Vererben und schenken

Michael Kropiunig, Vizepräsident der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, zur „fachgerechten“ Weitergabe von Vermögen und Werten.

Herr Kropiunig, „Hier gibt’s nichts zu erben“ bzw. „Ich habe nichts zu verschenken“ – geflügelte Worte, die sich in der viel zitierten „Generation der Erben“ häufig als unzutreffend erweisen. Was tun – vererben oder schenken?

Michael Kropiunig: Jedenfalls rechtzeitig die Weichen stellen und einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin beiziehen. Denn es gilt eine Lösung zu finden, die nicht bereits die Konflikte von morgen in sich trägt.

Welche Möglichkeiten gibt es?

Grob unterscheiden wir zwischen Vermögensübergabe unter Lebenden und Vermögensübergabe im Todesfall. Der klassische Weg zu Lebzeiten ist die Übergabe durch vertragliche Regelungen. Hier kommt vieles in Betracht wie z. B. Schenkung, Übergabe, Verkauf … Wichtig für den Fall, dass es pflichtteilsberechtigte Verwandte (Ehegatte, Kinder) des Geschenkgebers gibt: Bei allen unentgeltlichen Geschäften oder (Teil-)Schenkungen – das heißt, wenn die Gegenleistung nicht komplett dem Verkehrswert des Schenkungsgegenstandes entspricht – gilt es optimalerweise eine Regelung mit Pflichtteilsverzicht (gegen oder ohne Leistung einer Pflichtteilsentfertigung) in den Vertrag aufzunehmen. Sonst kommt es üblicherweise nach dem Tod des Geschenkgebers zum Streit. Was die Sache nämlich noch komplexer macht: Eine Schenkung ist immer zum Schenkungszeitpunkt zu bewerten und dann auf den Tod des Geschenkgebers durch Wertsicherung aufzuwerten. Doch oft ist dieser Wert zum Schenkungszeitpunkt im Nachhinein schwer zu ermitteln, etwa wenn bei einem geschenkten Haus danach Umbauten vorgenommen wurden. Daher mein Rat: Wenn kein vertraglicher Pflichtteilsverzicht möglich ist, sollte bei unbestimmten Werten wie etwa Liegenschaften tunlichst in ein Sachverständigengutachten investiert werden, um den Wert zum Schenkungszeitpunkt außer Streit zu stellen.

Auch das Wort „Stiftung“ fällt häufig in diesem Zusammenhang.

Eine Übertragung des Vermögens in eine Stiftung ist erst ab einem entsprechenden Vermögensvolumen rentabel. Steuerliche Vorteile sind bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen gegeben, die Pflichtteilsproblematik kann aber auch bei Einbringung von Vermögen in eine Privatstiftung nicht ausgeschlossen werden.

Wie ist der „klassische“ Erbfall bestenfalls zu regeln?

Der stärkste Rechtstitel für diesen Fall ist ohne Zweifel ein Erbvertrag. Das heißt, der Erblasser verpflichtet sich, etwas Bestimmtes an jemanden Bestimmten zu vererben – ein Vertrag zwischen Erblasser und zukünftigen Erben. Dieser Vertrag kann nicht mehr einseitig widerrufen werden, auch die Erbenden müssten einer Änderung zustimmen. Beidseitig verbindlich ist aber auch eine Schenkung auf den Todesfall. In diesem Fall bleibt der Geschenkgeber Eigentümer, das verschenkte Vermögen geht aber mit dessen Tod auf den Geschenknehmer über. Problematisch dabei: Dem Geschenkgeber muss ein „reines Viertel“ seines Vermögens bei Schenkung auf den Todesfall zu freien letztwilligen Verfügung verbleiben. Eine Verletzung dieser Bestimmung kann die Schenkung auf den Todesfall unwirksam machen. Auch zu beachten bei allen Schenkungen: Die Anrechnung von Schenkungen im Verlassenschaftsverfahren erweist sich häufig als recht komplexe Angelegenheit.

Die gängigste Regelung für den Erbfall ist wohl nach wie vor das Testament.

Ein Testament lässt weitgehende Gestaltungsfreiheit, nur die gesetzlichen Erben müssen mit dem Pflichtteil bedacht werden, es sei denn, es liegt Erbunwürdigkeit vor. Der Pflichtteil umfasst den halben gesetzlichen Erbteil und ist vom testamentarisch bestimmten Erben grundsätzlich in Geld auszubezahlen. Allerdings kann im Testament vom Erblasser die Stundung der Pflichtteilszahlung auf bis zu 5 Jahre, in Ausnahmefällen sogar auf bis zu 10 Jahre angeordnet werden, um eine ökonomische Überforderung des Erben zu vermeiden und z. B. einen sofortigen Notverkauf von für ein Unternehmen zentralen Assets zu verhindern, um die Zahlung überhaupt leisten zu können.

Ihre Empfehlung?

Sich rechtzeitig der Expertise unserer steirischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu versichern, um Konflikte zu vermeiden und einen reibungslosen Vermögenstransfer zu gewährleisten.

Foto: Michael Kropiunig, Vizepräsident der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer.

Mehr Informationen:
Steiermärkische Rechtsanwaltskammer:
www.rakstmk.at

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