Bei Fristversäumnis ist ohne vorherige Ermittlungen zwingend eine Zwangsstrafe zu verhängen. Schon beim ersten Versäumnis beträgt die Strafe mindestens EUR 700 pro Geschäftsführer und pro Gesellschaft, bei Kleinstkapitalgesellschaften EUR 350. Die Zwangsstrafe ist wiederholt zu verhängen, soweit die Geschäftsführung ihren Pflichten nach je weiteren zwei Monaten noch nicht nachgekommen ist.
Das Zwangsstrafverfahren wird von Amts wegen eingeleitet; ein Verbot der reformatio in peius besteht nicht. Das Rekursgericht ist daher berechtigt, den angefochtenen Beschluss auch zum Nachteil der anfechtenden Partei abzuändern und innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens eine höhere Zwangsstrafe festzusetzen.
Kann die Größenklasse der Gesellschaft mangels offengelegter Jahresabschlüsse oder fehlender Angaben nicht zuverlässig festgestellt werden, ist nach ständiger Rechtsprechung vom Vorliegen einer großen Kapitalgesellschaft auszugehen. Die Zwangsstrafe ist in diesem Fall nach dem für große Gesellschaften vorgesehenen Strafrahmen zu bemessen.
Die Ausmessung der Zwangsstrafe erfolgt nach objektiven Kriterien und erfordert keine Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen der Organmitglieder. Die Strafe darf nicht zu niedrig angesetzt werden, da sie als Beugemaßnahme der Durchsetzung der Offenlegungspflicht dient. Wiederholte Zwangsstrafen sind zulässig; eine absolute Höchstgrenze der Gesamtstrafsumme besteht nicht.
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