Juri­di­sche Fein­hei­ten um den Zweit­wohn­sitz

Was gilt es zu beachten, wenn man einen Zweit­wohn­sitz erwerben oder errichten will? Michael Kropiunig, Vize­prä­si­dent der Rechts­an­walts­kam­mer Stei­er­mark, über die recht­li­chen Impli­ka­tio­nen eines Themas, das in der Raum­ord­nung zunehmend kon­tro­vers dis­ku­tiert wird und in manchen Gemeinden für Zündstoff sorgt.

Der bei vielen mit der Corona-Pandemie gestie­ge­ne Wunsch nach Schaffung eines Zweit­wohn­sit­zes, um dort den Urlaub ver­brin­gen zu können, gerät zunehmend in Konflikt mit den Inter­es­sen der dort – vor allem in beliebten „Zweit­wohn­sitz­ge­mein­den“ – ansäs­si­gen Bevöl­ke­rung, die sich eine gewisse Wohn- und Lebens­qua­li­tät erhalten möchte.

Gibt es ein Zweit­wohn­sitz­ver­bot?

In diesem Zusam­men­hang fällt auch oft der Begriff des „Zweit­wohn­sitz­ver­bo­tes“ – aber was verbirgt sich rechtlich dahinter? Die Bestim­mun­gen dazu finden sich in den Grund­ver­kehrs­ge­set­zen der Bun­des­län­der. Eine öster­reich­weit ein­heit­li­che Regelung gibt es daher nicht, sodass in der Folge die Rechts­la­ge am Beispiel Stei­er­mark dar­ge­stellt wird.

Nach dem Stei­er­mär­ki­schen Grund­ver­kehrs­ge­setz wird ein Zweit­wohn­sitz so definiert, dass er aus­schließ­lich oder über­wie­gend dem vor­über­ge­hen­den Wohn­be­darf zum Zwecke der Erholung oder Frei­zeit­ge­stal­tung dient. Befindet sich nunmehr die Wohnung oder das Haus, für welches sich ein Käufer inter­es­siert, in einer Vor­be­halts­ge­mein­de, welche dort zudem eine Beschrän­kungs­zo­ne für Zweit­wohn­sit­ze verordnet hat, darf dieses Objekt jedoch nicht als Zweit­wohn­sitz genutzt werden. Mit wenigen Ausnahmen – dies ins­be­son­de­re bei Erwerbs­vor­gän­gen im engeren Fami­li­en­kreis – muss der Erwerber bzw. die Erwer­be­rin sich in diesem Fall daher bereits beim Kauf mit Erklärung gegenüber der Grund­ver­kehrs­be­hör­de ver­pflich­ten, dort keinen Zweit­wohn­sitz zu begründen, sondern das Objekt nur als Haupt­wohn­sitz zu nutzen.

Welche Sank­tio­nen zieht eine wider­recht­li­che Nutzung nach sich?

Die Über­wa­chung der Ein­hal­tung der Ver­pflich­tung, in Beschrän­kungs­zo­nen keinen Zweit­wohn­sitz zu begründen, obliegt in der Folge vorrangig der zustän­di­gen Gemeinde. Entsteht bei dieser der begrün­de­te Verdacht, dass gegen das Zweit­wohn­sitz­ver­bot verstoßen wird, kann sie vorerst bei Erbrin­gern von Ver­sor­gungs- und Ent­sor­gungs­un­ter­neh­men (z.B. Strom und Gas­ver­sor­gungs­un­ter­neh­men) oder von Post­diens­ten ent­spre­chen­de Auskünfte einholen. Erhärtet sich dadurch, z.B. durch unter­durch­schnitt­lich geringe Bezugs­men­gen, der Verdacht auf rechts­wid­ri­ge Nutzung, muss die Gemeinde dies bei der zustän­di­gen Bezirks­ver­wal­tungs­be­hör­de (Bezirks­haupt­mann­schaft) zur Anzeige bringen.

Emp­find­li­che Strafen bis hin zur Eigen­tums­lö­schung

Diese kann Ver­wal­tungs­stra­fen von bis zu 35.000 Euro verhängen. Das Stei­er­mär­ki­sche Grund­ver­kehrs­ge­setz sieht sogar auch eine nach­träg­li­che Unwirk­sam­er­klä­rung der Grund­buch­ein­tra­gung, Löschung aus dem Grundbuch und Rück­ab­wick­lung des Rechts­ge­schäf­tes als weitere Sank­tio­nen vor.

Rechts­an­walt­li­che Beratung in Anspruch nehmen

Aufgrund der emp­find­li­chen Strafen und Sank­tio­nen bei Fest­stel­lung einer Rechts­ver­let­zung sollte jeden­falls der Rat eines Rechts­an­walts bzw. einer Rechts­an­wäl­tin eingeholt werden, bevor Feri­en­ob­jek­te unter der Annahme unrich­ti­ger recht­li­cher Vor­stel­lung zur zukünf­ti­gen Nutzung erworben werden.

Stei­er­mär­ki­sche Rechts­an­walts­kam­mer:
www.rakstmk.at

Foto­credit: Rene Strasser

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