Anwalt­li­che Ver­ein­ba­run­gen gegen Verfahren

Um den Gang vor Gericht zu vermeiden, setzen RechtsanwältInnen häufig auf anwaltliche Vereinbarungen. Dr. Michael Kropiunig erklärt die Hintergründe.
Dr. Michael Kropiunig, Vizepräsident der Steirischen Rechtsanwaltskammer, im Talk über Unternehmensübergabe.
Michael Kropiunig ist Rechtsanwalt und Vizepräsident der Rechtsanwaltskammer Steiermark. Fotocredit: René Strasser

Immer mehr Rechts­strei­tig­kei­ten werden außer­ge­richt­lich durch anwalt­li­che Ver­ein­ba­run­gen gelöst. Dabei erar­bei­ten Rechts­an­wäl­tin­nen und Rechts­an­wäl­te gemeinsam mit ihren Mandanten eine Lösung, um den Gang vor Gericht zu vermeiden. Die Vorteile liegen auf der Hand: Schnelle Erle­di­gung, geringere Kosten und rasche Sicher­heit darüber, wie es wei­ter­geht. Doch wie steht es um die Durch­setz­bar­keit solcher Ver­ein­ba­run­gen? Dr. Michael Kropiunig, Vize­prä­si­dent der Stei­er­mär­ki­schen Rechts­an­walts­kam­mer, gibt Einblicke in die Motive hinter diesem “sanften” Weg zum Recht. Erfahren Sie mehr über anwalt­li­che Ver­ein­ba­run­gen und ihre Wirk­sam­keit in diesem Artikel.

Herr Dr. Kropiunig, nicht vor Gericht zu gehen – ist das ein neuer Trend?

Kropiunig: Bei ein­ver­nehm­li­chen Schei­dun­gen ist dieses Verfahren ja schon seit Langem üblich: Anwälte erar­bei­ten Schei­dungs­ver­ein­ba­run­gen, die dann vom Gericht nur mehr pro­to­kol­liert werden. Immer öfter wird nun auch in anderen Zivil­rechts­fäl­len versucht, außer­ge­richt­li­che anwalt­li­che Ver­ein­ba­run­gen her­bei­zu­füh­ren. Die Vorteile liegen auf der Hand: schnelle Erle­di­gung, geringere Kosten, rasche Sicher­heit darüber, wie es wei­ter­geht. Der Preis für diese Ver­ein­fa­chung: Jede der Parteien muss bereit sein, eine gewisse Elas­ti­zi­tät zu zeigen und in bestimm­ten Punkten nach­zu­ge­ben. Aber auch vor Gericht bekommt man nicht immer zu 100 Prozent Recht.

Wie ist es um die Durch­setz­bar­keit solcher Ver­ein­ba­run­gen bestellt?

Kropiunig: Halten sich alle Parteien daran, bedarf es keiner weiteren Maßnahmen. Besteht die Gefahr, dass sich eine der Parteien nicht daran halten könnte, wird der Vergleich bei Gericht – zu halben Gerichts­ge­büh­ren – pro­to­kol­liert. Dieser soge­nann­te prä­to­ri­sche Vergleich hat dann die Wirkung eines Exekutions­titels wie ein Urteil. Zur weiteren Ver­ein­fa­chung – nicht zuletzt, um die Justiz zu entlasten – und zur Reduktion der Kosten schlägt die Rechts­an­walts­kam­mer seit Jahren die Mög­lich­keit eines soge­nann­ten „voll­streck­ba­ren Anwalts­ver­gleichs“ vor. Ein von Anwälten gemeinsam erar­bei­te­ter Vergleich würde dann auch ohne pro­to­kol­la­ri­sche Mit­wir­kung des Gerichts voll­streck­bar sein. Bislang blieben diese Bemü­hun­gen aber leider ohne Erfolg.

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