Soziale Netzwerke und das Foto-Gesetz

Eine Verletzung des Urheberrechts kann schwere Folgen haben. Abmahnungen und etwaige Forderungen sind ernst zu nehmen. Optimalerweise holt man sich Rat bei einem Anwalt.
Michael Kropiunig, Vizepräsident der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, zum Thema soziale Netzwerke. Credit: Rene Strasser.

Was gilt es zu beachten, wenn wir die unend­li­chen Weiten des welt­wei­ten Netzes erfor­schen und uns im Internet und in sozialen Netz­wer­ken dar­stel­len? Michael Kropiunig, Vize­prä­si­dent der Rechts­an­walts­kam­mer Stei­er­mark, über soziale Netzwerke und die wich­tigs­ten Ver­kehrs­re­geln auf den Daten­au­to­bah­nen.

Herr Kropiunig, Urlaubs­zeit ist Social-Media-Zeit. Zeit seine Erleb­nis­se im Internet zu teilen, seine Eindrücke zu schildern und zu kom­men­tie­ren. Eine immer bedeu­ten­de­re Rolle kommt dabei Fotos und Videos für soziale Netzwerke zu. Was muss man dabei beachten?

Michael Kropiunig: Was die „Bild­spra­che“ in sozialen Netz­wer­ken betrifft, gilt es zual­ler­erst zwischen zwei Sach­ver­hal­ten zu unter­schei­den: Der eine betrifft das klas­si­sche Urhe­ber­recht. Der andere betrifft das „Recht am eigenen Bild“.

Wo liegt der Unter­schied?

Beim Urhe­ber­recht geht es darum, wer über die Rechte an einem Bild verfügt und wem es unter welchen Bedin­gun­gen gestattet ist, ein Bild zu ver­öf­fent­li­chen. Grund­sätz­lich bedarf die Ver­öf­fent­li­chung eines Fotos oder eines Videos, das ich nicht selbst ange­fer­tigt habe, immer der Zustim­mung des Urhebers bzw. der Urheberin bzw. des Rech­te­inha­bers bzw. der Rech­te­inha­be­rin. Dabei genügt es etwa bei der Ver­öf­fent­li­chung eines fremden Fotos oder Videos nicht, einfach bloß den Urheber oder die Urheberin zu nennen.

Eine Ver­let­zung des Urhe­ber­rechts kann durchaus gra­vie­ren­de Folgen nach sich ziehen bis hin zu Scha­den­er­satz­for­de­run­gen in unan­ge­neh­men Dimen­sio­nen. Ich rate dringend dazu, Abmah­nun­gen und etwaige For­de­run­gen ernst zu nehmen und sich opti­ma­ler­wei­se Rat bei einem stei­ri­schen Rechts­an­walt bzw. einer Rechts­an­wäl­tin zu holen. Es gibt natürlich auch einige Grauzonen, in denen man sich jeden­falls auch vor­sich­tig verhalten sollte, etwa wenn man fremde Inhalte teilt. Dabei geht es gar nicht so sehr ums Urhe­ber­recht als um die mögliche Ver­brei­tung straf­ba­rer Inhalte oder die Ver­let­zung von Per­sön­lich­keits­rech­ten.

Wie verhält es sich mit dem Recht auf das eigene Bild für soziale Netzwerke?

Auch das Recht auf das eigene Bild bzw. der „Bild­nis­schutz“ ent­springt dem Urhe­ber­recht. Das Recht auf das eigene Bild schützt die Inter­es­sen jener Personen, die auf einem ver­öf­fent­lich­ten Bild zu erkennen sind. Konkret heißt es in § 78 des Urhe­ber­rechts­ge­set­zes: „Bildnisse von Personen dürfen weder öffent­lich aus­ge­stellt noch auf andere Weise, wodurch sie der Öffent­lich­keit zugäng­lich gemacht werden, ver­brei­tet werden, wenn dadurch berech­tig­te Inter­es­sen des Abge­bil­de­ten (…) verletzt werden.“

Was sind berech­tig­te Inter­es­sen?

Nun, wenn Personen einfach nur im Hin­ter­grund zu sehen sind, etwa wenn Sie eine Sehens­wür­dig­keit, eine normale Stra­ßen­sze­ne oder auch ein Konzert fest­hal­ten, dann spricht in der Regel nichts gegen eine Ver­öf­fent­li­chung. Anders verhält es sich, wenn Sie in einem explizit privaten Rahmen foto­gra­fie­ren oder filmen, etwa bei privaten Festen wie Geburts­tags­fei­ern oder Hoch­zei­ten. Da bedarf eine Ver­öf­fent­li­chung der Zustim­mung der Abge­bil­de­ten. Berech­tig­te Inter­es­sen werden etwa dann verletzt, wenn Abge­bil­de­te durch die Ver­öf­fent­li­chung eines Fotos her­ab­ge­setzt, bloß­ge­stellt oder beleidigt werden. Klas­si­sche Beispiele dafür sind zum Beispiel Fotos, die jemanden in sichtbar betrun­ke­nem Zustand oder besonders „unvor­teil­haft“ oder aber ganz oder teilweise nackt zeigen. Darunter fällt jedoch auch das leider immer häufiger vor­kom­men­de Foto­gra­fie­ren von Unfall­op­fern. In all diesen Fälle kommt es nicht nur auf die Fotos selbst an. Auch etwaige Bildtexte und Kom­men­ta­re sind für die Bewertung des Sach­ver­halts maß­geb­lich.

Muss ich mich eigent­lich foto­gra­fie­ren oder filmen lassen?

Nicht, wenn es geschieht, um Sie zu ärgern oder unter Druck zu setzen. Und auch nicht in Ihrem privaten Raum. Wenn Sie aller­dings bloß zufällig im Hin­ter­grund zum Motiv werden oder jemand ein Geschehen, dessen Teil Sie sind, im öffent­li­chen Raum zur Beweis­si­che­rung (etwa um einen Missstand zu doku­men­tie­ren) festhält, werden Sie dagegen wohl nichts aus­rich­ten können. Jeden­falls empfehle ich, in solchen und anderen Fällen, etwa bei Ver­let­zun­gen des Daten­schut­zes, Problemen beim Online­shop­ping usw., auf Unter­stüt­zung und Expertise eines stei­ri­schen Rechts­an­walts bzw. einer stei­ri­schen Rechts­an­wäl­tin zurück­zu­grei­fen.

Stei­er­mär­ki­sche Rechts­an­walts­kam­mer:
www.rakstmk.at

Foto: Michael Kropiunig, Vize­prä­si­dent der Stei­er­mär­ki­schen Rechts­an­walts­kam­mer

Credit: Rene Strasser

Weitere Beiträge