Der Rücktritt eines GmbH-Geschäftsführers erfolgt gegenüber der Generalversammlung bzw. den Gesellschaftern und wird grundsätzlich nach Ablauf einer kurzen Frist wirksam; bei wichtigem Grund sofort. Mit Wirksamwerden des Rücktritts endet die Organstellung gesellschaftsrechtlich unmittelbar.
Die anschließende Löschung im Firmenbuch hat lediglich deklarative Wirkung und dient der Offenlegung gegenüber Dritten. Der ausgeschiedene Geschäftsführer kann seine Löschung selbst beim Firmenbuchgericht beantragen, wenn die Gesellschaft pflichtwidrig keinen Antrag auf Löschung bei Gericht einbringt. Dies verhindert, dass eine tatsächlich nicht mehr bestehende Vertretungsbefugnis weiterhin im Firmenbuch aufscheint und Rechtsscheinwirkung (allenfalls zu Lasten des abberufenen Geschäftsführers) entsteht.
Zu beachten ist, dass die organschaftliche Beendigung nicht automatisch das zugrunde liegende Arbeits- oder Anstellungsverhältnis beendet; dieses ist gesondert zu beenden.
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