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Die Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung im Vor­bei­ge­hen meis­tern

Viele Einzel- und Klein­un­ter­neh­men sind sich unsi­cher, ob sie alles richtig machen. Doch mit dem rich­ti­gen Tool und kom­pe­ten­ter Unter­stüt­zung kann es ganz einfach sein. Trotz 16 Monaten DSGVO wissen immer noch nicht alle Unter­neh­men, was konkret zu tun ist. Dabei gibt es eine Reihe hilf­rei­cher Tools oder Anwälte, die Tipps geben. Die Kom­bi­na­ti­on aus beidem ist aller­dings kaum zu finden.

Ein­fa­cher Ein­stieg

Es beginnt damit, dass doku­men­tiert werden muss, welche Daten man wo ver­wal­tet. Meis­tens geht es um Kun­den­da­ten oder Daten vom End­kun­den eines Kunden. Dazu muss im ersten Schritt mit dem Kunden ein Auf­trags-Ver­ar­bei­ter-Vertrag (AVV) abge­schlos­sen werden. Vor­la­gen dazu gibt es reich­lich.

Was mache ich mit den Daten

Im nächs­ten Schritt erstellt man ein Ver­zeich­nis aller Pro­zes­se, bei denen Daten erhoben, ver­än­dert, wei­ter­ge­ge­ben, gespei­chert oder gelöscht werden. Dieses Ver­zeich­nis der Ver­ar­bei­tungs­tä­tig­kei­ten ist auch das Kern­stück aller DSGVO-Auf­ga­ben.

Und wenn was pas­siert?

Der zweite wich­ti­ge Teil ist die Doku­men­ta­ti­on der zu ergrei­fen­den tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Maß­nah­men, damit Daten geheim bleiben. Natür­lich muss man auch wissen, welche Pflich­ten im Falle eines Pro­blems zu erfül­len sind.

Unter­stüt­zung zur rich­ti­gen Zeit

Genau das bietet das dsvGO!-Tool der Firma Axtesys, das zusam­men mit dem Wiener Rechts­an­walts­bü­ro Lich­ten­ber­ger & Partner ent­wi­ckelt wurde: Ein über­sicht­li­ches Ein­ga­be­tool unter­stützt ziel­grup­pen­ge­recht bei der Erfas­sung der Ver­ar­bei­tungs­tä­tig­kei­ten. Bei Unklar­hei­ten kann mit einem Klick Aus­kunft vom Daten­schutz­ex­per­ten ein­ge­holt werden. So können die recht­li­chen Vor­ga­ben einfach erfüllt werden, damit jeder Mensch wei­ter­hin sein selbst­ver­ständ­li­ches Recht auf Pri­vat­sphä­re bekommt.

Kontakt

www.axtesys.at
www.dsvgo.eu

Foto: Ange­li­ka Weber, Axtesys GmbH

Foto­credit: Nicho­las Martin

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