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Soziale Netz­wer­ke und das Foto-Gesetz

Eine Verletzung des Urheberrechts kann schwere Folgen haben. Abmahnungen und etwaige Forderungen sind ernst zu nehmen. Optimalerweise holt man sich Rat bei einem Anwalt.
Michael Kropiunig, Vizepräsident der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, zum Thema soziale Netzwerke. Credit: Rene Strasser.

Was gilt es zu beach­ten, wenn wir die unend­li­chen Weiten des welt­wei­ten Netzes erfor­schen und uns im Inter­net und in sozia­len Netz­wer­ken dar­stel­len? Michael Kro­pi­unig, Vize­prä­si­dent der Rechts­an­walts­kam­mer Stei­er­mark, über soziale Netz­wer­ke und die wich­tigs­ten Ver­kehrs­re­geln auf den Daten­au­to­bah­nen.

Herr Kro­pi­unig, Urlaubs­zeit ist Social-Media-Zeit. Zeit seine Erleb­nis­se im Inter­net zu teilen, seine Ein­drü­cke zu schil­dern und zu kom­men­tie­ren. Eine immer bedeu­ten­de­re Rolle kommt dabei Fotos und Videos für soziale Netz­wer­ke zu. Was muss man dabei beach­ten?

Michael Kro­pi­unig: Was die „Bild­spra­che“ in sozia­len Netz­wer­ken betrifft, gilt es zual­ler­erst zwi­schen zwei Sach­ver­hal­ten zu unter­schei­den: Der eine betrifft das klas­si­sche Urhe­ber­recht. Der andere betrifft das „Recht am eigenen Bild“.

Wo liegt der Unter­schied?

Beim Urhe­ber­recht geht es darum, wer über die Rechte an einem Bild verfügt und wem es unter welchen Bedin­gun­gen gestat­tet ist, ein Bild zu ver­öf­fent­li­chen. Grund­sätz­lich bedarf die Ver­öf­fent­li­chung eines Fotos oder eines Videos, das ich nicht selbst ange­fer­tigt habe, immer der Zustim­mung des Urhe­bers bzw. der Urhe­be­rin bzw. des Rech­te­inha­bers bzw. der Rech­te­inha­be­rin. Dabei genügt es etwa bei der Ver­öf­fent­li­chung eines fremden Fotos oder Videos nicht, einfach bloß den Urheber oder die Urhe­be­rin zu nennen.

Eine Ver­let­zung des Urhe­ber­rechts kann durch­aus gra­vie­ren­de Folgen nach sich ziehen bis hin zu Scha­den­er­satz­for­de­run­gen in unan­ge­neh­men Dimen­sio­nen. Ich rate drin­gend dazu, Abmah­nun­gen und etwaige For­de­run­gen ernst zu nehmen und sich opti­ma­ler­wei­se Rat bei einem stei­ri­schen Rechts­an­walt bzw. einer Rechts­an­wäl­tin zu holen. Es gibt natür­lich auch einige Grau­zo­nen, in denen man sich jeden­falls auch vor­sich­tig ver­hal­ten sollte, etwa wenn man fremde Inhalte teilt. Dabei geht es gar nicht so sehr ums Urhe­ber­recht als um die mög­li­che Ver­brei­tung straf­ba­rer Inhalte oder die Ver­let­zung von Per­sön­lich­keits­rech­ten.

Wie verhält es sich mit dem Recht auf das eigene Bild für soziale Netz­wer­ke?

Auch das Recht auf das eigene Bild bzw. der „Bild­nis­schutz“ ent­springt dem Urhe­ber­recht. Das Recht auf das eigene Bild schützt die Inter­es­sen jener Per­so­nen, die auf einem ver­öf­fent­lich­ten Bild zu erken­nen sind. Konkret heißt es in § 78 des Urhe­ber­rechts­ge­set­zes: „Bild­nis­se von Per­so­nen dürfen weder öffent­lich aus­ge­stellt noch auf andere Weise, wodurch sie der Öffent­lich­keit zugäng­lich gemacht werden, ver­brei­tet werden, wenn dadurch berech­tig­te Inter­es­sen des Abge­bil­de­ten (…) ver­letzt werden.“

Was sind berech­tig­te Inter­es­sen?

Nun, wenn Per­so­nen einfach nur im Hin­ter­grund zu sehen sind, etwa wenn Sie eine Sehens­wür­dig­keit, eine normale Stra­ßen­sze­ne oder auch ein Konzert fest­hal­ten, dann spricht in der Regel nichts gegen eine Ver­öf­fent­li­chung. Anders verhält es sich, wenn Sie in einem expli­zit pri­va­ten Rahmen foto­gra­fie­ren oder filmen, etwa bei pri­va­ten Festen wie Geburts­tags­fei­ern oder Hoch­zei­ten. Da bedarf eine Ver­öf­fent­li­chung der Zustim­mung der Abge­bil­de­ten. Berech­tig­te Inter­es­sen werden etwa dann ver­letzt, wenn Abge­bil­de­te durch die Ver­öf­fent­li­chung eines Fotos her­ab­ge­setzt, bloß­ge­stellt oder belei­digt werden. Klas­si­sche Bei­spie­le dafür sind zum Bei­spiel Fotos, die jeman­den in sicht­bar betrun­ke­nem Zustand oder beson­ders „unvor­teil­haft“ oder aber ganz oder teil­wei­se nackt zeigen. Dar­un­ter fällt jedoch auch das leider immer häu­fi­ger vor­kom­men­de Foto­gra­fie­ren von Unfall­op­fern. In all diesen Fälle kommt es nicht nur auf die Fotos selbst an. Auch etwaige Bild­tex­te und Kom­men­ta­re sind für die Bewer­tung des Sach­ver­halts maß­geb­lich.

Muss ich mich eigent­lich foto­gra­fie­ren oder filmen lassen?

Nicht, wenn es geschieht, um Sie zu ärgern oder unter Druck zu setzen. Und auch nicht in Ihrem pri­va­ten Raum. Wenn Sie aller­dings bloß zufäl­lig im Hin­ter­grund zum Motiv werden oder jemand ein Gesche­hen, dessen Teil Sie sind, im öffent­li­chen Raum zur Beweis­si­che­rung (etwa um einen Miss­stand zu doku­men­tie­ren) fest­hält, werden Sie dagegen wohl nichts aus­rich­ten können. Jeden­falls emp­feh­le ich, in solchen und anderen Fällen, etwa bei Ver­let­zun­gen des Daten­schut­zes, Pro­ble­men beim Online­shop­ping usw., auf Unter­stüt­zung und Exper­ti­se eines stei­ri­schen Rechts­an­walts bzw. einer stei­ri­schen Rechts­an­wäl­tin zurück­zu­grei­fen.

Stei­er­mär­ki­sche Rechts­an­walts­kam­mer:
www.rakstmk.at

Foto: Michael Kro­pi­unig, Vize­prä­si­dent der Stei­er­mär­ki­schen Rechts­an­walts­kam­mer

Credit: Rene Stras­ser

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