Tipps zur Ver­mei­dung von Erb­strei­tig­kei­ten

Vermeidung von Erbstreitigkeiten: Wichtige Eckpunkte der korrekten Testamentserrichtung und Experten-Tipps zum richtigen Vererben gibt Dr. Michael Kropiunig.
Dr. Michael Kropiunig, Vizepräsident der Steirischen Rechtsanwaltskammer, im Talk über Unternehmensübergabe.
Michael Kropiunig ist Rechtsanwalt und Vizepräsident der Rechtsanwaltskammer Steiermark. Fotocredit: René Strasser

Die Ver­mei­dung von Erb­strei­tig­kei­ten ist ein wichtiges Thema, wenn es um das Verfassen eines Tes­ta­ments geht, denn beim Erben sitzt der Teufel häufig im Detail. Gerade das Testament kann zur Ursache für Unklar­hei­ten und Aus­ein­an­der­set­zun­gen werden. Um das zu vermeiden, empfiehlt es sich, eine Rechts­an­wäl­tin bzw. einen Rechts­an­walt bei­zu­zie­hen. Dr. Michael Kropiunig, Vize­prä­si­dent der Stei­er­mär­ki­schen Rechts­an­walts­kam­mer, über die wich­tigs­ten Eckpunkte der Tes­ta­ments­er­rich­tung. Weiters gibt er im JUST-Talk wertvolle Tipps zur Regelung der Ansprüche pflicht­teils­be­rech­tig­ter Personen und zur Anwendung des öster­rei­chi­schen Erbrechts. Zudem erläutert er, welche Rolle ein Rechts­an­walt bei der Ver­wah­rung des Tes­ta­ments spielen kann.

Herr Dr. Kropiunig, in einem Urteil des Obersten Gerichts­hofs wurde neulich fest­ge­hal­ten, dass ein Testament auch dann, wenn alle anderen Vor­aus­set­zun­gen zu seiner Gül­tig­keit vorliegen, ungültig ist – wenn nämlich die Zeugen nicht auf dem Testament selbst, sondern auf einem leeren Beiblatt unter­schrie­ben haben. Was tun?

Kropiunig: Unbedingt bereits errich­te­te Tes­ta­men­te prüfen. Sollten Zeugen tat­säch­lich auf einem leeren Beiblatt unter­schrie­ben haben, das Testament entweder neu und form­gül­tig errichten oder auf dem Beiblatt einen hand­schrift­li­chen Vermerk des Tes­ta­ments­er­rich­ters anbringen, dass das Beiblatt mit den Zeu­gen­un­ter­schrif­ten Teil des Tes­ta­men­tes ist – im Zwei­fels­fall Rechts­an­wäl­tin bzw. Rechts­an­walt kon­sul­tie­ren.

Welche Arten von Tes­ta­men­ten gibt es zur Ver­mei­dung von Erb­strei­tig­kei­ten?

Kropiunig: 1. Eigen­hän­di­ge Tes­ta­men­te: Hier ist die ganze Urkunde vom Errich­ten­den in Hand­schrift geschrie­ben, Zeugen sind nicht erfor­der­lich. 2. Fremd­hän­di­ge Tes­ta­men­te: Der Text kann auch mit der Maschine geschrie­ben sein und ist mit einem Beisatz, dass es sich um einen letzten Willen handelt, sowie der hand­schrift­li­chen Unter­schrift des Testators versehen. Außerdem müssen auch drei Zeugen unter­schrei­ben.

Brauche ich für ein Testament einen Rechts­an­walt?

Kropiunig: Beide Tes­ta­ments­ar­ten können auch ohne Rechts­an­walt verfasst werden. Die strengen formalen Kriterien machen es jedoch ratsam, einen Rechts­an­walt zu kon­sul­tie­ren, damit das Testament nicht wegen Form­feh­lern ungültig ist. Häufig gilt es auch abzu­klä­ren, ob das, was der Testator will, rechtlich überhaupt möglich ist. So ist etwa die oft zitierte „komplette Enterbung“ von Kindern nach den Bestim­mun­gen des ABGB nur in ganz seltenen und krassen Aus­nah­me­fäl­len möglich.

Worauf sollte man in einem Testament sonst noch achten?

Kropiunig: Regeln muss man jeden­falls die Ansprüche der pflicht­teils­be­rech­tig­ten Personen. Das sind jene nahen Ange­hö­ri­gen, die zwingend erb­be­rech­tigt sind. Nach der neuen Rechts­la­ge sind das nur mehr Ehegatte und Kinder, jedoch nicht – wie bisher – die Eltern. Pflicht­teils­be­rech­tig­te erhalten min­des­tens den Pflicht­teil im Ausmaß des halben gesetz­li­chen Erbteils. Im Testament kann geregelt werden, dass der ein­ge­setz­te Erbe Pflicht­tei­le erst fünf oder (in Aus­nah­me­fäl­len) zehn Jahre nach dem Tod des Erb­las­sers bezahlen muss, damit er nicht akut in Zah­lungs­schwie­rig­kei­ten gerät. Fest­ge­legt werden sollte auch, dass öster­rei­chi­sches Erbrecht auf die gesamte Ver­las­sen­schaft zur Anwendung kommt. Verbringt man nämlich seinen Lebens­abend z. B. in einem Feri­en­do­mi­zil im Ausland, würde ohne eine solche Regelung das Recht dieses Staates auf das gesamte der Ver­las­sen­schaft unter­wor­fe­ne Vermögen ange­wen­det. D.h., das Haus in der Stei­er­mark wird dann z.B. nach spa­ni­schem Erbrecht auf­ge­teilt. Das kann turbulent werden.

Was machen Rechts­an­walt und Rechts­an­wäl­tin mit dem Testament?

Kropiunig: Sie verwahren das Original sicher in der Kanzlei. Viele Tes­ta­men­te, die zu Hause deponiert sind, „ver­schwin­den“ nämlich rasch nach dem Tod des Erb­las­sers, vor allem dann, wenn dem Finder der Inhalt nicht gefällt. Außerdem regis­triert der Rechts­an­walt das Testament im „Tes­ta­ments­re­gis­ter der öster­rei­chi­schen Rechts­an­wäl­te“. Stirbt der Erblasser, kann dort angefragt werden, ob und bei welchem Rechts­an­walt ein Testament hin­ter­legt ist. Übrigens können Rechts­an­wäl­te auch die Ver­las­sen­schaft abhandeln, wenn alle Erben damit ein­ver­stan­den sind und die Vollmacht erteilen.

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