Zwei Gesellschafter machten gegen ehemalige Mitgesellschafter Ansprüche wegen der Verletzung eines im Abtretungsvertrag vereinbarten Wettbewerbsverbots geltend. Für Verstöße war eine Konventionalstrafe vorgesehen. Eine ehemalige Gesellschafterin war anschließend für ein Konkurrenzunternehmen tätig und dem zweiten Gesellschafter wurde die Förderung dieses Konkurrenzunternehmens vorgeworfen.
Die Ansprüche wurden erst sieben Jahre nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft geltend gemacht. Im Verfahren stellte sich daher die Frage, wann die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen begonnen hatte. Der OGH stellte klar: Für den Beginn der Verjährung reicht weder die bloße Kenntnis eines Schadens noch ein bloßer Verdacht. Ein Geschädigter muss den anspruchsbegründenden Sachverhalt so weit kennen, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg einbringen kann. Er muss dabei nicht jedes Detail kennen; bloße Mutmaßungen reichen jedoch nicht aus.
Auch die bloße Möglichkeit, relevante Tatsachen zu ermitteln, ersetzt deren Kenntnis nicht. Der Geschädigte darf sich allerdings nicht völlig passiv verhalten. Kann er die erforderlichen Informationen durch eine angemessene Erkundigung ohne nennenswerten Aufwand erlangen, kann die Verjährungsfrist bereits zu diesem früheren Zeitpunkt beginnen.
Wer sich auf Verjährung beruft, muss die dafür maßgeblichen Tatsachen konkret behaupten und beweisen. Ob die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis vorliegt, ist letztlich eine Frage des Einzelfalls. Im konkreten Fall wurde eine Verjährung verneint (OGH 24.02.2026, 6 Ob 27/26b).
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