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Achtung, Bau­her­ren haften!

Das mit Jah­res­be­ginn in Kraft getre­te­ne neue Lohn- und Sozi­al­dum­ping-Bekämp­fungs­ge­setz bringt ein­schnei­den­de Ände­run­gen für „Bau­her­ren“. Wer nicht – etwa mit rechts­an­walt­li­chem Support – für klare Ver­hält­nis­se sorgt, geht ein erheb­li­ches Haf­tungs­ri­si­ko ein. Dr. Michael Kro­pi­unig, Vize­prä­si­dent der Stei­er­mär­ki­schen Rechts­an­walts­kam­mer, erläu­tert den Sach­ver­halt.

Herr Dr. Kro­pi­unig, seit Beginn des Jahres sind neue gesetz­li­che Rege­lun­gen gegen Lohn- und Sozi­al­dum­ping in Kraft.

Michael Kro­pi­unig: Ja, Rechts­grund­la­ge dafür ist das am 1. Jänner 2017 in Kraft getre­te­ne neue Lohnund Sozi­al­dum­ping­Be­kämp­fungs­ge­setz (LSDBG). Damit soll gewähr­leis­tet werden, dass alle Arbeit­neh­mer – auch aus­län­di­sche, die von Unter­neh­men, die ihren Fir­men­sitz nicht in Öster­reich haben, nach Öster­reich ent­sandt oder über­las­sen werden – Anspruch auf Entgelt in der Höhe haben, die in Öster­reich für ver­gleich­ba­re Tätig­kei­ten gemäß Gesetz bzw. kol­lek­tiv­ver­trag­li­chen Rege­lun­gen zu ent­rich­ten ist. Selbst in ihrer Heimat wesent­lich schlech­ter bezahl­ten Arbeits­kräf­ten steht also, sind sie in Öster­reich tätig, das hier­orts kol­lek­tiv­ver­trag­lich oder durch sons­ti­ge gesetz­li­che Regeln gel­ten­de Min­dest­ent­gelt zu. Damit soll nicht zuletzt ein fairer Wett­be­werb zwi­schen hei­mi­schen und aus­län­di­schen Unter­neh­men garan­tiert werden.

Was müssen „Bau­her­ren“, phy­si­sche Per­so­nen ebenso wie Unter­neh­men, nun spe­zi­ell beach­ten?

Kro­pi­unig: Gemäß § 9 LSDBG haftet bei Bau­ar­bei­ten auch der Bauherr für die Zahlung des Min­dest­lohns bzw. etwa­iger Zuschlä­ge an Arbeit­neh­mer bzw. Arbeit­neh­me­rin­nen, die ihren gewöhn­li­chen Auf­ent­halt in einem anderen EU Staat haben oder einer Zweig­nie­der­las­sung des beauf­trag­ten Unter­neh­mens im EU Ausland zuge­ord­net sind.

Welchen Bereich umfasst der Begriff der „Bau­ar­bei­ten“?

Kro­pi­unig: Einen relativ weiten. Er umfasst alle Tätig­kei­ten, die der Errich­tung, Instand­set­zung oder dem Umbau und Abriss von Bau­wer­ken dienen.

Wann wird diese Haftung schla­gend?

Kro­pi­unig: Nur, wenn der Bauherr vor der Beauf­tra­gung von der Unter­schrei­tung des Min­dest­ent­gelts wusste oder dies wenigs­tens für möglich halten musste, sich jedoch damit abfand.

Ein Gum­mi­pa­ra­graf?

Kro­pi­unig: Jeden­falls verrät uns der Gesetz­ge­ber nicht, wie er diese Für­mög­lich­Hal­ten exakt defi­niert. Ein Indiz für eine mög­li­che Unter­be­zah­lung der Arbeits­kräf­te wird aber wohl ein auf­fäl­lig nied­ri­ger Preis für die Leis­tung des betref­fen­den Unter­neh­mens sein.

Die wich­tigs­te Frage: Wie kann man sich davor schüt­zen, dass diese Haftung schla­gend wird?

Kro­pi­unig: 1. Keine Beauf­tra­gung durch­füh­ren, wenn vom Auf­trag­neh­mer nicht schrift­lich bestä­tigt wird, dass er seinen Pflich­ten als Arbeit­ge­ber zur Gänze nach­kommt oder keine aus dem Ausland ent­sand­ten oder über­las­se­nen Mit­ar­bei­ter ein­setzt. 2. Den Werk­lohn ein­be­hal­ten, wenn nach Bau­be­ginn Auf­fäl­lig­kei­ten erkenn­bar sind, die einen Haf­tungs­fall möglich erschei­nen lassen. Wichtig: Alle Arbeits­kräf­te haben für den Fall einer Kon­trol­le alle zur Beur­tei­lung ihrer ord­nungs­mä­ßi­gen Bezah­lung erfor­der­li­chen Unter­la­gen mit­zu­füh­ren. Ein­sicht ist dabei auch dem Bau­herrn zu gewäh­ren! 3. Auf­fäl­lig güns­ti­ge Ange­bo­te sollten kri­tisch hin­ter­fragt und im Zwei­fels­fall keine Auf­trä­ge erteilt werden. 4. Zur Gel­tend­ma­chung seiner Ansprü­che muss sich der Beschäf­tig­te an die Bau­ar­bei­ter, Urlaubs- und Abfer­ti­gungs­kas­se (BUAK) wenden, die dann schrift­lich zur Zahlung auf­for­dert. Wird vom Beschäf­tig­ten nicht spä­tes­tens neun Monaten danach geklagt, ist die Haftung aller­dings erlo­schen.

Wer sind die zustän­di­gen Kon­troll­orga­ne?

Kro­pi­unig: Die Organe der GKK, der Finanz­po­li­zei und der BUAK.

Was emp­feh­len Sie Bau­her­ren, um den Haf­tungs­fall tun­lichst aus­zu­schlie­ßen?

Kro­pi­unig: Jeden­falls bei irgend­wel­chen Unklar­hei­ten bereits vor einer etwa­igen Beauf­tra­gung einen Rechts­an­walt bzw. eine Rechts­an­wäl­tin ein­zu­schal­ten, um schon im Vorfeld durch die Ein­for­de­rung der ent­spre­chen­den Unter­la­gen Klar­heit über die Gesetz­mä­ßig­keit der Leis­tung zu erzie­len und damit den Haf­tungs­fall aus­zu­schlie­ßen. Treten während der Bau­tä­tig­keit Zweifel auf, sollte eben­falls unbe­dingt rechts­an­walt­li­che Unter­stüt­zung – etwa zur Ein­be­hal­tung des Werk­lohns – in Anspruch genom­men werden.

 

   Dr. Michael Kro­pi­unig, Vize­prä­si­dent der Stei­er­mär­ki­schen Rechts­an­walts­kam­mer

WEITERE INFOR­MA­TIO­NEN: www.rakstmk.at
Foto: Wilke

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