Stefan Gurmann|

Just Busi­ness Law — Been­di­gung einer GmbH

Weder die Auflösung noch die Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch, sondern nur ihre Vollbeendigung führen zum Verlust der Rechtspersönlichkeit und der Parteifähigkeit.

Die Voll­be­en­di­gung der Gesell­schaft tritt ein, wenn kein ver­wert­ba­res und ver­teil­ba­res Gesell­schafts­ver­mö­gen mehr vor­han­den ist. Kommt nach Löschung der Gesell­schaft Aktiv­ver­mö­gen hervor, ist eine Nach­trags­li­qui­da­ti­on zu führen.

Eine Gesell­schaft gilt daher nur dann als beendet, wenn kein ver­wert­ba­res Ver­mö­gen mehr vor­han­den und keine Abwick­lung mehr not­wen­dig ist. Solange noch Ansprü­che bestehen, kann die GmbH wei­ter­hin als Partei vor Gericht auf­tre­ten. Die bloße Auf­lö­sung oder Löschung bedeu­tet daher nicht auto­ma­tisch das end­gül­ti­ge Ende einer Gesell­schaft. Bestehen noch recht­li­che Bezie­hun­gen zu Dritten, bleibt die Gesell­schaft wei­ter­hin partei- und pro­zess­fä­hig, bis alle Ange­le­gen­hei­ten geklärt sind.

Eine GmbH, die kein Ver­mö­gen besitzt, kann auf Antrag der nach dem Sitz der Gesell­schaft zustän­di­gen gesetz­li­chen Inter­es­sen­ver­tre­tung oder eines Finanz­am­tes oder von Amts wegen gelöscht werden. In diesem Fall erfolgt keine Abwick­lung. Ver­mö­gens­lo­sig­keit wird auch ver­mu­tet, wenn über zwei Jahre hinweg keine Jah­res­ab­schlüs­se ein­ge­reicht wurden und danach min­des­tens sechs Monate ver­gan­gen sind.

Die Gesell­schaf­ter einer GmbH können bei einer amts­we­gi­gen Löschung gegen den Gerichts­be­schluss Rekurs erheben, da die Löschung der GmbH zwangs­läu­fig auch zum Verlust ihrer Gesell­schaf­ter­rech­te führt. Die Beein­träch­ti­gung wird auch damit begrün­det, dass bei nach­träg­lich her­vor­tre­ten­dem Ver­mö­gen keine Fort­set­zung möglich ist und der Gesell­schaf­ter die GmbH nach der amts­we­gi­gen Löschung nicht wei­ter­füh­ren kann.

Eine Haftung auf­grund der zur Ver­fü­gung gestell­ten Infor­ma­ti­on ist aus­ge­schlos­sen. Rück­fra­gen: gurmann@ra-gurmann.at

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