Rechts­tipps zum Bau einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge

Michael Kropiunig, Vizepräsident der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, über die wichtigsten rechtlichen Schritte für den Bau einer Photovoltaikanlage.
Dr. Michael Kropiunig, Vizepräsident der Steirischen Rechtsanwaltskammer, im Talk über Unternehmensübergabe.
Michael Kropiunig ist Rechtsanwalt und Vizepräsident der Rechtsanwaltskammer Steiermark. Fotocredit: René Strasser

Worauf ist bei Bau einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge rechtlich zu achten, damit die Energie aus der eigenen Anlage ohne Rei­bungs­ver­lus­te ins Netz oder die Batterien fließen kann? Diese und noch mehr Fragen beant­wor­tet der Rechts­exper­te Michael Kropiunig. Der Vize­prä­si­dent der Recht­an­walts­kam­mer Stei­er­mark weiß, wo sich Tücken verbergen und ab wann man einen Anwalt zu Rate ziehen sollte.

Herr Kropiunig, was gilt es zu beachten, wenn man eine Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge errichten will?

Michael Kropiunig: Zuerst ist einmal die Frage zu klären, ob die Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge auf dem eigenen Lie­gen­schafts­be­sitz errichtet werden oder eine Fläche bzw. ein Grund­stück dafür ange­mie­tet werden soll. Aus Letzterem entsteht ein deutlich größerer recht­li­cher Rege­lungs­be­darf. Damit verbunden ist natur­ge­mäß auch ein höheres Risiko, dass es in den Bezie­hun­gen zwischen Bestand­ge­ber und Bestand­neh­mer, also Vermieter und Mieter, zu einer „Störung“ kommt.

Worauf kommt es in der Folge an?

Darauf, ob die in Aussicht genommene Fläche aus recht­li­cher Sicht überhaupt für ihre Bestim­mung geeignet ist. Hier geht es um Fragen der Widmung, der Eignung als Bauplatz und darum, ob für diesen Bauplatz die Bau­ge­neh­mi­gung zu erwirken bzw. eine elek­tri­zi­täts­recht­li­che Geneh­mi­gung möglich und natur­schutz­recht­li­che Verfahren notwendig sind – im weitesten Sinne als um die Nach­bar­schafts­si­tua­ti­on. Die erfor­der­li­chen Geneh­mi­gun­gen sind Lan­des­sa­che, also von Bun­des­land zu Bun­des­land ver­schie­den.

Die recht­li­chen Koor­di­na­ten in der Stei­er­mark?

Das Baurecht ist Sache der Gemeinde. Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen mit einer Leistung bis 50 kW gelten bloß als anzei­ge­pflich­ti­ge Bau­vor­ha­ben, ab 51 kW ist eine Bau­be­wil­li­gung erfor­der­lich. Und natürlich muss die Widmung grund­sätz­lich passen. Die elek­tri­zi­täts­recht­li­che Geneh­mi­gung fällt in der Stei­er­mark in die Zustän­dig­keit des Landes. Bei einer PV mit einer Leistung bis 200 kW besteht nur Anzei­ge­pflicht, zwischen 201 und 500 kW greift ein „ver­ein­fach­tes“, ab 501 kW ein „ordent­li­ches“ Bewil­li­gungs­ver­fah­ren.

Bisweilen macht der Natur­schutz Anla­gen­wer­bern einen Strich durch die Rechnung.

PV-Frei­flä­chen­an­la­gen mit einer Größe ab 2500 m² benötigen Unter­la­gen zur Prüfung auf die Ein­hal­tung der arten­schutz­recht­li­chen Bestim­mun­gen. Der Schutz umfasst Tiere, Vögel, Pflanzen, Pilze, Mine­ra­li­en und Fossilien.

Die Anmietung von Flächen bzw. Lie­gen­schaf­ten zur Errich­tung einer PV-Anlage erhöht noch einmal die recht­li­che Kom­ple­xi­tät.

Ja, denn der Bestand­neh­mer, also der Mieter und Errichter der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge, hat ein hohes Inves­ti­ti­ons­vo­lu­men auf­zu­brin­gen, aller­dings besteht kein gesetz­li­cher Kün­di­gungs­schutz durch das Miet­rechts­ge­setz. Hier geht es nun um die Gestal­tung der ver­trag­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen, damit es im Frik­ti­ons­fall kein böses Erwachen gibt. Das Augenmerk sollte hier auf Lang­fris­tig­keit, Unkünd­bar­keit bzw. weit­ge­hen­de Kün­di­gungs­be­schrän­kun­gen gerichtet sein. Und auch von großer Bedeutung: detail­liert fest­zu­le­gen, was mit der Anlage bei einer Auflösung des Bestand­ver­hält­nis­ses geschieht.

Spä­tes­tens hier schlägt nun die Stunde der Recht­an­wäl­tin­nen und Rechts­an­wäl­te.

In der Tat sollte man ein Projekt dieser recht­li­chen Kom­ple­xi­tät und öko­no­mi­schen Tragweite nicht ohne fach­li­chen juri­di­schen Support durch einen Rechts­an­walt bzw. eine Rechts­an­wäl­tin in Angriff nehmen. Es geht ja um eine Reihe ent­schei­den­der Fragen: die Wahl der richtigen Bestand- bzw. Nut­zungs­form, die Zusi­che­rung des Eigen­tü­mers, dass er alle Bewil­li­gungs­ver­fah­ren mitträgt, die Klärung der Haftung bei Schäden aus der Anlage, die Fest­le­gung einer lang­fris­ti­gen Bestand­dau­er mit Verzicht auf ordent­li­che Kündigung während der Bestand­dau­er, die Ein­tra­gung des Bestand­rech­tes ins Grundbuch, damit auch ein etwaiger Käufer der Lie­gen­schaft daran gebunden ist, die Rege­lun­gen zum Verbleib der Anlage nach Bestand­dau­er, etwa der Übergang ins Eigentum des Lie­gen­schafts­ei­gen­tü­mers mit oder ohne Ablö­se­zah­lung oder eine etwaige Besei­ti­gungs­pflicht des Bestand­neh­mers und noch viele mehr.

Wie finde ich den geeig­ne­ten Rechts­bei­stand als Beratung für den Bau meiner Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge?

Auskunft geben alle Rechts­an­wäl­tin­nen und Rechts­an­wäl­te sowie die Stei­er­mär­ki­sche Rechts­an­walts­kam­mer. Auf der Homepage der Rechts­an­walts­kam­mer gibt es grund­le­gen­de Infor­ma­tio­nen über den optimalen Weg zum Recht sowie eine Such­funk­ti­on auch nach Spe­zi­al­ge­bie­ten. Wichtig ist, sich recht­zei­tig an uns zu wenden. Je früher, desto stärker das recht­li­che Fundament, auf dem das Projekt steht.

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