Er stellt eine einvernehmliche Vereinbarung der Parteien dar, die während eines gerichtlichen Verfahrens (prozessual), vor Klageeinbringung (prätorisch) oder außergerichtlich geschlossen werden kann. Gerichtliche Vergleiche werden protokolliert und gelten als vollstreckbarer Exekutionstitel, wodurch Rechtssicherheit und Durchsetzbarkeit gewährleistet sind.
Voraussetzung ist, dass die Rechtsmaterie vergleichsfähig ist und der Vergleich gesetzlich zulässig sowie bestimmbar für die Exekution formuliert ist. Vergleiche können den gesamten Streitgegenstand oder nur Teile davon betreffen. Sonderformen wie bedingte, Raten‑, Prämien- oder Submissionsvergleiche ermöglichen flexible Lösungen.
Die Gerichtsgebühren reduzieren sich bei einem prozessualen Vergleich in der vorbereitenden Tagsatzung oder bei einem prätorischen Vergleich um die Hälfte. Bei einem außergerichtlich geschlossenen Vergleich beträgt die Rechtsgeschäftsgebühr 2%, beim Vergleich über gerichtsanhängige Rechtstreitigkeiten 1% der Bemessungsgrundlage.
Vergleiche können Streitigkeiten effektiv beenden, ohne auf ein Urteil warten zu müssen, vorausgesetzt, die Einigung ist klar formuliert und alle Parteien stimmen zu.
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