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Rechts­tipps zum Bau einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge

Michael Kropiunig, Vizepräsident der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, über die wichtigsten rechtlichen Schritte für den Bau einer Photovoltaikanlage.
Dr. Michael Kropiunig, Vizepräsident der Steirischen Rechtsanwaltskammer, im Talk über Unternehmensübergabe.
Michael Kropiunig ist Rechtsanwalt und Vizepräsident der Rechtsanwaltskammer Steiermark. Fotocredit: René Strasser

Worauf ist bei Bau einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge recht­lich zu achten, damit die Energie aus der eigenen Anlage ohne Rei­bungs­ver­lus­te ins Netz oder die Bat­te­rien fließen kann? Diese und noch mehr Fragen beant­wor­tet der Rechts­exper­te Michael Kro­pi­unig. Der Vize­prä­si­dent der Recht­an­walts­kam­mer Stei­er­mark weiß, wo sich Tücken ver­ber­gen und ab wann man einen Anwalt zu Rate ziehen sollte.

Herr Kro­pi­unig, was gilt es zu beach­ten, wenn man eine Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge errich­ten will?

Michael Kro­pi­unig: Zuerst ist einmal die Frage zu klären, ob die Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge auf dem eigenen Lie­gen­schafts­be­sitz errich­tet werden oder eine Fläche bzw. ein Grund­stück dafür ange­mie­tet werden soll. Aus Letz­te­rem ent­steht ein deut­lich grö­ße­rer recht­li­cher Rege­lungs­be­darf. Damit ver­bun­den ist natur­ge­mäß auch ein höheres Risiko, dass es in den Bezie­hun­gen zwi­schen Bestand­ge­ber und Bestand­neh­mer, also Ver­mie­ter und Mieter, zu einer „Störung“ kommt.

Worauf kommt es in der Folge an?

Darauf, ob die in Aus­sicht genom­me­ne Fläche aus recht­li­cher Sicht über­haupt für ihre Bestim­mung geeig­net ist. Hier geht es um Fragen der Widmung, der Eignung als Bau­platz und darum, ob für diesen Bau­platz die Bau­ge­neh­mi­gung zu erwir­ken bzw. eine elek­tri­zi­täts­recht­li­che Geneh­mi­gung möglich und natur­schutz­recht­li­che Ver­fah­ren not­wen­dig sind – im wei­tes­ten Sinne als um die Nach­bar­schafts­si­tua­ti­on. Die erfor­der­li­chen Geneh­mi­gun­gen sind Lan­des­sa­che, also von Bun­des­land zu Bun­des­land ver­schie­den.

Die recht­li­chen Koor­di­na­ten in der Stei­er­mark?

Das Bau­recht ist Sache der Gemein­de. Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen mit einer Leis­tung bis 50 kW gelten bloß als anzei­ge­pflich­ti­ge Bau­vor­ha­ben, ab 51 kW ist eine Bau­be­wil­li­gung erfor­der­lich. Und natür­lich muss die Widmung grund­sätz­lich passen. Die elek­tri­zi­täts­recht­li­che Geneh­mi­gung fällt in der Stei­er­mark in die Zustän­dig­keit des Landes. Bei einer PV mit einer Leis­tung bis 200 kW besteht nur Anzei­ge­pflicht, zwi­schen 201 und 500 kW greift ein „ver­ein­fach­tes“, ab 501 kW ein „ordent­li­ches“ Bewil­li­gungs­ver­fah­ren.

Bis­wei­len macht der Natur­schutz Anla­gen­wer­bern einen Strich durch die Rech­nung.

PV-Frei­flä­chen­an­la­gen mit einer Größe ab 2500 m² benö­ti­gen Unter­la­gen zur Prüfung auf die Ein­hal­tung der arten­schutz­recht­li­chen Bestim­mun­gen. Der Schutz umfasst Tiere, Vögel, Pflan­zen, Pilze, Mine­ra­li­en und Fos­si­li­en.

Die Anmie­tung von Flächen bzw. Lie­gen­schaf­ten zur Errich­tung einer PV-Anlage erhöht noch einmal die recht­li­che Kom­ple­xi­tät.

Ja, denn der Bestand­neh­mer, also der Mieter und Errich­ter der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge, hat ein hohes Inves­ti­ti­ons­vo­lu­men auf­zu­brin­gen, aller­dings besteht kein gesetz­li­cher Kün­di­gungs­schutz durch das Miet­rechts­ge­setz. Hier geht es nun um die Gestal­tung der ver­trag­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen, damit es im Frik­ti­ons­fall kein böses Erwa­chen gibt. Das Augen­merk sollte hier auf Lang­fris­tig­keit, Unkünd­bar­keit bzw. weit­ge­hen­de Kün­di­gungs­be­schrän­kun­gen gerich­tet sein. Und auch von großer Bedeu­tung: detail­liert fest­zu­le­gen, was mit der Anlage bei einer Auf­lö­sung des Bestand­ver­hält­nis­ses geschieht.

Spä­tes­tens hier schlägt nun die Stunde der Recht­an­wäl­tin­nen und Rechts­an­wäl­te.

In der Tat sollte man ein Projekt dieser recht­li­chen Kom­ple­xi­tät und öko­no­mi­schen Trag­wei­te nicht ohne fach­li­chen juri­di­schen Support durch einen Rechts­an­walt bzw. eine Rechts­an­wäl­tin in Angriff nehmen. Es geht ja um eine Reihe ent­schei­den­der Fragen: die Wahl der rich­ti­gen Bestand- bzw. Nut­zungs­form, die Zusi­che­rung des Eigen­tü­mers, dass er alle Bewil­li­gungs­ver­fah­ren mit­trägt, die Klärung der Haftung bei Schäden aus der Anlage, die Fest­le­gung einer lang­fris­ti­gen Bestand­dau­er mit Ver­zicht auf ordent­li­che Kün­di­gung während der Bestand­dau­er, die Ein­tra­gung des Bestand­rech­tes ins Grund­buch, damit auch ein etwa­iger Käufer der Lie­gen­schaft daran gebun­den ist, die Rege­lun­gen zum Ver­bleib der Anlage nach Bestand­dau­er, etwa der Über­gang ins Eigen­tum des Lie­gen­schafts­ei­gen­tü­mers mit oder ohne Ablö­se­zah­lung oder eine etwaige Besei­ti­gungs­pflicht des Bestand­neh­mers und noch viele mehr.

Wie finde ich den geeig­ne­ten Rechts­bei­stand als Bera­tung für den Bau meiner Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge?

Aus­kunft geben alle Rechts­an­wäl­tin­nen und Rechts­an­wäl­te sowie die Stei­er­mär­ki­sche Rechts­an­walts­kam­mer. Auf der Home­page der Rechts­an­walts­kam­mer gibt es grund­le­gen­de Infor­ma­tio­nen über den opti­ma­len Weg zum Recht sowie eine Such­funk­ti­on auch nach Spe­zi­al­ge­bie­ten. Wichtig ist, sich recht­zei­tig an uns zu wenden. Je früher, desto stärker das recht­li­che Fun­da­ment, auf dem das Projekt steht.

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