Stefan Gurmann|

Just Busi­ness Law — Tag Along und Drag Along

Beteiligungsverträge regeln, wie ein späterer Verkauf des Unternehmens ablaufen soll und sichern dabei sowohl die Interessen der Gründer als auch der Investoren.

Zu diesem Zweck ent­hal­ten sie regel­mä­ßig Bestim­mun­gen zu Mit­ver­kaufs­rech­ten (Tag Along) und Mit­ver­kaufs­pflich­ten (Drag Along).

Das Mit­ver­kaufs­recht ermög­licht (Minderheits-)Gesellschaftern, ihre Anteile gleich­zei­tig mit einem anderen Gesell­schaf­ter zu ver­äu­ßern, sofern dieser einen Käufer gefun­den hat. Sie sind dazu berech­tigt, jedoch nicht ver­pflich­tet. Damit wird sicher­ge­stellt, dass auch klei­ne­re Anteils­eig­ner nicht benach­tei­ligt werden und vom glei­chen Ver­kaufs­vor­teil pro­fi­tie­ren. Dabei ist ins­be­son­de­re zu beach­ten, wem dieses Recht zusteht, unter welchen Vor­aus­set­zun­gen es aus­ge­übt werden darf und wie eine antei­li­ge Zutei­lung erfolgt, falls der Käufer nicht alle ange­bo­te­nen Anteile über­neh­men möchte.

Die Mit­ver­kaufs­pflicht bildet das Gegen­stück. Hier können bestimm­te Gesell­schaf­ter ver­lan­gen, dass auch die übrigen Gesell­schaf­ter ihre Anteile ver­äu­ßern, wenn ein Käufer nur an einem voll­stän­di­gen Erwerb inter­es­siert ist. Diese Pflicht kann für Min­der­heits­ge­sell­schaf­ter ein­schnei­dend sein, weshalb regel­mä­ßig Schutz­klau­seln ver­ein­bart werden, etwa Min­dest­prei­se, Zustim­mungs­er­for­der­nis­se einer qua­li­fi­zier­ten Mehr­heit oder zeit­li­che Beschrän­kun­gen.

Diese Rege­lun­gen glei­chen die Inter­es­sen der Gesell­schaf­ter aus, gewähr­leis­ten einen geord­ne­ten Unter­neh­mens­ver­kauf und ver­mei­den lang­wie­ri­ge Kon­flik­te zwi­schen den Par­tei­en.

Eine Haftung auf­grund der zur Ver­fü­gung gestell­ten Infor­ma­ti­on ist aus­ge­schlos­sen. Rück­fra­gen: gurmann@ra-gurmann.at

 

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