Verfahrensdauer versus Umweltschutz

Wie die Ergebnisse der letzten Wahl nicht nur in Österreich gezeigt haben, dringt die Notwendigkeit eines erhöhten Umweltschutzes vermehrt in das Bewusstsein der Bevölkerung. In diesem Zusammenhang gilt es, durchaus widerstreitende Interessen und Zielsetzungen in Einklang zu bringen. Sollten Sie anhand eines Gesetzes dieses Spannungsverhältnis erläutern – welches Gesetz würden Sie als Beispiel wählen ?

Gabriele Krenn • Meines Erachtens gibt es dafür kein besseres Beispiel als das Standort-Entwicklungsgesetz und die Geschehnisse rund um dieses Gesetz. Bekanntlich räumt dieses Gesetz in der geltenden Fassung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort das Recht ein, einen Standortentwicklungsbeirat zu bestellen, der – wirklich sehr (!) vereinfacht gesagt – entscheidet, ob in einem speziellen Fall ein UVP-Verfahren ordnungsgemäß bis zum Ende durchgeführt und abgeschlossen werden muss oder nicht.

Ist Ihrer Meinung nach eine derartige Vorgangsweise abzulehnen?

Krenn • Ich kann das Ziel von raschen Genehmigungsverfahren wirklich sehr gut nachvollziehen und unterstütze grundsätzlich jede Form effizienter Verfahren. Ich glaube aber, dass ein anderer Weg beschritten werden müsste, nämlich der einer Effizienzsteigerung der Verwaltung insgesamt. Es muss das Bestreben sein, die Leistungsfähigkeit der Verwaltung zu erhöhen, um rasche Verfahren zu ermöglichen. Verfahren de facto entfallen zu lassen, weil man sie nicht in vernünftiger Zeit abschließen kann, halte ich für den falschen Weg. Beim Standort-Entwicklungsgesetz ist also vorgesehen, dass ein Verfahren abgekürzt wird, wodurch es jedenfalls rascher zur Umsetzung von Vorhaben und somit im Regelfall auch früher zu allfälligen Beeinträchtigungen der Umwelt kommen kann.

Andererseits gibt es auch Fälle, in denen Maßnahmen zu Umweltschutz und Nachhaltigkeit durch lange und mühsame Verfahren vielleicht unnötig erschwert und somit zeitlich verzögert werden. Es geht dabei um die Frage, welche rechtlichen Hindernisse für den Einzelnen bestehen, zu Umwelt- und Klimaschutz in seinem nächsten Umfeld beizutragen.

Können Sie dafür ein konkretes Beispiel nennen ?

Krenn • Während es unzweifelhaft jedem freisteht, durch Minimierung von Reisen, den Einkauf regionaler Produkte und die Auswahl des Fahrzeuges bzw. seiner Größe einen Beitrag zu leisten, gestaltet es sich im Bereich Antrieb des Fahrzeuges schon wesentlich schwieriger. Bald stößt der Einzelne auf rechtliche Schwierigkeiten.

Sie beziehen sich dabei wahrscheinlich auf erforderliche Genehmigungen und Zustimmungen Dritter ?

Krenn • Ja genau, mir fällt dazu gerade ein Eigentümer einer Wohnung oder ein Mieter ein, der z.B. eine Ladestation für ein E-Auto installieren möchte.

Ist es für einen Eigentümer einer Wohnung oder einen Mieter überhaupt möglich, eine Ladestation für ein E-Auto zu installieren ?

Krenn • Das kann sich für den Einzelnen durchaus schwierig gestalten. Während dies in einem Eigenheim relativ einfach zu bewerkstelligen ist, stößt der Miteigentümer eines Mehrparteienhauses/Wohnungseigentümer oder ein Mieter auf beträchtliche rechtliche Schwierigkeiten.
Auch wenn der Wohnungseigentümer über einen seiner Wohnung fix zugeordneten Stellplatz verfügt, muss er sich im Regelfall noch immer um die Zustimmung aller anderen Mit- und Wohnungseigentümer bemühen. Es wird nur in den seltensten Fällen möglich sein, eine Wallbox ohne Zuhilfenahme allgemeiner Teile eines Hauses zu errichten. Wenn dann nur ein einziger Miteigentümer seine Zustimmung verweigert, bleibt nur der Weg zum Außerstreitrichter.

Was kann man damit erreichen ?

Krenn • Das Gericht kann die Zustimmung eines oder mehrerer Miteigentümer durch gerichtliche Entscheidung ersetzen. Dabei kommt es aber auch darauf an, ob durch die vorzunehmende Veränderung schutzwürdige Interesse anderer Wohnungseigentümer beeinträchtigt werden. Es ist deshalb schwierig, eine gerichtliche Entscheidung mit ausreichender Sicherheit vorherzusehen.

Könnte man hier durch gesetzliche Maßnahmen Abhilfe oder Erleichterung schaffen ?

Krenn • Sinnvoll wäre es meiner Meinung nach, würde der Gesetzgeber zur Förderung der E-Mobilität die Errichtung von E-Ladestationen in den Katalog privilegierter Änderungsmaßnahmen gemäß § 16 (2) Z2 WEG aufnehmen. Das hätte den Vorteil, dass der Außerstreitrichter nicht mehr zu prüfen hätte, ob die Änderung der Übung des Verkehrs entspricht oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dient.

Ist mit der (positiven) Entscheidung des Außerstreitrichters dann jedes Problem gelöst ?

Krenn • Leider nein, wenn es keine entsprechende vertragliche Regelung zwischen den Miteigentümern gibt, bleibt immer noch die Frage, wer für die Erhaltung der elektrischen Leitungen und der Wallbox aufkommen muss.

Nun leben in Österreich immerhin mehr als 40 % der Bevölkerung in Miete. Ist dieser Personenkreis von der Errichtung einer eigenen Ladestation überhaupt ausgeschlossen ?

Krenn • Nein, nicht grundsätzlich. Wohl aber gestaltet sich die Errichtung einer E-Ladestation für einen Mieter noch schwieriger. Er benötigt natürlich einerseits einen zugeordneten Stellplatz und kann sich nur nach § 9 MRG auf ein Änderungsrecht beziehen. Damit ist auch klargestellt, dass ein Mieter ohne ausdrückliche Vereinbarung mit dem Vermieter überhaupt nur im Vollanwendungsbereich des MRG Aussicht hat, einen Anschluss zu errichten.
Auch wird der Mieter davon ausgehen müssen, dass die Interessensabwägung zwischen seinen Interessen und den Interessen anderer Betroffener anders als im Wohnungseigentumsrecht ausfällt. Seine Rechtsposition ist jedenfalls schwächer als die eines Eigentümers.
Ein Anreiz für den Mieter, eine E-Ladestation trotz all dieser Schwierigkeiten zu errichten, könnte aber der Anspruch auf Investitionsersatz nach § 10 MRG sein. Damit könnte der Mieter am Ende des Bestandverhältnisses die Errichtungskosten für die Ladeinfrastruktur anteilig zurückverlangen.

Wie könnte man diese Probleme für Wohnungseigentümer/Mieter vermeiden ?

Krenn • Erleichterungen für Wohnungseigentümer und Mieter könnten in gesetzlichen Änderungen/Klarstellungen bestehen. Es wäre – wie bereits ausgeführt – hilfreich klarzustellen, dass die Errichtung einer Ladestation samt erforderlicher Stromleitungen eine verkehrsübliche Maßnahme darstellt oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers/Mieters dient. Dies ist z.B. für sogenannte privilegierte Vorhaben im Gesetz geregelt.

Unter privilegierte Vorhaben fallen zwar grundsätzlich die Errichtung von Strom- Gas-, Wasser oder Fernsprechleitungen, Beheizungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen sowie das Anbringen der nach dem Stand der Technik notwendigen Einrichtungen für den Hörfunk und Fernsehempfang sowie für Multimediadienste.

Es ist aber zweifelhaft, ob die Errichtung einer Stromleitung für die Versorgung einer Ladestation automatisch als „Errichtung einer Stromleitung“ unter die privilegierten Maßnahmen fällt. Dafür spricht, dass in einigen Bauordnungen bereits verpflichtend zumindest die Vorsehung von Leerverrohrungen für Ladestationen in neu zu errichtenden Gebäuden verlangt wird. Es wäre aber jedenfalls hilfreich, würde dies vom Gesetzgeber klargestellt. Damit wäre ein weiterer kleiner Schritt Richtung E-Mobilität getan.

Foto: Gabriele Krenn, Präsidentin der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer

Fotocredit: Robert Frankl

www.rakstmk.at

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