Stefan Gurmann|

Just Busi­ness Law — Jah­res­ab­schluss und Zwangs­stra­fen

Geschäftsführer und Vorstände haben als Vertreter von Kapitalgesellschaften den Jahresabschluss samt den gesetzlich vorgesehenen Unterlagen spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht offenzulegen.

Bei Frist­ver­säum­nis ist ohne vor­he­ri­ge Ermitt­lun­gen zwin­gend eine Zwangs­stra­fe zu ver­hän­gen. Schon beim ersten Ver­säum­nis beträgt die Strafe min­des­tens EUR 700 pro Geschäfts­füh­rer und pro Gesell­schaft, bei Kleinst­ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten EUR 350. Die Zwangs­stra­fe ist wie­der­holt zu ver­hän­gen, soweit die Geschäfts­füh­rung ihren Pflich­ten nach je wei­te­ren zwei Monaten noch nicht nach­ge­kom­men ist.

Das Zwangs­straf­ver­fah­ren wird von Amts wegen ein­ge­lei­tet; ein Verbot der refor­ma­tio in peius besteht nicht. Das Rekurs­ge­richt ist daher berech­tigt, den ange­foch­te­nen Beschluss auch zum Nach­teil der anfech­ten­den Partei abzu­än­dern und inner­halb des gesetz­li­chen Straf­rah­mens eine höhere Zwangs­stra­fe fest­zu­set­zen.

Kann die Grö­ßen­klas­se der Gesell­schaft mangels offen­ge­leg­ter Jah­res­ab­schlüs­se oder feh­len­der Angaben nicht zuver­läs­sig fest­ge­stellt werden, ist nach stän­di­ger Recht­spre­chung vom Vor­lie­gen einer großen Kapi­tal­ge­sell­schaft aus­zu­ge­hen. Die Zwangs­stra­fe ist in diesem Fall nach dem für große Gesell­schaf­ten vor­ge­se­he­nen Straf­rah­men zu bemes­sen.

Die Aus­mes­sung der Zwangs­stra­fe erfolgt nach objek­ti­ven Kri­te­ri­en und erfor­dert keine Fest­stel­lun­gen zu den Ver­mö­gens­ver­hält­nis­sen der Organ­mit­glie­der. Die Strafe darf nicht zu niedrig ange­setzt werden, da sie als Beu­ge­maß­nah­me der Durch­set­zung der Offen­le­gungs­pflicht dient. Wie­der­hol­te Zwangs­stra­fen sind zuläs­sig; eine abso­lu­te Höchst­gren­ze der Gesamt­straf­sum­me besteht nicht.

Eine Haftung auf­grund der zur Ver­fü­gung gestell­ten Infor­ma­ti­on ist aus­ge­schlos­sen. Rück­fra­gen: gurmann@ra-gurmann.at

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