Stefan Gurmann|

Just Busi­ness Law — Kon­kur­renz­klau­seln im Gesell­schafts­ver­trag

Konkurrenzklauseln im Gesellschaftsvertrag einer GmbH dienen dem Schutz der Gesellschaft vor wettbewerbswidrigen Tätigkeiten ihrer Gesellschafter.

Während Geschäfts­füh­rer auf­grund des gesetz­li­chen Wett­be­werbs­ver­bots ohne Zustim­mung keine Geschäf­te in der­sel­ben Branche betrei­ben dürfen, gilt für GmbH-Gesell­schaf­ter grund­sätz­lich kein solches gesetz­li­ches Verbot. Sie können jedoch im Gesell­schafts­ver­trag – vor­be­halt­lich kar­tell­recht­li­cher Grenzen und der Sit­ten­wid­rig­keits­kon­trol­le – ver­trag­lich an ein Wett­be­werbs­ver­bot gebun­den werden. Eine solche Ver­ein­ba­rung kann auch außer­halb des Gesell­schafts­ver­trags, etwa in einem Syn­di­kats­ver­trag, aus­drück­lich oder kon­klu­dent erfol­gen.

Nach der Recht­spre­chung sind Kon­kur­renz­ver­bo­te nur wirksam, wenn sie sach­lich, räum­lich und zeit­lich ange­mes­sen beschränkt sind. Ihr legi­ti­mes Ziel liegt im Schutz von Betriebs­ge­heim­nis­sen, Kun­den­be­zie­hun­gen und Know-how der Gesell­schaft. In Aus­nah­me­fäl­len kann sich ein Wett­be­werbs­ver­bot auch aus der gesell­schaft­li­chen Treue­pflicht ergeben, etwa bei einer stark per­so­na­lis­tisch gepräg­ten Struk­tur oder einem bestim­men­den Ein­fluss eines Gesell­schaf­ters.

Nach Been­di­gung der Gesell­schaf­ter­stel­lung sind nach­ver­trag­li­che Wett­be­werbs­ver­bo­te nur zuläs­sig, wenn ein berech­tig­tes Inter­es­se besteht und sie ange­mes­sen beschränkt sind. Ein über­mä­ßig weites Verbot ist sit­ten­wid­rig; grund­sätz­lich wird eine maxi­ma­le Dauer von zwei Jahren aner­kannt.

Eine Haftung auf­grund der zur Ver­fü­gung gestell­ten Infor­ma­ti­on ist aus­ge­schlos­sen. Rück­fra­gen: gurmann@ra-gurmann.at

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