JUST-Redaktion|

Ver­er­ben und schen­ken

Michael Kro­pi­unig, Vize­prä­si­dent der Stei­er­mär­ki­schen Rechts­an­walts­kam­mer, zur „fach­ge­rech­ten“ Wei­ter­ga­be von Ver­mö­gen und Werten.

Herr Kro­pi­unig, „Hier gibt’s nichts zu erben“ bzw. „Ich habe nichts zu ver­schen­ken“ – geflü­gel­te Worte, die sich in der viel zitier­ten „Gene­ra­ti­on der Erben“ häufig als unzu­tref­fend erwei­sen. Was tun – ver­er­ben oder schen­ken?

Michael Kro­pi­unig: Jeden­falls recht­zei­tig die Weichen stellen und einen Rechts­an­walt bzw. eine Rechts­an­wäl­tin bei­zie­hen. Denn es gilt eine Lösung zu finden, die nicht bereits die Kon­flik­te von morgen in sich trägt.

Welche Mög­lich­kei­ten gibt es?

Grob unter­schei­den wir zwi­schen Ver­mö­gens­über­ga­be unter Leben­den und Ver­mö­gens­über­ga­be im Todes­fall. Der klas­si­sche Weg zu Leb­zei­ten ist die Über­ga­be durch ver­trag­li­che Rege­lun­gen. Hier kommt vieles in Betracht wie z. B. Schen­kung, Über­ga­be, Verkauf … Wichtig für den Fall, dass es pflicht­teils­be­rech­tig­te Ver­wand­te (Ehe­gat­te, Kinder) des Geschenk­ge­bers gibt: Bei allen unent­gelt­li­chen Geschäf­ten oder (Teil-)Schenkungen – das heißt, wenn die Gegen­leis­tung nicht kom­plett dem Ver­kehrs­wert des Schen­kungs­ge­gen­stan­des ent­spricht – gilt es opti­ma­ler­wei­se eine Rege­lung mit Pflicht­teils­ver­zicht (gegen oder ohne Leis­tung einer Pflicht­teils­ent­fer­ti­gung) in den Vertrag auf­zu­neh­men. Sonst kommt es übli­cher­wei­se nach dem Tod des Geschenk­ge­bers zum Streit. Was die Sache nämlich noch kom­ple­xer macht: Eine Schen­kung ist immer zum Schen­kungs­zeit­punkt zu bewer­ten und dann auf den Tod des Geschenk­ge­bers durch Wert­si­che­rung auf­zu­wer­ten. Doch oft ist dieser Wert zum Schen­kungs­zeit­punkt im Nach­hin­ein schwer zu ermit­teln, etwa wenn bei einem geschenk­ten Haus danach Umbau­ten vor­ge­nom­men wurden. Daher mein Rat: Wenn kein ver­trag­li­cher Pflicht­teils­ver­zicht möglich ist, sollte bei unbe­stimm­ten Werten wie etwa Lie­gen­schaf­ten tun­lichst in ein Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten inves­tiert werden, um den Wert zum Schen­kungs­zeit­punkt außer Streit zu stellen.

Auch das Wort „Stif­tung“ fällt häufig in diesem Zusam­men­hang.

Eine Über­tra­gung des Ver­mö­gens in eine Stif­tung ist erst ab einem ent­spre­chen­den Ver­mö­gens­vo­lu­men ren­ta­bel. Steu­er­li­che Vor­tei­le sind bei Ein­hal­tung bestimm­ter Vor­aus­set­zun­gen gegeben, die Pflicht­teils­pro­ble­ma­tik kann aber auch bei Ein­brin­gung von Ver­mö­gen in eine Pri­vat­stif­tung nicht aus­ge­schlos­sen werden.

Wie ist der „klas­si­sche“ Erbfall bes­ten­falls zu regeln?

Der stärks­te Rechts­ti­tel für diesen Fall ist ohne Zweifel ein Erb­ver­trag. Das heißt, der Erb­las­ser ver­pflich­tet sich, etwas Bestimm­tes an jeman­den Bestimm­ten zu ver­er­ben – ein Vertrag zwi­schen Erb­las­ser und zukünf­ti­gen Erben. Dieser Vertrag kann nicht mehr ein­sei­tig wider­ru­fen werden, auch die Erben­den müssten einer Ände­rung zustim­men. Beid­sei­tig ver­bind­lich ist aber auch eine Schen­kung auf den Todes­fall. In diesem Fall bleibt der Geschenk­ge­ber Eigen­tü­mer, das ver­schenk­te Ver­mö­gen geht aber mit dessen Tod auf den Geschen­k­neh­mer über. Pro­ble­ma­tisch dabei: Dem Geschenk­ge­ber muss ein „reines Viertel“ seines Ver­mö­gens bei Schen­kung auf den Todes­fall zu freien letzt­wil­li­gen Ver­fü­gung ver­blei­ben. Eine Ver­let­zung dieser Bestim­mung kann die Schen­kung auf den Todes­fall unwirk­sam machen. Auch zu beach­ten bei allen Schen­kun­gen: Die Anrech­nung von Schen­kun­gen im Ver­las­sen­schafts­ver­fah­ren erweist sich häufig als recht kom­ple­xe Ange­le­gen­heit.

Die gän­gigs­te Rege­lung für den Erbfall ist wohl nach wie vor das Tes­ta­ment.

Ein Tes­ta­ment lässt weit­ge­hen­de Gestal­tungs­frei­heit, nur die gesetz­li­chen Erben müssen mit dem Pflicht­teil bedacht werden, es sei denn, es liegt Erb­un­wür­dig­keit vor. Der Pflicht­teil umfasst den halben gesetz­li­chen Erbteil und ist vom tes­ta­men­ta­risch bestimm­ten Erben grund­sätz­lich in Geld aus­zu­be­zah­len. Aller­dings kann im Tes­ta­ment vom Erb­las­ser die Stun­dung der Pflicht­teils­zah­lung auf bis zu 5 Jahre, in Aus­nah­me­fäl­len sogar auf bis zu 10 Jahre ange­ord­net werden, um eine öko­no­mi­sche Über­for­de­rung des Erben zu ver­mei­den und z. B. einen sofor­ti­gen Not­ver­kauf von für ein Unter­neh­men zen­tra­len Assets zu ver­hin­dern, um die Zahlung über­haupt leisten zu können.

Ihre Emp­feh­lung?

Sich recht­zei­tig der Exper­ti­se unserer stei­ri­schen Rechts­an­wäl­tin­nen und Rechts­an­wäl­te zu ver­si­chern, um Kon­flik­te zu ver­mei­den und einen rei­bungs­lo­sen Ver­mö­gen­s­trans­fer zu gewähr­leis­ten.

Foto: Michael Kro­pi­unig, Vize­prä­si­dent der Stei­er­mär­ki­schen Rechts­an­walts­kam­mer.

Mehr Infor­ma­tio­nen:
Stei­er­mär­ki­sche Rechts­an­walts­kam­mer:
www.rakstmk.at

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