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Schub­kraft für Start-ups

Die neue Rechtsform der Flexible Kapitalgesellschaft (auch FlexKap oder FlexCo) soll u. a. Start-ups die Früh­­phase erleichtern und sie wettbewerbsfähiger machen. Dazu im Gespräch: Michael Kropiunig, Präsident der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer.

Herr Kro­pi­unig, die neue Mög­lich­keit der Grün­dung einer Fle­xi­blen Kapi­tal­ge­sell­schaft ist derzeit in aller Munde. Was ver­steht man dar­un­ter und was war die Moti­va­ti­on des Gesetz­ge­bers für eine neue Gesell­schafts­form?

Michael Kro­pi­unig / Die Rechts­form der Fle­xi­blen Kapi­tal­ge­sell­schaft wurde mit 1. 1. 2024 ein­ge­führt. Der Gesetz­ge­ber hat hier einen Wunsch der Wirt­schaft umge­setzt, für Neu­grün­dun­gen, aber auch Umgrün­dun­gen eine moderne Gesell­schafts­form mit weniger Büro­kra­tie und einer neuen Mög­lich­keit der Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gung zu schaf­fen, wie sie in vielen anderen Ländern bereits Stan­dard ist.

Weniger Büro­kra­tie klingt ver­lo­ckend. Was wurde hier moder­ni­siert?

MK / Will man bei einer klas­si­schen GmbH Geschäfts­an­tei­le abtre­ten bzw. ver­kau­fen, bedarf es auch dann, wenn ein Rechts­an­walt den Abtre­tungs­ver­trag errich­tet, zusätz­lich eines soge­nann­ten Nota­ri­ats­ak­tes. Nachdem bei einem Nota­ri­ats­akt alle Par­tei­en des Ver­tra­ges gleich­zei­tig anwe­send sein müssen, ist das bei vielen oder örtlich zer­streu­ten Gesell­schaf­tern oft ein Kunst­stück, alle gleich­zei­tig zu einem Termin zusam­men zu bringen. Will man Geschäfts­an­tei­le an einer FlexKap abtre­ten, ist ein Nota­ri­ats­akt jedoch nicht nötig. Es reicht eine schrift­li­che Urkunde, die von einem Rechts­an­walt oder Notar errich­tet und von allen Betei­lig­ten am Geschäft unter­fer­tigt wird. Dies ist eine wesent­li­che orga­ni­sa­to­ri­sche Erleich­te­rung für die Gesell­schaf­ter bei Abtre­tun­gen, die auch moder­nen Formen, wie heut­zu­ta­ge Geschäf­te abge­schlos­sen werden, Rech­nung trägt.

Sie haben auch die Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gung erwähnt. Welche neuen Mög­lich­kei­ten gibt es hier?

MK / Dass Mit­ar­bei­ter an einer Gesell­schaft betei­ligt werden können, ist ja an sich nicht neu. Bei der FlexKap wurde aber dafür eine eigene Betei­li­gungs­form geschaf­fen, die soge­nann­ten Unter­neh­mens­wert­an­tei­le (UWA). Der wesent­li­che Unter­schied zu einer anderen Betei­li­gung an einem Unter­neh­men besteht darin, dass mit den UWA kein Stimm­recht in der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ver­bun­den ist. Die UWA dürfen im gesam­ten auch nicht 25 % des Stamm­ka­pi­tals über­schrei­ten. Die Ausgabe von UWA ist zudem nur dann möglich, wenn das im Gesell­schafts­ver­trag ver­ein­bart ist.

Erwar­ten Sie, dass durch das neue Gesetz das Ziel, Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gun­gen zu erleich­tern, tat­säch­lich erreicht wird?

MK / Das wird die Praxis zeigen. Mit der Ausgabe von UWA sind nämlich sehr umständ­li­che Infor­ma­ti­ons­pflich­ten gegen­über den Mit­ar­bei­tern ver­bun­den, die ein­zu­hal­ten sind. Was man als Unter­neh­mer zudem auch im Auge behal­ten sollte: Wenn die soge­nann­ten Grün­dungs­ge­sell­schaf­ter, das sind jene, die zum Zeit­punkt der Beschluss­fas­sung über die Ausgabe von UWA am Unter­neh­men betei­ligt waren, ihre Anteile mehr­heit­lich ver­kau­fen, haben die Mit­ar­bei­ter, die UWA halten, ein Mit­ver­kaufs­recht. Der Käufer muss daher nicht nur jene Anteile kaufen, die er haben möchte, sondern, sofern von den Mit­ar­bei­tern gewünscht, auch die UWA. Und das zu glei­chen Kon­di­tio­nen.

Haben die Rege­lun­gen zur FlexKap auch Aus­wir­kun­gen auf bestehen­de Gesell­schaf­ten, z. B. eine „normale“ GmbH?

MK / Ja, und das geht etwas unter. Bei einer „regu­lä­ren“ GmbH beträgt nämlich das Min­dest­stamm­ka­pi­tal ab 1.1. 2024 nicht mehr 35.000 Euro sondern auch nur mehr 10.000 Euro wie für die FlexKap. Und bei der soge­nann­ten „grün­dungs­pri­vi­le­gier­ten GmbH“ besteht keine Nach­schuss­pflicht mehr, da das Stamm­ka­pi­tal ohnehin gene­rell nur mehr 10.000 Euro beträgt. Die Grün­dungs­pri­vi­le­gie­rung sollte daher im Gesell­schafts­ver­trag besei­tigt werden.

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