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Im Talk: Unter­neh­mens­über­ga­be leicht gemacht

Die Unternehmensübergabe kann eine gute Gelegenheit sein, ein Familienunternehmen rechtlich auf gesunde Beine zu stellen und fit für die nächsten Jahrzehnte zu machen.
Dr. Michael Kropiunig, Vizepräsident der Steirischen Rechtsanwaltskammer, im Talk über Unternehmensübergabe.
Michael Kropiunig ist Rechtsanwalt und Vizepräsident der Rechtsanwaltskammer Steiermark. Fotocredit: René Strasser

Die Unter­neh­mens­über­ga­be bei einem anste­hen­den Gene­ra­ti­ons­wech­sel kann auch eine große Chance dar­stel­len, sagt der Vize­prä­si­dent der Stei­er­mär­ki­schen Rechts­an­walts­kam­mer, Dr. Michael Kro­pi­unig.

Oft ist es ja so, dass in gewach­se­nen Unter­neh­men betrieb­li­ches und pri­va­tes Ver­mö­gen nicht ganz klar trenn­bar ist. Was sollte man bei der Unter­neh­mens­über­ga­be beach­ten?

Kro­pi­unig: Oftmals sind Unter­neh­mens­struk­tu­ren über Jahre und Jahr­zehn­te gewach­sen. Dann gibt es zum Bei­spiel private Lie­gen­schaf­ten, die betrieb­lich genutzt werden und umge­kehrt. Hier ist anzu­ra­ten, dass man die Über­ga­be des Unter­neh­mens  dazu nutzt, Pacht und Miet­ver­trä­ge zu durch­leuch­ten oder sie zu erstel­len. Hier muss eine Abwä­gung zwi­schen der Absi­che­rung des Unter­neh­mers und einer fle­xi­blen Gestal­tung etwa von Miet- oder Pacht­ver­trä­gen für das Unter­neh­men an sich getrof­fen werden. Eine Absi­che­rung für den Unter­neh­mer wäre es, wenn er sich bei­spiels­wei­se ein Miet­recht ins Grund­buch ein­tra­gen lässt. Mehr Fle­xi­bi­li­tät für das Unter­neh­men gewinnt man dadurch, dass man Ver­trä­ge befris­tet. Oder: Wird vom Betrieb Pri­vat­ver­mö­gen mit­be­nutzt, muss der Über­ge­ber ent­schei­den, ob er diese Nutzung gegen ein Entgelt weiter zulässt und ob er es mit über­gibt.

Hier stehen Anwälte als erfah­re­ne Berater zur Ver­fü­gung. Nicht nur Kli­en­ten können bei der Gestal­tung der Ver­trä­ge durch sie beraten werden, sie können diese auch gleich unter­schrifts­reif anfer­ti­gen. Ein geson­der­ter Weg zum Notar ist nur zur Beglau­bi­gung oder bei nota­ri­ats­akt­pflich­ti­gen Urkun­den not­wen­dig. Wobei bei Letz­te­ren die von Rechts­an­wäl­ten errich­te­ten Urkun­den vom Notar ledig­lich noch mit einem soge­nann­ten „Nota­ri­ats­akts­man­tel“ ver­se­hen werden müssen.

Kom­pli­zier­ter wird die Situa­ti­on frei­lich dann, wenn es sich um einen Unter­neh­mens­ver­bund mit meh­re­ren darin ver­bun­de­nen Unter­neh­men handelt, die Leis­tun­gen unter­ein­an­der aus­tau­schen. Im Bewusst­sein des Unter­neh­mers handelt es sich zwar um eine Unter­neh­mung, dennoch muss formal zwi­schen den ver­schie­de­nen juris­ti­schen Per­so­nen, unter­schie­den und jede geson­dert betrach­tet werden. Wie ist hier vor­zu­ge­hen?

Kro­pi­unig: Gerade in Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten wie einer GmbH muss man die Ver­rech­nungs­kos­ten der ver­bun­de­nen Unter­neh­men im Auge behal­ten. Denn formal betrach­tet ist sozu­sa­gen jede Firma für sich ein selbst­stän­di­ges Unter­neh­men. Das gilt auch wenn sie unter der Schirm­herr­schaft etwa einer Familie zusam­men­ge­fasst sind. Daher muss man auch die Ver­rech­nun­gen unter den Unter­neh­men sauber auf­be­rei­ten. Wenn bei­spiels­wei­se eine GmbH kon­zern­ver­bun­de­nen Unter­neh­men eine Lie­gen­schaft ver­mie­tet, Autos über­lässt oder auch einen Kredit gewährt. Hier muss darauf geach­tet werden, dass dafür einer­seits Ver­trä­ge ange­fer­tigt werden und ande­rer­seits die Kon­di­tio­nen einem Fremd­ver­gleich stand­hal­ten. Wie gesagt, hier ist so vor­zu­ge­hen, als ob jedes ein­zel­ne Unter­neh­men eine selbst­stän­dig agie­ren­de Firma wäre. Wird hier ver­trag­lich nichts doku­men­tiert oder stehen die Ver­trags­in­hal­te in einem groben Miss­ver­hält­nis zu den übli­chen Kon­di­tio­nen in einer Branche, kann das zu Haf­tungs­fol­gen führen!

Welche wei­te­ren Punkte müssen Über­ge­ber beach­ten?

Kro­pi­unig: Zu klären ist jeden­falls, wer die Steuern für nicht ent­nom­me­ne Gewinne zahlt oder welche Gewinne mit For­de­run­gen der GmbH gegen Gesell­schaf­ter am Ver­rech­nungs­kon­to auf­ge­löst werden. Oder: Wer über­nimmt die Zah­lun­gen für Ver­rech­nungs­kon­ten­sal­den – sowohl zuguns­ten als auch zulas­ten des Über­neh­mers?

Bei der Über­tra­gung von Unter­neh­men bestehen spe­zi­el­le Haf­tungs­re­geln, die ten­den­zi­ell den Über­ge­ber durch Haf­tungs­höchst­gren­zen bevor­zu­gen. Worauf sollte geach­tet werden?

Kro­pi­unig: Wichtig ist hier vor allem, dass Ver­bind­lich­kei­ten über­prüft werden, damit es nach der Über­nah­me keine bösen Über­ra­schun­gen gibt. Das beginnt bei einer Prüfung des Finanz­amt-Steu­er­kon­tos des Unter­neh­mens oder von Außen­stän­den bei der Sozi­al­ver­si­che­rung. Das ist sehr wichtig, da hier das Gesetz eine per­sön­li­che Haftung des Geschäfts­füh­rers vor­sieht. Ein wei­te­rer Punkt sind per­sön­li­che Haf­tun­gen, die der Über­ge­ber über­nom­men hat. Hier muss sich der Über­neh­mer genau infor­mie­ren, in welche Haf­tun­gen er ein­steigt – diese können auch vor dem Über­gang auf­ge­löst werden. Glei­ches gilt umge­kehrt für Rechte, die der Über­ge­ber hält, aber das Unter­neh­men nutzt, wie Marken- oder Patent­rech­te. Diese können ent­we­der auch über­tra­gen werden oder der Über­ge­ber gewährt gegen ein Entgelt deren Nutzung.

Oft werden aber nicht Unter­neh­men als Gesam­tes, sondern nur Anteile etwa an einer GmbH über­tra­gen. Wie ist hier vor­zu­ge­hen?

Kro­pi­unig: Der Gesell­schafts­ver­trag sollte jeden­falls auf Auf­griffs- und Vor­kaufs­rech­te hin über­prüft werden. Man kann schon vorab abklä­ren, ob diese Rechte von Berech­tig­ten in Anspruch genom­men werden. Weiters ist hier noch eine steu­er­li­che Bera­tung bei Bemes­sung des Abtre­tungs­prei­ses erfor­der­lich, um steu­er­li­che Folgen zu opti­mie­ren.

 

 

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