Stefan Gurmann|

Just Busi­ness Law — Ver­trags­ab­schluss per E‑Mail

Vertragsverhandlungen werden zwischen Unternehmen auch per E-Mail geführt; eine Partei bestätigt die Einigung nicht selten mit einer kurzen Nachricht. Die rechtlichen Konsequenzen sind dabei nicht immer eindeutig.

Ein Vertrag per E‑Mail kommt nur zustan­de, wenn die Erklä­rung von einer ver­tre­tungs­be­fug­ten Person stammt oder der Emp­fän­ger berech­tig­ter­wei­se auf eine solche Befug­nis ver­trau­en durfte. Fehlt diese Vor­aus­set­zung, wird ein wirk­sa­mer Ver­trags­ab­schluss zu ver­nei­nen sein.

Zudem muss die Annah­me­er­klä­rung dem Emp­fän­ger zugehen und in dessen elek­tro­ni­schem Post­fach gespei­chert und abruf­bar sein. Der Absen­der darf aber davon aus­ge­hen, dass eine bekann­te E‑Mail-Adresse genutzt und kon­trol­liert wird. Im Streit­fall trägt er jedoch die Beweis­last für den Zugang. Eine aus­drück­li­che Bestä­ti­gung im Kom­mu­ni­ka­ti­ons­ver­lauf erhöht daher die Rechts­si­cher­heit.

Bei form­be­dürf­ti­gen Geschäf­ten ist die Ein­hal­tung der gesetz­li­chen Form zwin­gend. In Öster­reich ver­langt die Schrift­form in der Regel eine eigen­hän­di­ge Unter­schrift; eine ein­fa­che E‑Mail genügt nicht. Eine qua­li­fi­zier­te elek­tro­ni­sche Signa­tur kann die hand­schrift­li­che Unter­schrift aber erset­zen.

Wer recht­lich rele­van­te Erklä­run­gen per E‑Mail ver­sen­det, sollte Ver­tre­tungs­be­fug­nis, Zugang und For­m­an­for­de­run­gen doku­men­tie­ren und Bestä­ti­gun­gen ein­ho­len. Das mini­miert das Risiko spä­te­rer Strei­tig­kei­ten und schafft ver­läss­li­che Ver­trags­be­zie­hun­gen.

Eine Haftung auf­grund der zur Ver­fü­gung gestell­ten Infor­ma­ti­on ist aus­ge­schlos­sen. Rück­fra­gen: gurmann@ra-gurmann.at

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