Stefan Gurmann|

JUST Busi­ness Law — Syn­di­kats­ver­trä­ge

Syndikatsverträge bilden das vertrauliche Regelwerk hinter dem Gesellschaftsvertrag und steuern maßgeblich das Zusammenspiel der Gesellschafter.

Der Gesell­schafts­ver­trag bildet die recht­li­che Grund­struk­tur jeder Gesell­schaft und unter­liegt bei der GmbH der Nota­ri­atsakts­pflicht. Zahl­rei­che unter­neh­mens­lei­ten­de und ver­trau­li­che Rege­lun­gen sind nicht in diesem Doku­ment ent­hal­ten, sondern werden in einem eigen­stän­di­gen Syn­di­kats- oder Invest­ment­ver­trag fest­ge­legt.

Syn­di­kats­ver­trä­ge sind schuld­recht­li­che Ver­ein­ba­run­gen zwi­schen Gesell­schaf­tern, die ins­be­son­de­re im Bereich der Cor­po­ra­te Gover­nan­ce maß­geb­lich sind. Sie regeln unter anderem Stimm­rechts­bin­dun­gen, Veto­rech­te, Infor­ma­ti­ons­pflich­ten, Kapi­tal­maß­nah­men sowie Exit-Sze­na­ri­en. Da diese Inhalte oft ver­trau­lich bleiben sollen, erfolgt ihre Fest­le­gung meist außer­halb des im Fir­men­buch offen­zu­le­gen­den Gesell­schafts­ver­tra­ges.

Grund­sätz­lich ist für Syn­di­kats­ver­trä­ge keine nota­ri­el­le Form vor­ge­schrie­ben. Wird jedoch über Geschäfts­an­tei­le verfügt — etwa durch Auf­griffs­rech­te, Call-Optio­nen oder Abtre­tungs­ver­pflich­tun­gen — ist die nota­ri­el­le Beur­kun­dung zwin­gend, um recht­li­che Wirk­sam­keit zu gewähr­leis­ten.

Gut struk­tu­rier­te Syn­di­kats­ver­trä­ge schaf­fen klare Ver­hält­nis­se zwi­schen den Gesell­schaf­tern. Im Kon­flikt­fall können sie ent­schei­dend sein — etwa für die Frage, wer letzt­lich Kon­trol­le und Ein­fluss im Unter­neh­men ausübt. Ihre sorg­fäl­ti­ge Aus­ge­stal­tung ist daher zentral für eine stabile und trans­pa­ren­te Unter­neh­mens­füh­rung, beson­ders bei kom­ple­xen Betei­li­gungs­struk­tu­ren oder Inves­to­ren­kon­stel­la­tio­nen.

Eine Haftung auf­grund der zur Ver­fü­gung gestell­ten Infor­ma­ti­on ist aus­ge­schlos­sen. Rück­fra­gen: gurmann@ra-gurmann.at

 

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