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Lie­gen­schafts­kauf versus Bau­trä­ger­ver­trag

Die Unterschiede zwischen einem „normalen“ Liegenschaftskauf und einem Bauträgervertrag im Detail. Experte Dr. Michael Kropiunig gibt Tipps und Tricks.
Dr. Michael Kropiunig, Vizepräsident der Steirischen Rechtsanwaltskammer, im Talk über Unternehmensübergabe.
Michael Kropiunig ist Rechtsanwalt und Vizepräsident der Rechtsanwaltskammer Steiermark. Fotocredit: René Strasser

In einem Bau­trä­ger­ver­trag unter­schei­det sich der Erwerb einer Immo­bi­lie von einem “nor­ma­len” Kauf­ver­trag. Beim Kauf eines in Planung bzw. Bau befind­li­chen Objekts besteht die Mög­lich­keit der Ein­fluss­nah­me auf die Planung und Berück­sich­ti­gung von Ände­rungs­wün­schen. Aber auch ein Vor­fi­nan­zie­rungs­ri­si­ko sowie eine War­te­zeit bis zur Bezugs­fer­tig­keit muss in Kauf genom­men werden. Der Erwer­ber über­nimmt beim Bau­trä­ger­ob­jekt mit seinen Zah­lun­gen eine (antei­li­ge) Vor­fi­nan­zie­rung des Baus und damit die Funk­ti­on einer “Bank”. Das gesetz­li­che Siche­rungs­sys­tem im Bau­trä­ger­ver­trags­ge­setz und im Bau­trä­ger­ver­trag dient dem Schutz des Erwer­bers. In der Ver­trags­ge­stal­tung gibt es Beson­der­hei­ten! Bei­spiels­wei­se die Pflicht zur Bestel­lung eines Treu­hän­ders und die Zahlung des Kauf­prei­ses auf das Konto des Treu­hän­ders in Raten.

Diese dürfen erst nach Errei­chen des jewei­li­gen Fer­tig­stel­lungs­gra­des an den Bau­trä­ger aus­be­zahlt werden. Der Treu­hän­der haftet dafür, dass die Aus­zah­lung erst nach Bestä­ti­gung des Vor­lie­gens des Bau­fort­schrit­tes erfolgt. Der Erwer­ber ist an den vom Bau­trä­ger bestell­ten Treu­hän­der gebun­den. Er wird durch Anmer­kun­gen im Grund­buch und Pfand­rech­te während der Bau­pha­se abge­si­chert. Wenn der Bau­trä­ger während des Baus in Konkurs geht, sind die Ansprü­che der Erwer­ber durch eine Bank­ga­ran­tie oder eine Insol­venz­schutz­ver­si­che­rung geschützt. Rechts­an­walts­kam­mer-Stei­er­mark-Vize­prä­si­dent Michael Kro­pi­unig über den gar nicht so kleinen Unter­schied beim Erwerb einer Immo­bi­lie.

Herr Kro­pi­unig, wo liegt der prak­tisch-hap­ti­sche Unter­schied zwi­schen einem „nor­ma­len“ Kauf­ver­trag und einem Bau­trä­ger­ver­trag?

Michael Kro­pi­unig: Der „normale“ Kauf­ver­trag dient dem Kauf eines fer­ti­gen Objekts. Es besteht vorab die Mög­lich­keit der „phy­si­schen“ Besich­ti­gung des Objekts. Es kann jedoch kein Ein­fluss mehr auf die Gestal­tung genom­men werden. Der Bau­trä­ger­ver­trag hin­ge­gen kommt beim Kauf eines in Planung bzw. Bau befind­li­chen Objekts zur Anwen­dung. Es besteht die Mög­lich­keit der Ein­fluss­nah­me auf die Planung und Berück­sich­ti­gung von Ände­rungs­wün­schen. Dem Käufer erwächst ein Vor­fi­nan­zie­rungs­ri­si­ko und er nimmt eine War­te­zeit bis zur Bezugs­fer­tig­keit in Kauf.

Und der recht­li­che Unter­schied?

Kro­pi­unig: Der ist weitaus dif­fe­ren­zier­ter! Der Erwer­ber über­nimmt beim Bau­trä­ger­ob­jekt mit seinen Zah­lun­gen sozu­sa­gen die Funk­ti­on einer „Bank“ im Sinne einer (antei­li­gen) Vor­fi­nan­zie­rung des Baus. Daher setzt hier ein umfang­rei­ches und strik­tes gesetz­li­ches Siche­rungs­sys­tem zum Schutz des Erwer­bers ein. Fest­ge­schrie­ben ist es im Bau­trä­ger­ver­trags­ge­setz (BTVG) und im Bau­trä­ger­ver­trag.

Wo liegen die Unter­schie­de in der Ver­trags­ge­stal­tung bzw. die Beson­der­hei­ten des BTVG?

Kro­pi­unig: Beim Bau­trä­ger­ge­schäft ist ein Treu­hän­der, also Rechts­an­walt bzw. Notar, als Ver­trags­ver­fas­ser gemäß BTVG zwin­gend vor­ge­se­hen. Die Zahlung des Kauf­prei­ses erfolgt auf das Konto des Treu­hän­ders in Raten, deren Höhe abhän­gig vom Grad der Fer­tig­stel­lung gesetz­lich fest­ge­legt ist. Die Raten dürfen erst nach Errei­chen des jewei­li­gen Fer­tig­stel­lungs­gra­des an den Bau­trä­ger aus­be­zahlt werden. Der Treu­hän­der haftet den Käufern dafür, dass die Aus­zah­lung erst nach Bestä­ti­gung des Vor­lie­gens des Bau­fort­schrit­tes erfolgt. Dafür bedient er sich eines Bau­sach­ver­stän­di­gen, der ihm den Fer­tig­stel­lungs­grad, nicht jedoch die Män­gel­frei­heit bestä­tigt.

Mängel und deren Behe­bung werden erst bei Über­ga­be geprüft. Für den Fall, dass Mängel nicht behoben werden, behält der Treu­hän­der einen Rest­kauf­preis (Haft­rück­lass) zur Deckung der Behe­bungs­kos­ten ein. Auf­grund der Treu­hän­der­funk­ti­on des Ver­trags­ver­fas­sers kann sich der Erwer­ber – im Gegen­satz zum „nor­ma­len“ Immo­bi­li­en­kauf – den Ver­trags­ver­fas­ser nicht aus­su­chen, sondern ist an den vom Bau­trä­ger bestell­ten Treu­hän­der gebun­den. Dies ist auch sinn­voll, damit die Abwick­lung und Kon­trol­le des Bau­trä­ger­ge­schäf­tes in einer Hand bleiben.

Wie werden Erwer­ber abge­si­chert?

Kro­pi­unig: Bei Bau­trä­ger­ob­jek­ten wird meist erst während oder nach der Fer­tig­stel­lung Woh­nungs­ei­gen­tum begrün­det und der Erwer­ber übli­cher­wei­se erst nach Vor­lie­gen des Woh­nungs­ei­gen­tums­ver­tra­ges als Eigen­tü­mer ins Grund­buch ein­ge­tra­gen. Die Ein­tra­gung im Grund­buch ist der abso­lu­te Schutz des Eigen­tums gegen­über Dritten. Nachdem in der Pla­nungs- und Bau­pha­se Woh­nungs­grund­ris­se aber noch ver­än­der­lich sein können, vergeht zwi­schen Kauf bzw. Woh­nungs­ei­gen­tums­be­grün­dung und Ein­tra­gung des Käufers ins Grund­buch oft einige Zeit, da der Woh­nungs­ei­gen­tums­ver­trag erst nach Vor­lie­gen aller das Woh­nungs­ei­gen­tum begrün­den­den Vor­aus­set­zun­gen errich­tet werden kann.

Die Siche­rung des Anspruchs des Erwer­bers auf Ein­tra­gung im Grund­buch erfolgt in dieser Zeit in der Form, dass im Grund­buch Anmer­kun­gen zu seinen Gunsten vor­ge­nom­men werden, die ihm später die Ein­tra­gung seines Eigen­tums­rech­tes garan­tie­ren. Der Bau­trä­ger kann in dieser Phase die Lie­gen­schaft ohne Zustim­mung des Treu­hän­ders auch nicht ver­äu­ßern oder belas­ten, womit eine maxi­ma­le Absi­che­rung des Erwer­bers gewähr­leis­tet ist. Auch können bereits während der Bau­pha­se Pfand­rech­te zuguns­ten der allen­falls den Kauf finan­zie­ren­den Banken im Grund­buch der Bau­trä­ger­lie­gen­schaft ein­ge­tra­gen und später der Wohnung des Erwer­bers zuge­ord­net werden.

Was geschieht, wenn der Bau­trä­ger während des Baus in Konkurs geht?

Kro­pi­unig: Wird über das Ver­mö­gen des Bau­trä­gers während der Bau­pha­se Konkurs eröff­net, ist dies unan­ge­nehm. Denn damit können Ver­zö­ge­run­gen der Fer­tig­stel­lung und Mehr­kos­ten nicht aus­ge­schlos­sen werden. Jeden­falls stehen aber jene Zah­lun­gen, welche – abhän­gig von Fer­tig­stel­lungs­grad – noch am Konto des Treu­hän­ders liegen, den Erwer­bern dazu zur Ver­fü­gung. So kann mit einem anderen Unter­neh­mer „fer­tig­ge­baut“ werden. Es kann auch sein, dass der Insol­venz­ver­wal­ter des Bau­trä­gers sich ver­pflich­tet, mit diesem Geld fer­tig­zu­bau­en.

Der Treu­hän­der muss zudem zum Beginn des Pro­jek­tes mit der Bank des Bau­trä­gers, welche den Bau finan­ziert und ein Pfand­recht auf der Pro­jekt­lie­gen­schaft hat, für diesen Fall ver­ein­ba­ren, dass das Pfand­recht jeden­falls gelöscht werden muss. Auch wenn der Kredit vom Bau­trä­ger (infolge Konkurs) nicht zur Gänze abge­deckt werden konnte. Trotz dieser Sicher­heits­me­cha­nis­men können Nach­tei­le für die Erwer­ber in diesem sel­te­nen Ein­zel­fall aber nicht aus­ge­schlos­sen werden. Rechts­an­wäl­te, die im Bau­trä­ger­ge­schäft  tätig sind, sind daher erste Ansprech­part­ner, wenn es um Fragen rund um den Kauf eines Bau­trä­ger­ob­jek­tes geht.

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