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Tipps zur Ver­mei­dung von Erb­strei­tig­kei­ten

Vermeidung von Erbstreitigkeiten: Wichtige Eckpunkte der korrekten Testamentserrichtung und Experten-Tipps zum richtigen Vererben gibt Dr. Michael Kropiunig.
Dr. Michael Kropiunig, Vizepräsident der Steirischen Rechtsanwaltskammer, im Talk über Unternehmensübergabe.

Die Ver­mei­dung von Erb­strei­tig­kei­ten ist ein wich­ti­ges Thema, wenn es um das Ver­fas­sen eines Tes­ta­ments geht, denn beim Erben sitzt der Teufel häufig im Detail. Gerade das Tes­ta­ment kann zur Ursache für Unklar­hei­ten und Aus­ein­an­der­set­zun­gen werden. Um das zu ver­mei­den, emp­fiehlt es sich, eine Rechts­an­wäl­tin bzw. einen Rechts­an­walt bei­zu­zie­hen. Dr. Michael Kro­pi­unig, Vize­prä­si­dent der Stei­er­mär­ki­schen Rechts­an­walts­kam­mer, über die wich­tigs­ten Eck­punk­te der Tes­ta­ments­er­rich­tung. Weiters gibt er im JUST-Talk wert­vol­le Tipps zur Rege­lung der Ansprü­che pflicht­teils­be­rech­tig­ter Per­so­nen und zur Anwen­dung des öster­rei­chi­schen Erb­rechts. Zudem erläu­tert er, welche Rolle ein Rechts­an­walt bei der Ver­wah­rung des Tes­ta­ments spielen kann.

Herr Dr. Kro­pi­unig, in einem Urteil des Obers­ten Gerichts­hofs wurde neulich fest­ge­hal­ten, dass ein Tes­ta­ment auch dann, wenn alle anderen Vor­aus­set­zun­gen zu seiner Gül­tig­keit vor­lie­gen, ungül­tig ist – wenn nämlich die Zeugen nicht auf dem Tes­ta­ment selbst, sondern auf einem leeren Bei­blatt unter­schrie­ben haben. Was tun?

Kro­pi­unig: Unbe­dingt bereits errich­te­te Tes­ta­men­te prüfen. Sollten Zeugen tat­säch­lich auf einem leeren Bei­blatt unter­schrie­ben haben, das Tes­ta­ment ent­we­der neu und form­gül­tig errich­ten oder auf dem Bei­blatt einen hand­schrift­li­chen Vermerk des Tes­ta­ments­er­rich­ters anbrin­gen, dass das Bei­blatt mit den Zeu­gen­un­ter­schrif­ten Teil des Tes­ta­men­tes ist – im Zwei­fels­fall Rechts­an­wäl­tin bzw. Rechts­an­walt kon­sul­tie­ren.

Welche Arten von Tes­ta­men­ten gibt es zur Ver­mei­dung von Erb­strei­tig­kei­ten?

Kro­pi­unig: 1. Eigen­hän­di­ge Tes­ta­men­te: Hier ist die ganze Urkunde vom Errich­ten­den in Hand­schrift geschrie­ben, Zeugen sind nicht erfor­der­lich. 2. Fremd­hän­di­ge Tes­ta­men­te: Der Text kann auch mit der Maschi­ne geschrie­ben sein und ist mit einem Beisatz, dass es sich um einen letzten Willen handelt, sowie der hand­schrift­li­chen Unter­schrift des Test­a­tors ver­se­hen. Außer­dem müssen auch drei Zeugen unter­schrei­ben.

Brauche ich für ein Tes­ta­ment einen Rechts­an­walt?

Kro­pi­unig: Beide Tes­ta­ments­ar­ten können auch ohne Rechts­an­walt ver­fasst werden. Die stren­gen for­ma­len Kri­te­ri­en machen es jedoch ratsam, einen Rechts­an­walt zu kon­sul­tie­ren, damit das Tes­ta­ment nicht wegen Form­feh­lern ungül­tig ist. Häufig gilt es auch abzu­klä­ren, ob das, was der Test­a­tor will, recht­lich über­haupt möglich ist. So ist etwa die oft zitier­te „kom­plet­te Enter­bung“ von Kindern nach den Bestim­mun­gen des ABGB nur in ganz sel­te­nen und krassen Aus­nah­me­fäl­len möglich.

Worauf sollte man in einem Tes­ta­ment sonst noch achten?

Kro­pi­unig: Regeln muss man jeden­falls die Ansprü­che der pflicht­teils­be­rech­tig­ten Per­so­nen. Das sind jene nahen Ange­hö­ri­gen, die zwin­gend erb­be­rech­tigt sind. Nach der neuen Rechts­la­ge sind das nur mehr Ehe­gat­te und Kinder, jedoch nicht – wie bisher – die Eltern. Pflicht­teils­be­rech­tig­te erhal­ten min­des­tens den Pflicht­teil im Ausmaß des halben gesetz­li­chen Erb­teils. Im Tes­ta­ment kann gere­gelt werden, dass der ein­ge­setz­te Erbe Pflicht­tei­le erst fünf oder (in Aus­nah­me­fäl­len) zehn Jahre nach dem Tod des Erb­las­sers bezah­len muss, damit er nicht akut in Zah­lungs­schwie­rig­kei­ten gerät. Fest­ge­legt werden sollte auch, dass öster­rei­chi­sches Erbrecht auf die gesamte Ver­las­sen­schaft zur Anwen­dung kommt. Ver­bringt man nämlich seinen Lebens­abend z. B. in einem Feri­en­do­mi­zil im Ausland, würde ohne eine solche Rege­lung das Recht dieses Staates auf das gesamte der Ver­las­sen­schaft unter­wor­fe­ne Ver­mö­gen ange­wen­det. D.h., das Haus in der Stei­er­mark wird dann z.B. nach spa­ni­schem Erbrecht auf­ge­teilt. Das kann tur­bu­lent werden.

Was machen Rechts­an­walt und Rechts­an­wäl­tin mit dem Tes­ta­ment?

Kro­pi­unig: Sie ver­wah­ren das Ori­gi­nal sicher in der Kanzlei. Viele Tes­ta­men­te, die zu Hause depo­niert sind, „ver­schwin­den“ nämlich rasch nach dem Tod des Erb­las­sers, vor allem dann, wenn dem Finder der Inhalt nicht gefällt. Außer­dem regis­triert der Rechts­an­walt das Tes­ta­ment im „Tes­ta­ments­re­gis­ter der öster­rei­chi­schen Rechts­an­wäl­te“. Stirbt der Erb­las­ser, kann dort ange­fragt werden, ob und bei welchem Rechts­an­walt ein Tes­ta­ment hin­ter­legt ist. Übri­gens können Rechts­an­wäl­te auch die Ver­las­sen­schaft abhan­deln, wenn alle Erben damit ein­ver­stan­den sind und die Voll­macht ertei­len.

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