Stefan Gurmann|

Just Busi­ness Law — Optio­nen auf GmbH-Anteile

Optionsvereinbarungen über Geschäftsanteile sind grundsätzlich zulässig und rechtlich anerkannt. Eine Option ist ein vertraglich eingeräumtes Gestaltungsrecht, das dem Optionsberechtigten erlaubt, ein bereits inhaltlich festgelegtes Rechtsgeschäft durch einseitige Erklärung wirksam werden zu lassen.

Sie unter­schei­det sich damit wesent­lich von einem bloßen Angebot, da ihre Bin­dungs­wir­kung auf einer ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rung beruht.

Eine zeit­li­che Befris­tung ist für die Wirk­sam­keit einer Option nicht zwin­gend erfor­der­lich. Auch lang­fris­ti­ge oder unbe­fris­te­te Opti­ons­rech­te sind grund­sätz­lich gültig. Ob die ver­ein­bar­te Bin­dungs­dau­er zuläs­sig ist, ist im Wege der Ver­trags­aus­le­gung zu beur­tei­len. Selbst bei einer über­lan­gen Bindung führt dies regel­mä­ßig nicht zur Nich­tig­keit der Opti­ons­ver­ein­ba­rung, sondern — außer­halb von Ver­brau­cher­ge­schäf­ten — zu einer gel­tungs­er­hal­ten­den Reduk­ti­on auf eine ange­mes­se­ne Lauf­zeit.

Grenzen bestehen dort, wo Opti­ons­rech­te fak­tisch einer will­kür­li­chen “Hin­aus­kün­di­gung” von Gesell­schaf­tern gleich­kom­men und deren gesell­schafts­recht­li­che Stel­lung ent­wer­ten. Unzu­läs­sig sind daher Kon­struk­tio­nen, bei denen der Opti­ons­be­rech­tig­te den Ein­tritt der Aus­übungs­be­din­gun­gen ein­sei­tig und nach Belie­ben steuern kann. Hin­ge­gen sind Optio­nen zuläs­sig, wenn sie an objek­ti­ve, sach­lich gerecht­fer­tig­te und klar defi­nier­te Bedin­gun­gen geknüpft sind, die außer­halb der freien Dis­po­si­ti­ons­macht des Opti­ons­be­rech­tig­ten liegen.

In diesem Rahmen stellen Opti­ons­rech­te ein legi­ti­mes und wirk­sa­mes Instru­ment gesell­schafts­recht­li­cher Gestal­tung dar.

Eine Haftung auf­grund der zur Ver­fü­gung gestell­ten Infor­ma­ti­on ist aus­ge­schlos­sen. Rück­fra­gen: gurmann@ra-gurmann.at

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