolgt gegen­über der Gene­ral­ver­samm­lung bzw. den Gesell­schaf­tern und wird grund­sätz­lich nach Ablauf einer kurzen Frist wirksam; bei wich­ti­gem Grund sofort. Mit Wirk­sam­wer­den des Rück­tritts endet die Organ­stel­lung gesell­schafts­recht­lich unmit­tel­bar.

Die anschlie­ßen­de Löschung im Fir­men­buch hat ledig­lich dekla­ra­ti­ve Wirkung und dient der Offen­le­gung gegen­über Dritten. Der aus­ge­schie­de­ne Geschäfts­füh­rer kann seine Löschung selbst beim Fir­men­buch­ge­richt bean­tra­gen, wenn die Gesell­schaft pflicht­wid­rig keinen Antrag auf Löschung bei Gericht ein­bringt. Dies ver­hin­dert, dass eine tat­säch­lich nicht mehr bestehen­de Ver­tre­tungs­be­fug­nis wei­ter­hin im Fir­men­buch auf­scheint und Rechts­schein­wir­kung (allen­falls zu Lasten des abbe­ru­fe­nen Geschäfts­füh­rers) ent­steht.

Zu beach­ten ist, dass die organ­schaft­li­che Been­di­gung nicht auto­ma­tisch das zugrun­de lie­gen­de Arbeits- oder Anstel­lungs­ver­hält­nis beendet; dieses ist geson­dert zu beenden.

Eine Haftung auf­grund der zur Ver­fü­gung gestell­ten Infor­ma­ti­on ist aus­ge­schlos­sen. Rück­fra­gen: gurmann@ra-gurmann.at

 

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