Unbedingt Vorsorgevollmacht errichten

Michael Kropiunig, Vizepräsident der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, empfiehlt Österreicherinnen und Österreichern eindringlich, mit dem Rechtsanwalt bzw. der Rechtsanwältin ihres Vertrauens eine „Vorsorge­vollmacht“ aufzusetzen, um für den Fall, dass sie nur mehr eingeschränkt oder gar nicht handlungsfähig sind, gewappnet zu sein.

Herr Kropiunig, seit Jahren wird den Menschen dringend empfohlen für den Fall des Falles eine Vorsorgevollmacht zu errichten. Folgen die Österreicherinnen und Österreicher dieser Empfehlung?

Michael Kropiunig: Bisher leider nur in einem relativ beschränkten Ausmaß. Laut Statistik Austria hatten 2018 erst vier Prozent der Österreicherinnen und Österreicher eine Vorsorgevollmacht errichtet. Mittlerweile mag der eine oder andere Prozentpunkt dazugekommen sein, aber das ist immer noch besorgniserregend wenig.

Warum besorgniserregend?

Alle Menschen sollten unbedingt eine Vorsorgevollmacht abschließen. Denn jeder kann zum Beispiel einen Unfall haben oder krank werden und dadurch in die unglückliche Lage geraten, notwendige Entscheidungen nicht mehr selbst treffen zu können. Und sei dies auch nur für kurze Zeit. Nicht zuletzt Corona hat gezeigt, wie schnell es gehen kann, dass man auf der Intensivstation eines Krankenhauses landet und möglicherweise sogar in den künstlichen Tiefschlaf versetzt werden muss.

Was ist das Problem, wenn man keine Vorsorgevollmacht errichtet hat?

Ohne Vorsorgevollmacht können Familie und Vertraute im Namen des oder der (temporär) Handlungsunfähigen keinerlei notwendige Handlungen setzen. Nicht einmal die dringendsten Überweisungen, z. B. die Miete einer Wohnung, eines Büros oder eines Geschäftslokals, können erfolgen.

Was geschieht ohne Vorsorgevollmacht?

In der Regel wird im Falle der „Geschäftsunfähigkeit“ vom Gericht ein „Erwachsenenvertreter“ bestellt. Die Bestellung geht aber nicht von heute auf morgen über die Bühne. Unaufschiebbare Geschäfte bleiben somit auch über längere Zeiträume unerledigt. Meistens zieht das einen ganzen Rattenschwanz von (auch finanziellen) Nachteilen hinterher.

Was bewirkt im Gegensatz dazu eine Vorsorgevollmacht?

Die Vorsorgevollmacht gibt die Möglichkeit, selbst zu bestimmen, wer – und auch zu welchen Kosten – über jemanden bestimmt, wenn man selbst irgendwann nicht mehr in der Lage dazu sein sollten. Nur logisch, dass eine in der Vollmacht bestimmte (Vertrauens-)Person die notwendigen Geschäfte auch günstiger erledigen wird als ein vom Gericht bestellter Parteienvertreter oder Mitarbeiter einer extra für Sachwalterschaften eingerichteten Institution. Geregelt wird in der Vollmacht außerdem der sachliche Umfang der Vertretung: zum Beispiel Zugriff auf Konten und Vermögenswerte, Maßnahmen zur Verwaltung von Vermögen (Vermietung, Verpachtung, Unternehmensbeteiligung), Entscheidungen über Pflege, allenfalls über eine Heimunterbringung sowie Einwilligung in ärztliche Heilbehandlungen.

Wie läuft die Errichtung formell ab?

Für die Rechtsgültigkeit einer Vorsorgevollmacht ist es gesetzlich zwingend erforderlich, diese höchstpersönlich und schriftlich bei einem Anwalt oder einer Anwältin zu errichten. Die Vollmacht wird dann im ÖZVV (zentrales Vertretungsverzeichnis) registriert, das Original nimmt der Bevollmächtigte mit. Erst wenn Geschäftsunfähigkeit vorliegt, was durch ein ärztliches Attest zu bescheinigen ist, tritt die Vollmacht in Kraft. Vom Anwalt bzw. der Anwältin werden sie dann im ÖZVV „scharfgeschaltet“, der oder die Bevollmächtigte ist somit sofort vertretungsberechtigt. Geht es dem Vollmachtgeber wieder besser, wird das wieder rückgängig gemacht, die Vollmacht ruht dann sozusagen im Hintergrund. Weitere Informationen erteilen gerne Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Mehr Informationen:
Steiermärkische Rechtsanwaltskammer: www.rakstmk.at

Foto: Michael Kropiunig, Vizepräsident der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer.

Fotocredit: Strasser

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