Stefan Gurmann|

JUST Busi­ness Law — Fran­chise­ver­trag

Mit der Sittenwidrigkeit von Franchiseverträgen befasste sich der OGH in seiner Entscheidung vom 1. September 2026 (9 Ob 2/26y).

Fran­chise­ver­trä­ge ermög­li­chen es, ein Geschäfts­kon­zept samt Marke und Know-how gegen Entgelt zu nutzen. Neben lau­fen­den Gebüh­ren wird häufig eine ein­ma­li­ge Ein­tritts- oder Lizenz­ge­bühr ver­ein­bart.

Im Anlass­fall ver­lang­te der Fran­chise­neh­mer die Rück­zah­lung der Lizenz­ge­bühr. Das Beru­fungs­ge­richt hielt den Vertrag für sit­ten­wid­rig, weil der Fran­chise­neh­mer erheb­li­che wirt­schaft­li­che Risiken trug, ins­be­son­de­re bei der Stand­ort­su­che und den erfor­der­li­chen Inves­ti­tio­nen.

Der OGH hob diese Ent­schei­dung auf und hielt fest, dass die Beur­tei­lung eines Ver­tra­ges als sit­ten­wid­rig anhand aller maß­geb­li­chen Umstän­de erfol­gen muss. Dazu zählen ins­be­son­de­re der Ver­trags­in­halt, der Zweck des Ver­tra­ges und die Umstän­de seines Abschlus­ses. Sit­ten­wid­rig­keit liegt erst vor, wenn recht­lich geschütz­te Inter­es­sen grob ver­letzt werden oder ein grobes Miss­ver­hält­nis zwi­schen den Inter­es­sen der Par­tei­en besteht. Dass eine Partei wirt­schaft­li­che Risiken trägt oder ein­zel­ne Ver­trags­be­stim­mun­gen für sie nach­tei­lig sind, reicht dafür allein nicht aus.

Auch die Ein­tritts­ge­bühr machte den Vertrag nicht sit­ten­wid­rig. Ihr standen Leis­tun­gen des Fran­chise­ge­bers gegen­über, dar­un­ter der Zugang zum Fran­chise­sys­tem, die Nutzung der Marke und des Know-hows sowie Schu­lun­gen und Unter­stüt­zung. Dass sich die Inves­ti­tio­nen des Fran­chise­neh­mers mög­li­cher­wei­se nicht während der Ver­trags­lauf­zeit amor­ti­sie­ren, führt für sich genom­men zu keinem anderen Ergeb­nis.

Ob dem Fran­chise­neh­mer aus anderen Rechts­grün­den Ansprü­che zuste­hen, blieb offen. Der OGH hatte ins­be­son­de­re über die geltend gemach­te Irr­tum­s­an­fech­tung, eine Ver­let­zung vor­ver­trag­li­cher Auf­klä­rungs­pflich­ten, laesio enormis und die behaup­te­te Nicht­er­brin­gung ver­ein­bar­ter Leis­tun­gen nicht abschlie­ßend zu ent­schei­den. Die Rechts­sa­che wurde zur neu­er­li­chen Ent­schei­dung an das Beru­fungs­ge­richt zurück­ver­wie­sen.

Eine Haftung auf­grund der zur Ver­fü­gung gestell­ten Infor­ma­ti­on ist aus­ge­schlos­sen. Rück­fra­gen: gurmann@ra-gurmann.at

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