Stefan Gurmann|

Just Busi­ness Law — Restruk­tu­rie­rung und Umgrün­dung

Im Verlauf der Unternehmensentwicklung kann es aus strategischen, organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen erforderlich sein, die bestehende Struktur anzupassen.

Ziel kann sein, Pro­zes­se zu opti­mie­ren, Kosten zu redu­zie­ren, Wachs­tums­chan­cen besser zu nutzen oder die Reak­ti­ons­fä­hig­keit auf Markt­ver­än­de­run­gen zu erhöhen. Eine recht­li­che Neu­struk­tu­rie­rung — also eine Umgrün­dung — bietet hierfür ein wir­kungs­vol­les Instru­ment.

Ver­schmel­zung: Zwei Gesell­schaf­ten werden zu einer. Das gesamte Ver­mö­gen (zB Ver­trä­ge, Mit­ar­bei­ter, Maschi­nen) geht im Wege der Gesamt­rechts­fol­ge auf die über­neh­men­de Gesell­schaft über. So lassen sich Dop­pel­struk­tu­ren ver­mei­den.

Spal­tung: Ein Unter­neh­men mit unter­schied­li­chen Geschäfts­be­rei­chen kann diese in eigene Gesell­schaf­ten auf­tei­len. Das macht die Berei­che besser steu­er­bar, unab­hän­gi­ger und leich­ter ver­käuf­lich. Auch hier erfolgt die Ver­mö­gens­über­tra­gung in einem Rechts­akt.

Ein­brin­gung: Ein­zel­ne Unter­neh­mens­tei­le — etwa ein Betrieb oder eine Immo­bi­lie — werden gezielt in eine andere Gesell­schaft ein­ge­bracht. Der Ein­brin­gen­de erhält dafür Anteile. Im Unter­schied zu Ver­schmel­zung und Spal­tung erfolgt hier keine Gesamt­rechts­nach­fol­ge, sondern eine geziel­te Über­tra­gung. Das ist unter bestimm­ten Bedin­gun­gen steu­erneu­tral möglich.

Umgrün­dun­gen sind stra­te­gi­sche Instru­men­te, mit denen Unter­neh­men auf Ver­än­de­run­gen reagie­ren und ihre Zukunft aktiv gestal­ten können.

Eine Haftung auf­grund der zur Ver­fü­gung gestell­ten Infor­ma­ti­on ist aus­ge­schlos­sen. Rück­fra­gen: gurmann@ra-gurmann.at

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