Trend für Inves­to­ren: Cha­let­dör­fer und Glamping-Anlagen

Die durch Corona aus­ge­lös­te Aus­nah­me­si­tua­ti­on der letzten beiden Jahre führte in vielerlei Hinsicht zu Ver­än­de­run­gen in unserer Gesell­schaft. Der Wunsch nach Rückzug, mehr Pri­vat­sphä­re und eine gewisse Distanz gegenüber anderen Menschen hat sich bei vielen nach­hal­tig verankert.

Diese Haltung, gepaart mit der zuneh­men­den Unsi­cher­heit aufgrund der aktuellen geo­po­li­ti­schen Situation, hatte auch massiven Einfluss auf das Nach­fra­ge­ver­hal­ten im Tourismus. So boomt seit dem Ausbruch der Pandemie Urlaub in Öster­reich in Kom­bi­na­ti­on mit einer Wohn­si­tua­ti­on, die Indi­vi­dua­li­tät und Pri­vat­sphä­re zulässt.

Eine ziel­ge­rich­te­te Antwort auf diese Situation sind derzeit in Öster­reich vie­ler­orts Projekte wie Cha­let­dör­fer oder Glamping-Anlagen, die dem Bedürfnis der Gäste nach Ruhe und Rückzug mit maximalem Komfort in meist land­schaft­lich schöner Umgebung ent­spre­chen wollen.

Cha­let­dör­fer als Inves­to­ren­mo­dell

Viele Inves­to­ren kaufen ein Chalet im Rahmen eines tou­ris­ti­schen Projekts, das über eine Betrei­ber­ge­sell­schaft vermietet wird. Es gibt unter­schied­li­che Modelle der Pro­jekt­ent­wick­ler. Eine Pro­jekt­ge­sell­schaft erwirbt eine Lie­gen­schaft und errichtet auf der Lie­gen­schaft meistens über eine zweite Gesell­schaft, die als Bauträger auftritt, im Rahmen eines „Hotel­be­triebs“ ein Gebäude. Eine solche Tou­ris­mus­an­la­ge besteht aus mehreren Mas­siv­holz­häu­sern. Die Inves­to­ren erwerben Teile eines solchen Projektes. Zusätz­lich erwerben sie (in)direkt die Geschäfts­an­tei­le an der Betrei­ber­ge­sell­schaft. Durch die Ver­mie­tung über eine Buchungs­platt­form erzielen sie daraus Erträge. „Die Idee dahinter ist es jedoch mitunter nicht, große Erträge zu erzielen, sondern solche Chalets selbst nutzen zu dürfen“, erklärt Gabriele Etzl, Rechts­an­wäl­tin und Partnerin bei Jank Weiler Operenyi/Deloitte Legal. „Man darf jedoch nicht vergessen, dass solche tou­ris­ti­schen Invest­ment­pro­jek­te strengen raum­ord­nungs­recht­li­chen und steu­er­li­chen Vorgaben unter­lie­gen“, betont die Immo­bi­li­en­ex­per­tin weiter.

Manage­ment- und Betrei­ber­ver­trag

Ein Investor, der meist als Woh­nungs­ei­gen­tü­mer agieren wird, sollte sich im Vorfeld mit mehreren Themen aus­ein­an­der­set­zen. Sind die Bestim­mun­gen aus dem Betrei­ber­ver­trag dritt­üb­lich? Beinhal­tet der Betrei­ber­ver­trag eine Exklu­si­vi­täts­klau­sel? In welchem Rahmen der Aufgaben und Befug­nis­se darf der Betreiber eigen­mäch­tig die Ver­mie­tungs- und Näch­ti­gungs­prei­se festlegen? Welche kapi­tal­erhal­tungs­recht­li­chen, raum­ord­nungs­recht­li­chen und steu­er­recht­li­chen Kon­se­quen­zen hat die Eigen­nut­zung solcher Chalets? Wer trägt das Ver­mie­tungs­ri­si­ko? „Mit all diesen Fragen müssen sich Inves­to­ren im Vorfeld genau befassen“, rät Rechts­an­wäl­tin Miriam Nehajova, die die Grazer Sprech­stel­le von Deloitte Legal leitet. „Es ist auch ratsam, sich pro­fes­sio­nel­le Beratung vor Ort zu suchen. Regio­na­les Know-how einer Kanzlei kann dabei helfen, schnelle Lösungen zu finden.“

Kontakt:
Jank Weiler Operenyi Rechts­an­wäl­te GmbH I Deloitte Legal
Pau­lust­or­gas­se 10, 8010 Graz, graz@deloitte.at

Foto­credit: Deloitte

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