Sie unterscheidet sich damit wesentlich von einem bloßen Angebot, da ihre Bindungswirkung auf einer vertraglichen Vereinbarung beruht.
Eine zeitliche Befristung ist für die Wirksamkeit einer Option nicht zwingend erforderlich. Auch langfristige oder unbefristete Optionsrechte sind grundsätzlich gültig. Ob die vereinbarte Bindungsdauer zulässig ist, ist im Wege der Vertragsauslegung zu beurteilen. Selbst bei einer überlangen Bindung führt dies regelmäßig nicht zur Nichtigkeit der Optionsvereinbarung, sondern — außerhalb von Verbrauchergeschäften — zu einer geltungserhaltenden Reduktion auf eine angemessene Laufzeit.
Grenzen bestehen dort, wo Optionsrechte faktisch einer willkürlichen “Hinauskündigung” von Gesellschaftern gleichkommen und deren gesellschaftsrechtliche Stellung entwerten. Unzulässig sind daher Konstruktionen, bei denen der Optionsberechtigte den Eintritt der Ausübungsbedingungen einseitig und nach Belieben steuern kann. Hingegen sind Optionen zulässig, wenn sie an objektive, sachlich gerechtfertigte und klar definierte Bedingungen geknüpft sind, die außerhalb der freien Dispositionsmacht des Optionsberechtigten liegen.
In diesem Rahmen stellen Optionsrechte ein legitimes und wirksames Instrument gesellschaftsrechtlicher Gestaltung dar.
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