Stefan Gurmann|

Just Busi­ness Law — Ver­gleich oder Streit

Ein Vergleich ist ein Instrument der Zivilprozessordnung, um Rechtsstreitigkeiten effizient zu beenden.

Er stellt eine ein­ver­nehm­li­che Ver­ein­ba­rung der Par­tei­en dar, die während eines gericht­li­chen Ver­fah­rens (pro­zes­su­al), vor Kla­ge­ein­brin­gung (prä­to­risch) oder außer­ge­richt­lich geschlos­sen werden kann. Gericht­li­che Ver­glei­che werden pro­to­kol­liert und gelten als voll­streck­ba­rer Exe­ku­ti­ons­ti­tel, wodurch Rechts­si­cher­heit und Durch­setz­bar­keit gewähr­leis­tet sind.

Vor­aus­set­zung ist, dass die Rechts­ma­te­rie ver­gleichs­fä­hig ist und der Ver­gleich gesetz­lich zuläs­sig sowie bestimm­bar für die Exe­ku­ti­on for­mu­liert ist. Ver­glei­che können den gesam­ten Streit­ge­gen­stand oder nur Teile davon betref­fen. Son­der­for­men wie beding­te, Raten‑, Prämien- oder Sub­mis­si­ons­ver­glei­che ermög­li­chen fle­xi­ble Lösun­gen.

Die Gerichts­ge­büh­ren redu­zie­ren sich bei einem pro­zes­sua­len Ver­gleich in der vor­be­rei­ten­den Tag­sat­zung oder bei einem prä­to­ri­schen Ver­gleich um die Hälfte. Bei einem außer­ge­richt­lich geschlos­se­nen Ver­gleich beträgt die Rechts­ge­schäfts­ge­bühr 2%, beim Ver­gleich über gerichts­an­hän­gi­ge Recht­strei­tig­kei­ten 1% der Bemes­sungs­grund­la­ge.

Ver­glei­che können Strei­tig­kei­ten effek­tiv beenden, ohne auf ein Urteil warten zu müssen, vor­aus­ge­setzt, die Eini­gung ist klar for­mu­liert und alle Par­tei­en stimmen zu.

Eine Haftung auf­grund der zur Ver­fü­gung gestell­ten Infor­ma­ti­on ist aus­ge­schlos­sen. Rück­fra­gen: gurmann@ra-gurmann.at

Weitere Beiträge