Neues Erbrecht in Kraft

Am 1. Jänner 2017 trat das Erbrechtsänderungsgesetz in Kraft. Michael Kropiunig, Vizepräsident der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, über die wichtigsten Neuerungen.

Herr Kropiunig, welche Rolle nehmen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bei Erbangelegenheiten ein?

Kropiunig: Abgesehen von Vertretungen in Verlassenschaften übernehmen sie die Errichtung, Registrierung und Verwahrung von Testamenten. Damit tragen sie wesentlich zu Sicherheit und Kontinuität bei, sind sie doch mit allen Eventualitäten und Fallstricken vertraut. Von allen Erben bevollmächtigt, können sie auch Verlassenschaften abwickeln.

Was verändert sich durch das neue Erbrecht?

Kropiunig: Die wohl bedeutendste Veränderung betrifft das Pflichtteilsrecht. Neu ist, dass nunmehr auch Eltern wie allen anderen „weiter entfernten“ Vorfahren kein Pflichtteil mehr zusteht. Pflichtteilsberechtigt sind nur mehr Ehegattinnen bzw. -gatten, eingetragene Partnerinnen bzw. Partner und Nachkommen.

Was exakt ist ein Pflichtteil?

Kropiunig: Der Pflichtteil ist der halbe gesetzliche Erbteil. Pflichtteilsberechtigte können im Testament nicht übergangen werden und erben jedenfalls den Pflichtteil als anteilig berechnete Geldleistung.

Muss dieser Pflichtteil sofort ausbezahlt werden?

Kropiunig: Nein. Aufgrund der neuen Rechtslage können Pflichtteile erst ein Jahr nach dem Tod des Erblassers geltend gemacht werden. Das eröffnet den Erben die Möglichkeit, sich auf die Forderung vorzubereiten.

Gerade bei Unternehmen könnte die Fälligkeit des Pflichtteiles zu heiklen Situationen führen.

Kropiunig: Ja, darum hat der Gesetzgeber zusätzlich eine Möglichkeit zur Stundung der Pflichtteilszahlung vorgesehen. Diese kann vom Erblasser selbst im Testament oder vom Gericht auf Verlangen der Erben für maximal fünf Jahre verfügt werden. In Einzelfällen kann das Gericht die Frist auf zehn Jahre erstrecken. Damit wird verhindert, dass Erben Vermögensbestandteile aufgrund sofort zu begleichender Pflichtteilsforderungen veräußern müssen.

Auch hier besteht nun die Möglichkeit, Rücklagen zu bilden. Veränderungen bewirkt das neue Erbrecht auch bei den Testamenten.

Kropiunig: Richtig. Testamente, mit denen der Ehegatte, Lebensgefährte oder eingetragene Partner zu Erben eingesetzt wurde, werden durch die Scheidung der Ehe bzw. Auflösung der Lebensgemeinschaft automatisch aufgehoben, unabhängig vom Verschulden am Scheitern der Beziehung.
Will man das nicht, muss dies im Testament angeführt werden. Testamente, die nicht handgeschrieben sind und von keinem Notar stammen, müssen neben der Unterschrift des Testators auch einen handschriftlichen Zusatz enthalten, dass dies der letzte Wille des Erblassers ist. Zudem müssen nun alle drei Testamentszeugen gleichzeitig anwesend sein. Besteht die Möglichkeit, dass der Erblasser ins Ausland zieht, ist im Testament festzuhalten, dass auf die Verlassenschaft österreichisches Erbrecht zur Anwendung kommt, da sonst – auch für österreichisches Vermögen! – das Recht des Aufenthaltsstaates anzuwenden ist und das dortige Gericht zuständig ist. Ich empfehle, bestehende Testamente von einem Rechtsanwalt prüfen und neue Testamente gleich vom Rechtsanwalt erstellen zu lassen.

Neu ist ein Erbrecht von Lebensgefährten.

Kropiunig: Und zwar auch ohne Testament, aber nur dann, wenn keine gesetzlichen oder testamentarischen Erben und eingetragenen Partner vorhanden sind und die Lebensgefährten in den letzten drei Jahren in einem gemeinsamen Haushalt lebten. Da diese Reglung somit nur für Erblasser ohne nahe Angehörigen gilt, sollte auch in Zukunft ein Testament zugunsten der Lebensgefährten errichtet werden.

Berücksichtigt werden auch Pflegeleistungen naher Angehöriger.

Kropiunig: Nahe Angehörige, die den Verstorbenen in den letzten drei Jahren vor seinem Tod mindestens sechs Monate lang unentgeltlich und nicht bloß geringfügig, in der Regel also mehr als 20 Stunden pro Monat, gepflegt haben, erhalten ihren Aufwand aus der Erbschaft ersetzt, dies auch ohne Anordnung des Erblassers. Die Zukunft wird zeigen, wie praktikabel diese Lösung ist.

 

 

Michael Kropiunig Michael Kropiunig, Vizepräsident der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer

WEITERE INFORMATIONEN:
www.rakstmk.at

Foto: Wilke

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