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Legal Due Dili­gence: Unter­neh­mens­prü­fung

Investorenrechte und Start-up-Schutz – zwei Seiten der Medaille. Rechtsexpertin Gabriele Krenn im Gespräch über Investitionsabsicherung durch Syndikatsverträge.
Gabriele Krenn, Präsidentin der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, rät Investoren und Unternehmen zur sogenannten Legal Due Diligence Prüfung.
Gabriele Krenn, Präsidentin der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, rät Investoren und Unternehmen zur sogenannten Legal Due Diligence Prüfung. Fotocredit: RAK/Furgler.

Die wirt­schaft­li­che Dynamik äußert sich in zuneh­men­der Vola­ti­li­tät der Eigen­tums­ver­hält­nis­se. Unter­neh­men suchen Kapital, Inves­to­ren suchen Betei­li­gun­gen. Vor einer Betei­li­gung sollten Inves­to­ren das recht­li­che Umfeld im Zuge einer Legal Due Dili­gence Prüfung vom Anwalt durch­che­cken lassen. Bei Start-ups gilt es, trotz stei­gen­der Fremd­an­tei­le, den Ein­fluss auf das Unter­neh­men nicht zu ver­lie­ren. Dazu sollten sie sich recht­lich absi­chern und ein Squeeze-out ver­hin­dern, indem sie mit ent­spre­chen­den recht­li­chen Vor­keh­run­gen vor­sor­gen. Ein Syn­di­kats­ver­trag kann bei gerin­gen Geschäfts­an­tei­len Mit­be­stim­mungs­rech­te sichern. Gabrie­le Krenn, Prä­si­den­tin der Stei­er­mär­ki­schen Rechts­an­walts­kam­mer, über den Mehr­wert einer rechts­an­walt­li­chen Beglei­tung bei Betei­li­gun­gen.

Frau Krenn, die wirt­schaft­li­che Dynamik äußert sich nicht zuletzt in einer zuneh­men­den Vola­ti­li­tät der Eigen­tums­ver­hält­nis­se: Inves­to­ren suchen Unter­neh­men, an denen sie sich betei­li­gen können, Unter­neh­men, allen voran Start-ups, benö­ti­gen Kapital, um sich erfolg­reich zu ent­wi­ckeln. Was haben Inves­to­ren im Falle einer Unter­neh­mens­be­tei­li­gung zu beach­ten? Welchen Input bekom­men sie von Rechts­an­wäl­tin­nen und Rechts­an­wäl­ten?

Gabrie­le Krenn: Vor einer Betei­li­gung an einem Unter­neh­men ist drin­gend zu emp­feh­len, das recht­li­che Umfeld im Zuge einer soge­nann­ten Legal Due Dili­gence Prüfung vom Rechts­an­walt bzw. der Rechts­an­wäl­tin durch­che­cken zu lassen, um unan­ge­neh­me Über­ra­schun­gen nach dem Ein­stieg zu ver­mei­den. Dabei wird das Unter­neh­men sorg­fäl­tig nach allen Rich­tun­gen hin auf etwaige – mög­li­cher­wei­se auch ver­steck­te – recht­li­che Risiken durch­leuch­tet: bestehen­de gesell­schafts­recht­li­che Ver­trä­ge oder Ver­trä­ge mit Kunden, etwaige anhän­gi­ge Rechts­strei­tig­kei­ten, Alt­las­ten, arbeits­recht­li­che und urhe­ber­recht­li­che Pro­blem­zo­nen und, und, und.

Es gibt ja ganz unter­schied­li­che Motive, sich an Unter­neh­men zu betei­li­gen.

Umso wich­ti­ger ist es, den Willen der Inves­to­ren gesell­schafts­recht­lich abzu­bil­den und die recht­li­chen Instru­men­te zu seiner Durch­set­zung zu defi­nie­ren. So kann etwa durch das Erlas­sen einer Geschäfts­ord­nung für die Geschäfts­füh­rung, die noch dazu nur mit den Gesell­schafts­an­tei­len des Inves­tors geän­dert werden kann, dessen stra­te­gi­scher Ein­fluss auf die Geschäfts­füh­rung gesi­chert werden. Dabei werden z. B. die Ent­schei­dungs­gren­zen der Geschäfts­füh­rung fest­ge­legt. Aber auch wer sich ohne stra­te­gi­schen Anspruch an einem Unter­neh­men betei­ligt, tut gut daran, seinen Ein­fluss zu sichern. Schließ­lich trägt er ja auch das Risiko für seine Betei­li­gung. So können etwa durch einem Syn­di­kats­ver­trag auch bei gerin­gen Geschäfts­an­tei­len Mit­be­stim­mungs­rech­te gesi­chert werden. Der Syn­di­kats­ver­trag sorgt für eine Stimm­bin­dung unter den Gesell­schaf­tern: Das heißt: Der „ope­ra­ti­ve“ Eigen­tü­mer hat, wenn es etwa um zen­tra­le Ent­schei­dun­gen wie die Gewinn­aus­schüt­tung geht, in der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung immer im Sinne des Inves­tors abzu­stim­men. Ein wei­te­rer wich­ti­ger Punkt ist die Siche­rung der Sperr­mi­no­ri­tät, die bei mehr als 25 Prozent liegt. Der Hin­ter­grund: In GmbH werden Ent­schei­dun­gen gemäß GmbH-Gesetz in der Regel mit 75 Prozent der Stimmen getrof­fen.

Die andere Seite der Medail­le: Bis sie den Durch­bruch schaf­fen, benö­ti­gen Start-ups – häufig wie­der­holt – zusätz­li­ches Kapital. Was können Grün­de­rin­nen und Gründer tun, um trotz der stei­gen­den Fremd­an­tei­le den Ein­fluss auf ihr Unter­neh­men nicht zu ver­lie­ren?

Eine nach­voll­zieh­ba­re Befürch­tung: eine tolle Idee zu haben, sie mit Lei­den­schaft auf dem Markt zu eta­blie­ren – und dann nicht mehr viel davon zu haben, weil sich der eigene Anteil am Unter­neh­men mehr oder weniger in nichts auf­ge­löst hat. Grund­sätz­lich gilt daher die bekann­te Weis­heit: Prüfe, wer sich (ewig) bindet. Aller­dings sollte man diese Prüfung nicht bloß den Gefüh­len über­las­sen, sondern die Unter­stüt­zung von Exper­tin­nen und Exper­ten, sprich Rechts­an­wäl­tin­nen und Rechts­an­wäl­ten, in Anspruch nehmen, um seine Ansprü­che an der eigenen Idee auf ein solides recht­li­ches Fun­da­ment zu stellen.

Und wie kann das konkret funk­tio­nie­ren?

Etwa dadurch, dass man mit ent­spre­chen­den recht­li­chen Vor­keh­run­gen ein soge­nann­tes Squeeze-out ver­hin­dert.

Was ist ein Squeeze-out?

Wenn in einer GmbH eine Kapi­tal­erhö­hung beschlos­sen wird, muss auch jener Gesell­schaf­ter mit­zie­hen, der die Kapi­tal­erhö­hung nicht anstrebt. Tut er das nicht, ver­rin­gert sich sein Anteil. Nehmen wir zum Bei­spiel fol­gen­den Fall. Der Inves­tor verfügt bereits über 60 Prozent des Unter­neh­mens, der Grün­de­rin bzw. dem Gründer bleiben 40 Prozent. Der Inves­tor beschließt nun mit seiner (ein­fa­chen) Mehr­heit eine Kapi­tal­erhö­hung auf das Dop­pel­te und schießt selbst seinen 60-pro­zen­ti­gen Anteil davon nach. Bei einem fik­ti­ven Gesamt­ka­pi­tal von 100.000 Euro wären das 60.000. Um seinen Anteil von 40 Prozent zu wahren, müsste nun auch der Gründer bzw. die Grün­de­rin anteils­ent­spre­chend 40.000 Euro nach­le­gen. Geschieht das nicht, ver­rin­gert sich der Anteil auf 25 Prozent. Die Rech­nung: Das Gesamt­ka­pi­tal beträgt nun durch die Auf­sto­ckung des Inves­tors 160.000, davon sind nur mehr 40.000 Grün­der­an­tei­le: ein Viertel.

Das heißt, Inves­to­ren könnten Gründer letzt­lich im eigenen Unter­neh­men an den Rand drängen.

Genau. Und um das zu ver­hin­dern, werden Rechts­an­wäl­tin­nen und Rechts­an­wäl­te die Mög­lich­keit einer ein­sei­ti­gen Kapi­tal­erhö­hung im Sinne ihrer Kli­en­tin­nen und Kli­en­ten durch eine Erhö­hung der Mehr­heits­er­for­der­nis­se recht­lich unter­bin­den.

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