Recht auf private E-Ladestation?

Wie können Wohnungseigentümer bzw. Mieter zu einer privaten E-Ladestation kommen? Michael Kropiunig, Vizepräsident der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, skizziert den rechtlichen Rahmen

Herr Kropiunig, die Einhaltung der Klimaschutzziele wird weitgreifende Einschnitte in das Leben jedes Einzelnen bedeuten. Vor allem der Umstieg auf die E-Mobilität fordert die Autofahrer. Was sich viele dabei fragen – wie schaut der rechtliche Rahmen für die Errichtung von privaten E-Ladestationen aus?

Kropiunig: Die Beantwortung dieser Frage hängt von den persönlichen Lebensumständen ab. Wohnt man im eigenen Haus, ist die Errichtung einer E-Ladestation, abgesehen von technischen Fragen wie der ausreichenden Stromstärke, rechtlich unproblematisch. Nur dann, wenn für die Ladestation ein neues Bauwerk errichtet wird, sind allenfalls baurechtliche Bewilligungen einzuholen. Komplexer wird das Ganze dann, wenn man in einer Eigentumswohnung oder zur Miete lebt.

Der Umstieg auf die E-Mobilität kommt aber nicht überraschend. Hat sich der Gesetzgeber für diese beiden von Ihnen als problematisch genannten Bereiche deswegen nicht schon etwas überlegt?

Im Wohnungseigentumsrecht ja. Da wird es voraussichtlich mit 1 .Jänner 2022 zu Änderungen kommen, wenn die Regierungsvorlage wie geplant im Dezember 2021 im Nationalrat angenommen wird.

Um welche Änderungen handelt es sich dabei konkret und wie ist die aktuelle Rechtslage?

Gemäß der geltenden Rechtslage ist die Errichtung einer E-Ladestation durch einen Wohnungseigentümer – z.B. im Bereich des eigenen Tiefgaragenabstellplatzes – eine Maßnahme, die der Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer bedarf. Dies wäre nur dann nicht notwendig, wenn sich bereits im Wohnungseigentumsvertrag alle Wohnungseigentümer damit einverstanden erklärt haben, dass jeder Eigentümer auf eigene Kosten eine Ladestation errichten darf. Wird mangels einer derartigen vertraglichen Vereinbarung die Zustimmung aller benötigt, ist dies gerade bei großen Objekten extrem mühsam, da wirklich jeder aktiv zustimmen muss. Nimmt jemand an der Abstimmung nicht teil, ist die Einstimmigkeit gescheitert. Dies soll jetzt dahingehend geändert werden, dass nur mehr jeder Wohnungseigentümer nachweislich von der beabsichtigten Errichtung der Ladestation verständigt werden muss. Widerspricht er nicht binnen zwei Monaten ab Verständigung, gilt die Zustimmung als erteilt, auch wenn er sich nicht rührt. Dies gilt übrigens nicht nur für E-Ladestationen, sondern auch unter anderem für die Errichtung einer Photovoltaikanlage z.B. auf dem Dach eines Reihenhauses im Wohnungseigentum.

Wenn man sich nicht rührt, bedeutet das dann nicht unweigerlich, dass in der Tiefgarage unzählige Supercharger montiert werden und dann allenfalls der Strom für die eigene Wohnung fehlt?

Nein, die Gefahr besteht voraussichtlich nicht. Von der „Zustimmungsfiktion“ sind nämlich nur E-Ladestationen für das Langsam-Laden von E-Fahrzeugen umfasst, also mit Strom, der aus der Haushaltssteckdose kommt. Will man einen Schnelllader installieren, wird dies auch in Zukunft allein schon aufgrund des technischen Mehraufwandes der aktiven Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedürfen.

Und wie schaut es bei Mietwohnungen aus?

Hier muss der Mieter prüfen, ob das Mietobjekt seinen Ansprüchen genügt. Mietet man ein Objekt, das zwar über einen eigenen Abstellplatz, jedoch keine Lademöglichkeit verfügt, sollte man vor Vertragsabschluss mit dem Vermieter besprechen, ob es die Möglichkeit gibt, eine Lademöglichkeit zu installieren, damit er als Eigentümer der Wohnung deren Errichtung in der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) zur Abstimmung bringen kann. Bei Mietwohnungen ohne eigenen Abstellplatz wird man sich aber leider wohl darauf verlassen müssen, dass der Staat ausreichende Lademöglichkeiten im öffentlichen Raum zur Verfügung stellt.

Steiermärkische Rechtsanwaltskammer:
www.rakstmk.at

Fotocredit: Rene Strasser

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