Ein Vertrag per E‑Mail kommt nur zustande, wenn die Erklärung von einer vertretungsbefugten Person stammt oder der Empfänger berechtigterweise auf eine solche Befugnis vertrauen durfte. Fehlt diese Voraussetzung, wird ein wirksamer Vertragsabschluss zu verneinen sein.
Zudem muss die Annahmeerklärung dem Empfänger zugehen und in dessen elektronischem Postfach gespeichert und abrufbar sein. Der Absender darf aber davon ausgehen, dass eine bekannte E‑Mail-Adresse genutzt und kontrolliert wird. Im Streitfall trägt er jedoch die Beweislast für den Zugang. Eine ausdrückliche Bestätigung im Kommunikationsverlauf erhöht daher die Rechtssicherheit.
Bei formbedürftigen Geschäften ist die Einhaltung der gesetzlichen Form zwingend. In Österreich verlangt die Schriftform in der Regel eine eigenhändige Unterschrift; eine einfache E‑Mail genügt nicht. Eine qualifizierte elektronische Signatur kann die handschriftliche Unterschrift aber ersetzen.
Wer rechtlich relevante Erklärungen per E‑Mail versendet, sollte Vertretungsbefugnis, Zugang und Formanforderungen dokumentieren und Bestätigungen einholen. Das minimiert das Risiko späterer Streitigkeiten und schafft verlässliche Vertragsbeziehungen.
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