Franchiseverträge ermöglichen es, ein Geschäftskonzept samt Marke und Know-how gegen Entgelt zu nutzen. Neben laufenden Gebühren wird häufig eine einmalige Eintritts- oder Lizenzgebühr vereinbart.
Im Anlassfall verlangte der Franchisenehmer die Rückzahlung der Lizenzgebühr. Das Berufungsgericht hielt den Vertrag für sittenwidrig, weil der Franchisenehmer erhebliche wirtschaftliche Risiken trug, insbesondere bei der Standortsuche und den erforderlichen Investitionen.
Der OGH hob diese Entscheidung auf und hielt fest, dass die Beurteilung eines Vertrages als sittenwidrig anhand aller maßgeblichen Umstände erfolgen muss. Dazu zählen insbesondere der Vertragsinhalt, der Zweck des Vertrages und die Umstände seines Abschlusses. Sittenwidrigkeit liegt erst vor, wenn rechtlich geschützte Interessen grob verletzt werden oder ein grobes Missverhältnis zwischen den Interessen der Parteien besteht. Dass eine Partei wirtschaftliche Risiken trägt oder einzelne Vertragsbestimmungen für sie nachteilig sind, reicht dafür allein nicht aus.
Auch die Eintrittsgebühr machte den Vertrag nicht sittenwidrig. Ihr standen Leistungen des Franchisegebers gegenüber, darunter der Zugang zum Franchisesystem, die Nutzung der Marke und des Know-hows sowie Schulungen und Unterstützung. Dass sich die Investitionen des Franchisenehmers möglicherweise nicht während der Vertragslaufzeit amortisieren, führt für sich genommen zu keinem anderen Ergebnis.
Ob dem Franchisenehmer aus anderen Rechtsgründen Ansprüche zustehen, blieb offen. Der OGH hatte insbesondere über die geltend gemachte Irrtumsanfechtung, eine Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten, laesio enormis und die behauptete Nichterbringung vereinbarter Leistungen nicht abschließend zu entscheiden. Die Rechtssache wurde zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Eine Haftung aufgrund der zur Verfügung gestellten Information ist ausgeschlossen. Rückfragen: gurmann@ra-gurmann.at





