Was gilt es zu beachten, wenn man einen Zweitwohnsitz erwerben oder errichten will? Michael Kropiunig, Vizepräsident der Rechtsanwaltskammer Steiermark, über die rechtlichen Implikationen eines Themas, das in der Raumordnung zunehmend kontrovers diskutiert wird und in manchen Gemeinden für Zündstoff sorgt.
Der bei vielen mit der Corona-Pandemie gestiegene Wunsch nach Schaffung eines Zweitwohnsitzes, um dort den Urlaub verbringen zu können, gerät zunehmend in Konflikt mit den Interessen der dort – vor allem in beliebten „Zweitwohnsitzgemeinden“ – ansässigen Bevölkerung, die sich eine gewisse Wohn- und Lebensqualität erhalten möchte.
Gibt es ein Zweitwohnsitzverbot?
In diesem Zusammenhang fällt auch oft der Begriff des „Zweitwohnsitzverbotes“ – aber was verbirgt sich rechtlich dahinter? Die Bestimmungen dazu finden sich in den Grundverkehrsgesetzen der Bundesländer. Eine österreichweit einheitliche Regelung gibt es daher nicht, sodass in der Folge die Rechtslage am Beispiel Steiermark dargestellt wird.
Nach dem Steiermärkischen Grundverkehrsgesetz wird ein Zweitwohnsitz so definiert, dass er ausschließlich oder überwiegend dem vorübergehenden Wohnbedarf zum Zwecke der Erholung oder Freizeitgestaltung dient. Befindet sich nunmehr die Wohnung oder das Haus, für welches sich ein Käufer interessiert, in einer Vorbehaltsgemeinde, welche dort zudem eine Beschränkungszone für Zweitwohnsitze verordnet hat, darf dieses Objekt jedoch nicht als Zweitwohnsitz genutzt werden. Mit wenigen Ausnahmen – dies insbesondere bei Erwerbsvorgängen im engeren Familienkreis – muss der Erwerber bzw. die Erwerberin sich in diesem Fall daher bereits beim Kauf mit Erklärung gegenüber der Grundverkehrsbehörde verpflichten, dort keinen Zweitwohnsitz zu begründen, sondern das Objekt nur als Hauptwohnsitz zu nutzen.
Welche Sanktionen zieht eine widerrechtliche Nutzung nach sich?
Die Überwachung der Einhaltung der Verpflichtung, in Beschränkungszonen keinen Zweitwohnsitz zu begründen, obliegt in der Folge vorrangig der zuständigen Gemeinde. Entsteht bei dieser der begründete Verdacht, dass gegen das Zweitwohnsitzverbot verstoßen wird, kann sie vorerst bei Erbringern von Versorgungs- und Entsorgungsunternehmen (z.B. Strom und Gasversorgungsunternehmen) oder von Postdiensten entsprechende Auskünfte einholen. Erhärtet sich dadurch, z.B. durch unterdurchschnittlich geringe Bezugsmengen, der Verdacht auf rechtswidrige Nutzung, muss die Gemeinde dies bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft) zur Anzeige bringen.
Empfindliche Strafen bis hin zur Eigentumslöschung
Diese kann Verwaltungsstrafen von bis zu 35.000 Euro verhängen. Das Steiermärkische Grundverkehrsgesetz sieht sogar auch eine nachträgliche Unwirksamerklärung der Grundbucheintragung, Löschung aus dem Grundbuch und Rückabwicklung des Rechtsgeschäftes als weitere Sanktionen vor.
Rechtsanwaltliche Beratung in Anspruch nehmen
Aufgrund der empfindlichen Strafen und Sanktionen bei Feststellung einer Rechtsverletzung sollte jedenfalls der Rat eines Rechtsanwalts bzw. einer Rechtsanwältin eingeholt werden, bevor Ferienobjekte unter der Annahme unrichtiger rechtlicher Vorstellung zur zukünftigen Nutzung erworben werden.
Steiermärkische Rechtsanwaltskammer:
www.rakstmk.at
Fotocredit: Rene Strasser
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