Recht­li­che Vorgaben für den Kli­ma­schutz

Michael Kropiunig von der steirischen Rechtsanwaltskammer im Gespräch über die geplanten ESG-Kriterien, die Unternehmen dabei helfen, zukunftsfit zu werden und ein gutes Klima zu schaffen – für die Umwelt, aber auch für Mitarbeiter und den Mitbewerb.

Worum handelt es sich bei ESG-Bestim­mun­gen wie z.B. der EU-Taxo­no­mie­ver­ord­nung und wie sieht die Lage in Öster­reich derzeit aus?

Michael Kropiunig / Vorerst kann man aus öster­rei­chi­scher Sicht noch nicht viel zur EU-Taxo­no­mie­ver­ord­nung sagen. Diese sieht Berichts­pflich­ten vor, die jedoch, wenn die Berichte keine ESG-aus­ge­rich­te­te Unter­neh­mens­tä­tig­keit doku­men­tie­ren, zu keinen Kon­se­quen­zen für die Unter­neh­men führen, mit Ausnahme allen­falls her­ab­ge­setz­ter För­der­fä­hig­keit bzw. Kre­dit­wür­dig­keit. Hier muss auf natio­na­ler Ebene das Kli­ma­schutz­ge­setz abge­war­tet werden, bei dem Unei­nig­keit in der Koalition herrscht.

Für welche Unter­neh­men gelten ESG-Kriterien?

Die EU-TaxVO gilt derzeit nur für große Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten, die Unter­neh­men öffent­li­chen Inter­es­ses sind und im Jah­res­schnitt mehr als 500 Arbeit­neh­mer beschäf­ti­gen. Erst ab 2024 sollen auch Unter­neh­men erfasst sein, die eines dieser Kriterien erfüllen: Sie beschäf­ti­gen 250 Mit­ar­bei­ter oder haben 20 Mio. Euro Bilanz­sum­me oder 40 Mio. Euro Umsatz. Ab 2026 sollen auch klas­si­sche kapi­tal­markt­ori­en­tier­te Unter­neh­men mit max. 249 Mit­ar­bei­tern betroffen sein.

Mit welchen recht­li­chen Kon­se­quen­zen müssen Unter­neh­men rechnen, wenn sie ESG-Anfor­de­run­gen nicht erfüllen?

Nur wenn bei einem Unter­neh­men diese Kriterien schon erfüllt sind oder die Erfüllung in abseh­ba­rer Zeit zu erwarten ist, löst die Ver­ord­nung Berichts­pflich­ten zur Errei­chung von sechs Umwelt­zie­len im Geschäfts­be­richt aus, von denen nur die ersten beiden schon fixiert sind: erstens einen wesent­li­chen Beitrag zum Umwelt­schutz zu leisten und zweitens sich an den Kli­ma­wan­del anzu­pas­sen. Der Rest der Fixierung folgt 2024. Bei großen Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten wird das zudem übli­cher­wei­se von den eigenen Rechts- bzw. ESG-Abtei­lun­gen erledigt und ist keine „Spiel­wie­se“ für uns Rechts­an­wäl­te, die typi­scher­wei­se in solchen Bereichen nicht tätig sind. Die Probleme mit der Errei­chung von ESG-Zielen bei mittleren und kleinen KMUs sind da viel profaner.

Welchen Rat geben Sie Unter­neh­mern, die sich mit ESG-Fragen an Sie wenden?

Das hängt von Unter­neh­mens­ge­gen­stand und ‑größe sowie der ziemlich unklaren zukünf­ti­gen inner­staat­li­chen Geset­zes­la­ge ab. Jeden­falls wird bei einer Planung der Unter­neh­mens­stand­ort und dessen infra­struk­tu­rel­le sowie recht­li­che Eignung zur Errei­chung von ESG-Zielen stärker zu berück­sich­ti­gen sein. Bei drohenden Berichts­pflich­ten sind unter­neh­mens­in­ter­ne Vorgänge schon jetzt zu hin­ter­fra­gen und recht­zei­tig sollte ein internes Reporting, für einen guten Überblick aufgebaut werden.

Zur Person

Michael Kropiunig ist Vize­präsident der Stei­er­mär­ki­schen Rechts­an­walts­kam­mer und seit 2001 selbst­stän­di­ger Rechts­an­walt in Leoben. Er ist zuständig für die Öffent­lich­keits­ar­beit der Öster­rei­chi­schen Rechts­an­wäl­te und Vertreter der Stei­er­mark in diversen Gremien des Öster­rei­chi­schen Rechts­an­walts­kam­mer­ta­ges.

rakstmk.at

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