JUST-Redaktion|

Recht­li­che Her­aus­for­de­rung der Digi­ta­li­sie­rung

Rechtliche Herausforderung der Digitalisierung: Über die Aspekte von Datenschutz, Phishing und Online-Käufen - ein Interview mit Dr. Michael Kropiunig.
Dr. Michael Kropiunig, Vizepräsident der Steirischen Rechtsanwaltskammer, im Talk über Unternehmensübergabe.
Michael Kropiunig ist Rechtsanwalt und Vizepräsident der Rechtsanwaltskammer Steiermark. Fotocredit: René Strasser

Der digi­ta­le Wandel stellt auch recht­lich eine Her­aus­for­de­rung dar. Unüber­sicht­li­che Hand­lungs­fel­der, neue Geset­zes­ma­te­ri­en, kaum ein­zu­schät­zen­de Ent­wick­lun­gen und Kon­se­quen­zen von Hand­lun­gen, oft aus­län­di­sche Anbie­ter reichen die Her­aus­for­de­run­gen der Digi­ta­li­sie­rung. Da ist die früh­zei­ti­ge Kon­sul­ta­ti­on spe­zia­li­sier­ter Rechts­an­wäl­tIn­nen drin­gend zu emp­feh­len. Dr. Michael Kro­pi­unig, Vize­prä­si­dent der Stei­er­mär­ki­schen Rechts­an­walts­kam­mer, beleuch­tet digi­ta­le Themen aus juri­di­scher Sicht und spricht über die recht­li­chen Gefah­ren der Digi­ta­li­sie­rung.

Stich­wort: Daten­schutz und Digi­ta­li­sie­rung… Was pas­siert, wenn sich Unter­neh­men nicht an die seit 25. Mai 2018 gel­ten­den Bestim­mun­gen der EU-Daten­schutz­grund­ver­ord­nung (DSGVO) halten?

Kro­pi­unig:  In § 11 DSG heißt es, dass der Stra­fen­ka­ta­log der DSGVO, welcher Geld­stra­fen bis zu 20 Mio. Euro oder bis zu 4 Prozent des welt­wei­ten Jah­res­um­sat­zes eines Unter­neh­mens vor­sieht, nur so zur Anwen­dung gebracht werden darf, „dass die Ver­hält­nis­mä­ßig­keit gewahrt wird“. Bei erst­ma­li­gen Ver­stö­ßen soll die Daten­schutz­be­hör­de von ihren Befug­nis­sen ins­be­son­de­re durch Ver­war­nen Gebrauch machen. Straf­bar werden Unter­neh­men gemäß § 30 DSG zudem auch nur dann, wenn der Verstoß gegen den Daten­schutz durch eine Füh­rungs­kraft began­gen wurde. Oder wenn diese Kon­troll­rech­te ver­nach­läs­sigt hat. Ver­stö­ße durch Mit­ar­bei­ter werden ohne Wei­te­res nicht geahn­det. Und: Gegen Behör­den und öffent­li­che Stellen, die gegen den Daten­schutz ver­sto­ßen, können keine Geld­stra­fen ver­hängt werden.

Wer über­wacht die Ein­hal­tung der Bestim­mun­gen?

Kro­pi­unig: Über­wacht wird die Ein­hal­tung der Bestim­mun­gen der DSGVO durch die Daten­schutz­be­hör­de (DSB). Diese ist zustän­dig für die Bear­bei­tung von Beschwer­den von Betrof­fe­nen sowie für die Über­wa­chung der daten­schutz­recht­li­chen Bestim­mun­gen im All­ge­mei­nen. Neben dem Aus­spre­chen von Ver­war­nun­gen und der Ver­hän­gung von Geld­stra­fen kann die DSB auch die Wei­ter­füh­rung der Daten­ver­ar­bei­tung bei Gefahr in Verzug unter­sa­gen. Sie ist auch berech­tigt, Räume, in denen Daten­ver­ar­bei­tung erfolgt, zu betre­ten, die Daten­ver­ar­bei­tungs­an­la­gen des Betrof­fe­nen in Betrieb zu nehmen und Kopien von Daten­trä­gern zu erstel­len.

Ein leider immer wieder akutes Thema der Digi­ta­li­sie­rung: das Abfra­gen von Daten mit Phis­hing Mails. Wie stellt sich die Haf­tungs­fra­ge dar?

Kro­pi­unig: Haftung für Schäden im Rahmen des Phis­hing kann gemäß den Bestim­mun­gen des am 1. Juni in Kraft getre­te­nen Zah­lungs­dienst­ge­set­zes 2018 vom Kunden beim Zah­lungs­dienst­leis­ter geltend gemacht werden. Das gilt dann, wenn er nach­weist, dass er bei miss­bräuch­li­cher Ver­wen­dung eines Zah­lungs­in­stru­men­tes nicht in der Lage war, den Verlust, Dieb­stahl oder die sons­ti­ge miss­bräuch­li­che Ver­wen­dung zu bemer­ken. Selbst wenn der Kunde aber dazu in der Lage war, ist seine Haftung mit dem neuen Gesetz mit maximal 50 Euro, bisher 150 Euro, begrenzt.

Online-Käufe boomen, nicht immer ist die Pro­ve­ni­enz der Anbie­ter klar defi nierbar. Was tun, um „Rein­fäl­le“ tun­lichst zu ver­mei­den?

Kro­pi­unig: Prüfen, wo der Anbie­ter seinen Sitz hat! Das ist rele­vant für die Zustän­dig­keit der Gerich­te und die Mög­lich­keit, Rechte durch­zu­set­zen. Außer­halb der EU wird es schwie­rig und teuer. Alles aus­dru­cken, sowohl AGB als auch Seiten! Denn bei „pro­fes­sio­nel­len“ Betrü­gern schei­tert die Anzeige oft schon an der nicht vor­han­de­nen Beweis­si­che­rung. Etwa wenn die Home­page gelöscht wurde und der Anbie­ter aus dem Netz ver­schwun­den ist. Bestel­lun­gen auf Vor­kas­se sollten nur über sichere Platt­for­men wie etwa Paypal etc. getä­tigt werden. Dort besteht die Mög­lich­keit, das Geld zurück­zu­ho­len, wenn Ware nicht ein­lan­gen. Gene­rell emp­feh­le ich, bei Fragen und Ver­dachts­fäl­len umge­hend spe­zia­li­sier­te Rechts­an­wäl­tIn­nen zurate zu ziehen. So kann man Schaden abwen­den und Beweis­ma­te­ri­al sichern.

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