Recht­li­che Her­aus­for­de­rung der Digi­ta­li­sie­rung

Rechtliche Herausforderung der Digitalisierung: Über die Aspekte von Datenschutz, Phishing und Online-Käufen - ein Interview mit Dr. Michael Kropiunig.
Dr. Michael Kropiunig, Vizepräsident der Steirischen Rechtsanwaltskammer, im Talk über Unternehmensübergabe.
Michael Kropiunig ist Rechtsanwalt und Vizepräsident der Rechtsanwaltskammer Steiermark. Fotocredit: René Strasser

Der digitale Wandel stellt auch rechtlich eine Her­aus­for­de­rung dar. Unüber­sicht­li­che Hand­lungs­fel­der, neue Geset­zes­ma­te­ri­en, kaum ein­zu­schät­zen­de Ent­wick­lun­gen und Kon­se­quen­zen von Hand­lun­gen, oft aus­län­di­sche Anbieter reichen die Her­aus­for­de­run­gen der Digi­ta­li­sie­rung. Da ist die früh­zei­ti­ge Kon­sul­ta­ti­on spe­zia­li­sier­ter Rechts­an­wäl­tIn­nen dringend zu empfehlen. Dr. Michael Kropiunig, Vize­prä­si­dent der Stei­er­mär­ki­schen Rechts­an­walts­kam­mer, beleuch­tet digitale Themen aus juri­di­scher Sicht und spricht über die recht­li­chen Gefahren der Digi­ta­li­sie­rung.

Stichwort: Daten­schutz und Digi­ta­li­sie­rung… Was passiert, wenn sich Unter­neh­men nicht an die seit 25. Mai 2018 geltenden Bestim­mun­gen der EU-Daten­schutz­grund­ver­ord­nung (DSGVO) halten?

Kropiunig:  In § 11 DSG heißt es, dass der Stra­fen­ka­ta­log der DSGVO, welcher Geld­stra­fen bis zu 20 Mio. Euro oder bis zu 4 Prozent des welt­wei­ten Jah­res­um­sat­zes eines Unter­neh­mens vorsieht, nur so zur Anwendung gebracht werden darf, „dass die Ver­hält­nis­mä­ßig­keit gewahrt wird“. Bei erst­ma­li­gen Verstößen soll die Daten­schutz­be­hör­de von ihren Befug­nis­sen ins­be­son­de­re durch Verwarnen Gebrauch machen. Strafbar werden Unter­neh­men gemäß § 30 DSG zudem auch nur dann, wenn der Verstoß gegen den Daten­schutz durch eine Füh­rungs­kraft begangen wurde. Oder wenn diese Kon­troll­rech­te ver­nach­läs­sigt hat. Verstöße durch Mit­ar­bei­ter werden ohne Weiteres nicht geahndet. Und: Gegen Behörden und öffent­li­che Stellen, die gegen den Daten­schutz verstoßen, können keine Geld­stra­fen verhängt werden.

Wer überwacht die Ein­hal­tung der Bestim­mun­gen?

Kropiunig: Überwacht wird die Ein­hal­tung der Bestim­mun­gen der DSGVO durch die Daten­schutz­be­hör­de (DSB). Diese ist zuständig für die Bear­bei­tung von Beschwer­den von Betrof­fe­nen sowie für die Über­wa­chung der daten­schutz­recht­li­chen Bestim­mun­gen im All­ge­mei­nen. Neben dem Aus­spre­chen von Ver­war­nun­gen und der Ver­hän­gung von Geld­stra­fen kann die DSB auch die Wei­ter­füh­rung der Daten­ver­ar­bei­tung bei Gefahr in Verzug unter­sa­gen. Sie ist auch berech­tigt, Räume, in denen Daten­ver­ar­bei­tung erfolgt, zu betreten, die Daten­ver­ar­bei­tungs­an­la­gen des Betrof­fe­nen in Betrieb zu nehmen und Kopien von Daten­trä­gern zu erstellen.

Ein leider immer wieder akutes Thema der Digi­ta­li­sie­rung: das Abfragen von Daten mit Phishing Mails. Wie stellt sich die Haf­tungs­fra­ge dar?

Kropiunig: Haftung für Schäden im Rahmen des Phishing kann gemäß den Bestim­mun­gen des am 1. Juni in Kraft getre­te­nen Zah­lungs­dienst­ge­set­zes 2018 vom Kunden beim Zah­lungs­dienst­leis­ter geltend gemacht werden. Das gilt dann, wenn er nachweist, dass er bei miss­bräuch­li­cher Ver­wen­dung eines Zah­lungs­in­stru­men­tes nicht in der Lage war, den Verlust, Diebstahl oder die sonstige miss­bräuch­li­che Ver­wen­dung zu bemerken. Selbst wenn der Kunde aber dazu in der Lage war, ist seine Haftung mit dem neuen Gesetz mit maximal 50 Euro, bisher 150 Euro, begrenzt.

Online-Käufe boomen, nicht immer ist die Pro­ve­ni­enz der Anbieter klar defi nierbar. Was tun, um „Reinfälle“ tunlichst zu vermeiden?

Kropiunig: Prüfen, wo der Anbieter seinen Sitz hat! Das ist relevant für die Zustän­dig­keit der Gerichte und die Mög­lich­keit, Rechte durch­zu­set­zen. Außerhalb der EU wird es schwierig und teuer. Alles aus­dru­cken, sowohl AGB als auch Seiten! Denn bei „pro­fes­sio­nel­len“ Betrügern scheitert die Anzeige oft schon an der nicht vor­han­de­nen Beweis­si­che­rung. Etwa wenn die Homepage gelöscht wurde und der Anbieter aus dem Netz ver­schwun­den ist. Bestel­lun­gen auf Vorkasse sollten nur über sichere Platt­for­men wie etwa Paypal etc. getätigt werden. Dort besteht die Mög­lich­keit, das Geld zurück­zu­ho­len, wenn Ware nicht einlangen. Generell empfehle ich, bei Fragen und Ver­dachts­fäl­len umgehend spe­zia­li­sier­te Rechts­an­wäl­tIn­nen zurate zu ziehen. So kann man Schaden abwenden und Beweis­ma­te­ri­al sichern.

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