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Recht auf private E‑Ladestation?

Wie können Woh­nungs­ei­gen­tü­mer bzw. Mieter zu einer pri­va­ten E‑Ladestation kommen? Michael Kro­pi­unig, Vize­prä­si­dent der Stei­er­mär­ki­schen Rechts­an­walts­kam­mer, skiz­ziert den recht­li­chen Rahmen

Herr Kro­pi­unig, die Ein­hal­tung der Kli­ma­schutz­zie­le wird weit­grei­fen­de Ein­schnit­te in das Leben jedes Ein­zel­nen bedeu­ten. Vor allem der Umstieg auf die E‑Mobilität fordert die Auto­fah­rer. Was sich viele dabei fragen – wie schaut der recht­li­che Rahmen für die Errich­tung von pri­va­ten E‑Ladestationen aus?

Kro­pi­unig: Die Beant­wor­tung dieser Frage hängt von den per­sön­li­chen Lebens­um­stän­den ab. Wohnt man im eigenen Haus, ist die Errich­tung einer E‑Ladestation, abge­se­hen von tech­ni­schen Fragen wie der aus­rei­chen­den Strom­stär­ke, recht­lich unpro­ble­ma­tisch. Nur dann, wenn für die Lade­sta­ti­on ein neues Bauwerk errich­tet wird, sind allen­falls bau­recht­li­che Bewil­li­gun­gen ein­zu­ho­len. Kom­ple­xer wird das Ganze dann, wenn man in einer Eigen­tums­woh­nung oder zur Miete lebt.

Der Umstieg auf die E‑Mobilität kommt aber nicht über­ra­schend. Hat sich der Gesetz­ge­ber für diese beiden von Ihnen als pro­ble­ma­tisch genann­ten Berei­che des­we­gen nicht schon etwas über­legt?

Im Woh­nungs­ei­gen­tums­recht ja. Da wird es vor­aus­sicht­lich mit 1 .Jänner 2022 zu Ände­run­gen kommen, wenn die Regie­rungs­vor­la­ge wie geplant im Dezem­ber 2021 im Natio­nal­rat ange­nom­men wird.

Um welche Ände­run­gen handelt es sich dabei konkret und wie ist die aktu­el­le Rechts­la­ge?

Gemäß der gel­ten­den Rechts­la­ge ist die Errich­tung einer E‑Ladestation durch einen Woh­nungs­ei­gen­tü­mer – z.B. im Bereich des eigenen Tief­ga­ra­gen­ab­stell­plat­zes – eine Maß­nah­me, die der Zustim­mung aller anderen Woh­nungs­ei­gen­tü­mer bedarf. Dies wäre nur dann nicht not­wen­dig, wenn sich bereits im Woh­nungs­ei­gen­tums­ver­trag alle Woh­nungs­ei­gen­tü­mer damit ein­ver­stan­den erklärt haben, dass jeder Eigen­tü­mer auf eigene Kosten eine Lade­sta­ti­on errich­ten darf. Wird mangels einer der­ar­ti­gen ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rung die Zustim­mung aller benö­tigt, ist dies gerade bei großen Objek­ten extrem mühsam, da wirk­lich jeder aktiv zustim­men muss. Nimmt jemand an der Abstim­mung nicht teil, ist die Ein­stim­mig­keit geschei­tert. Dies soll jetzt dahin­ge­hend geän­dert werden, dass nur mehr jeder Woh­nungs­ei­gen­tü­mer nach­weis­lich von der beab­sich­tig­ten Errich­tung der Lade­sta­ti­on ver­stän­digt werden muss. Wider­spricht er nicht binnen zwei Monaten ab Ver­stän­di­gung, gilt die Zustim­mung als erteilt, auch wenn er sich nicht rührt. Dies gilt übri­gens nicht nur für E‑Ladestationen, sondern auch unter anderem für die Errich­tung einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge z.B. auf dem Dach eines Rei­hen­hau­ses im Woh­nungs­ei­gen­tum.

Wenn man sich nicht rührt, bedeu­tet das dann nicht unwei­ger­lich, dass in der Tief­ga­ra­ge unzäh­li­ge Super­char­ger mon­tiert werden und dann allen­falls der Strom für die eigene Wohnung fehlt?

Nein, die Gefahr besteht vor­aus­sicht­lich nicht. Von der „Zustim­mungs­fik­ti­on“ sind nämlich nur E‑Ladestationen für das Langsam-Laden von E‑Fahrzeugen umfasst, also mit Strom, der aus der Haus­halts­steck­do­se kommt. Will man einen Schnell­la­der instal­lie­ren, wird dies auch in Zukunft allein schon auf­grund des tech­ni­schen Mehr­auf­wan­des der aktiven Zustim­mung aller Woh­nungs­ei­gen­tü­mer bedür­fen.

Und wie schaut es bei Miet­woh­nun­gen aus?

Hier muss der Mieter prüfen, ob das Miet­ob­jekt seinen Ansprü­chen genügt. Mietet man ein Objekt, das zwar über einen eigenen Abstell­platz, jedoch keine Lade­mög­lich­keit verfügt, sollte man vor Ver­trags­ab­schluss mit dem Ver­mie­ter bespre­chen, ob es die Mög­lich­keit gibt, eine Lade­mög­lich­keit zu instal­lie­ren, damit er als Eigen­tü­mer der Wohnung deren Errich­tung in der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft (WEG) zur Abstim­mung bringen kann. Bei Miet­woh­nun­gen ohne eigenen Abstell­platz wird man sich aber leider wohl darauf ver­las­sen müssen, dass der Staat aus­rei­chen­de Lade­mög­lich­kei­ten im öffent­li­chen Raum zur Ver­fü­gung stellt.

Stei­er­mär­ki­sche Rechts­an­walts­kam­mer:
www.rakstmk.at

Foto­credit: Rene Stras­ser

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