Zu diesem Zweck enthalten sie regelmäßig Bestimmungen zu Mitverkaufsrechten (Tag Along) und Mitverkaufspflichten (Drag Along).
Das Mitverkaufsrecht ermöglicht (Minderheits-)Gesellschaftern, ihre Anteile gleichzeitig mit einem anderen Gesellschafter zu veräußern, sofern dieser einen Käufer gefunden hat. Sie sind dazu berechtigt, jedoch nicht verpflichtet. Damit wird sichergestellt, dass auch kleinere Anteilseigner nicht benachteiligt werden und vom gleichen Verkaufsvorteil profitieren. Dabei ist insbesondere zu beachten, wem dieses Recht zusteht, unter welchen Voraussetzungen es ausgeübt werden darf und wie eine anteilige Zuteilung erfolgt, falls der Käufer nicht alle angebotenen Anteile übernehmen möchte.
Die Mitverkaufspflicht bildet das Gegenstück. Hier können bestimmte Gesellschafter verlangen, dass auch die übrigen Gesellschafter ihre Anteile veräußern, wenn ein Käufer nur an einem vollständigen Erwerb interessiert ist. Diese Pflicht kann für Minderheitsgesellschafter einschneidend sein, weshalb regelmäßig Schutzklauseln vereinbart werden, etwa Mindestpreise, Zustimmungserfordernisse einer qualifizierten Mehrheit oder zeitliche Beschränkungen.
Diese Regelungen gleichen die Interessen der Gesellschafter aus, gewährleisten einen geordneten Unternehmensverkauf und vermeiden langwierige Konflikte zwischen den Parteien.
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