Stefan Gurmann|

Just Busi­ness Law — Kon­kur­renz­ver­bot und Ver­jäh­rung

Der Eintritt der Verjährung eines Anspruches führt dazu, dass dieser nicht mehr klagbar ist.

Zwei Gesell­schaf­ter machten gegen ehe­ma­li­ge Mit­ge­sell­schaf­ter Ansprü­che wegen der Ver­let­zung eines im Abtre­tungs­ver­trag ver­ein­bar­ten Wett­be­werbs­ver­bots geltend. Für Ver­stö­ße war eine Kon­ven­tio­nal­stra­fe vor­ge­se­hen. Eine ehe­ma­li­ge Gesell­schaf­te­rin war anschlie­ßend für ein Kon­kur­renz­un­ter­neh­men tätig und dem zweiten Gesell­schaf­ter wurde die För­de­rung dieses Kon­kur­renz­un­ter­neh­mens vor­ge­wor­fen.

Die Ansprü­che wurden erst sieben Jahre nach dem Aus­schei­den aus der Gesell­schaft geltend gemacht. Im Ver­fah­ren stellte sich daher die Frage, wann die drei­jäh­ri­ge Ver­jäh­rungs­frist zu laufen begon­nen hatte. Der OGH stellte klar: Für den Beginn der Ver­jäh­rung reicht weder die bloße Kennt­nis eines Scha­dens noch ein bloßer Ver­dacht. Ein Geschä­dig­ter muss den anspruchs­be­grün­den­den Sach­ver­halt so weit kennen, dass er eine Klage mit Aus­sicht auf Erfolg ein­brin­gen kann. Er muss dabei nicht jedes Detail kennen; bloße Mut­ma­ßun­gen reichen jedoch nicht aus.

Auch die bloße Mög­lich­keit, rele­van­te Tat­sa­chen zu ermit­teln, ersetzt deren Kennt­nis nicht. Der Geschä­dig­te darf sich aller­dings nicht völlig passiv ver­hal­ten. Kann er die erfor­der­li­chen Infor­ma­tio­nen durch eine ange­mes­se­ne Erkun­di­gung ohne nen­nens­wer­ten Aufwand erlan­gen, kann die Ver­jäh­rungs­frist bereits zu diesem frü­he­ren Zeit­punkt begin­nen.

Wer sich auf Ver­jäh­rung beruft, muss die dafür maß­geb­li­chen Tat­sa­chen konkret behaup­ten und bewei­sen. Ob die für den Ver­jäh­rungs­be­ginn erfor­der­li­che Kennt­nis vor­liegt, ist letzt­lich eine Frage des Ein­zel­falls. Im kon­kre­ten Fall wurde eine Ver­jäh­rung ver­neint (OGH 24.02.2026, 6 Ob 27/26b).

Eine Haftung auf­grund der zur Ver­fü­gung gestell­ten Infor­ma­ti­on ist aus­ge­schlos­sen. Rück­fra­gen: gurmann@ra-gurmann.at

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