Während Geschäftsführer aufgrund des gesetzlichen Wettbewerbsverbots ohne Zustimmung keine Geschäfte in derselben Branche betreiben dürfen, gilt für GmbH-Gesellschafter grundsätzlich kein solches gesetzliches Verbot. Sie können jedoch im Gesellschaftsvertrag – vorbehaltlich kartellrechtlicher Grenzen und der Sittenwidrigkeitskontrolle – vertraglich an ein Wettbewerbsverbot gebunden werden. Eine solche Vereinbarung kann auch außerhalb des Gesellschaftsvertrags, etwa in einem Syndikatsvertrag, ausdrücklich oder konkludent erfolgen.
Nach der Rechtsprechung sind Konkurrenzverbote nur wirksam, wenn sie sachlich, räumlich und zeitlich angemessen beschränkt sind. Ihr legitimes Ziel liegt im Schutz von Betriebsgeheimnissen, Kundenbeziehungen und Know-how der Gesellschaft. In Ausnahmefällen kann sich ein Wettbewerbsverbot auch aus der gesellschaftlichen Treuepflicht ergeben, etwa bei einer stark personalistisch geprägten Struktur oder einem bestimmenden Einfluss eines Gesellschafters.
Nach Beendigung der Gesellschafterstellung sind nachvertragliche Wettbewerbsverbote nur zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse besteht und sie angemessen beschränkt sind. Ein übermäßig weites Verbot ist sittenwidrig; grundsätzlich wird eine maximale Dauer von zwei Jahren anerkannt.
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