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Rechts­an­walt gibt Tipps für Gründer

Eine zündende Idee, ein maßgeschneiderter Businessplan – und schon kann es losgehen, oder? Achtung, nichts überstürzen, warnt Michael Kropiunig und gibt Tipps für Gründer.
Dr. Michael Kropiunig, Vizepräsident der Steirischen Rechtsanwaltskammer, im Talk über Unternehmensübergabe.
Michael Kropiunig ist Rechtsanwalt und Vizepräsident der Rechtsanwaltskammer Steiermark. Fotocredit: René Strasser

Eine Idee alleine ist erst der Anfang erklärt Michael Kro­pi­unig, Vize­prä­si­dent der Rechts­an­walts­kam­mer Stei­er­mark, der einige Tipps für Gründer parat hat. Zuerst gilt es nämlich die geeig­ne­te Gesell­schafts­form zu wählen und die Weichen in eine erfolg­rei­che Zukunft auch ver­trag­lich zu stellen. Dabei sollten Grün­de­rin­nen und Gründer auf Know-how und Erfah­rung der stei­ri­schen Rechts­an­wäl­tin­nen und Rechts­an­wäl­te kei­nes­falls ver­zich­ten.

Herr Kro­pi­unig, in der ersten Grün­dungs­eu­pho­rie wird oft nicht allzu weit in die Zukunft gedacht. Wie sind ihre Tipps für Gründer?

Kro­pi­unig: Da ist zum einen das Bestre­ben, eine Inno­va­ti­on, eine Dienst­leis­tung, ein Produkt mög­lichst schnell auf den Markt zu bringen, ver­bun­den viel­leicht mit einer gewis­sen Grün­dungs­eu­pho­rie. Dazu kommt, dass in dieser Phase gene­rell sehr viel auf Grün­de­rin­nen und Gründer zukommt, sehr viele Ent­schei­dun­gen zu treffen. Auch einige Hürden gibt es zu über­win­den. Und schließ­lich darf auch nicht über­se­hen werden, dass wir es bei der Grün­dung auf­grund der ganz unter­schied­li­chen Ziele, Erfor­der­nis­se und – teils noch unab­seh­ba­ren – Even­tua­li­tä­ten recht­lich gesehen mit einer sehr viel­schich­ti­gen Materie und einem kom­ple­xen Ent­schei­dungs­fin­dungs­pro­zess zu tun haben. Umso wich­ti­ger ist es, bereits in dieser aller­ers­ten Phase, noch bevor eine Grün­dung erfolgt ist, auf die Erfah­rung und das Wissen von Rechts­an­wäl­tin­nen und Rechts­an­wäl­ten zurück­zu­grei­fen. Nur so kann man schon bei der Grün­dung sicher­stel­len, dass sich junge Unter­neh­men in Zukunft nicht durch etwaige gesell­schafts­recht­li­che Achil­les­fer­sen ver­wund­bar machen und mög­li­cher­wei­se in ihrer Ent­wick­lung gehemmt oder sogar zer­schla­gen werden können. Um zukünf­ti­ge Even­tua­li­tä­ten bereits bei der Grün­dung berück­sich­ti­gen zu können, bedarf es einer lang­fris­ti­gen Per­spek­ti­ve unter Ein­be­zie­hung sehr vieler Fak­to­ren.

Eine häufig gestell­te Frage: Ein­zel­un­ter­neh­men oder Gesell­schaft mit beschränk­ter Haftung?

Kro­pi­unig: Gerade in dieser Frage bedarf es einer sorg­fäl­ti­gen Abwä­gung der unter­schied­lichs­ten Para­me­ter der Unter­neh­mens­grün­dung. Diese kann nur von Exper­tin­nen und Exper­tin­nen vor­ge­nom­men werden. Welche finan­zi­el­len Mittel stehen zur Ver­fü­gung? Welche Umsätze stehen im Raum? Soll das Unter­neh­men mit Part­nern betrie­ben werden bzw. ist die Ein­be­zie­hung von Inves­to­ren geplant? Welches Augen­merk wird auf den Schutz des Pri­vat­ver­mö­gens gelegt? Welche Rechts­form ist steu­er­lich vor­teil­haf­ter? Sich diese Fragen zu stellen, ist einer meiner Tipps für Gründer.

Die GmbH wird häufig mit Haf­tungs­be­schrän­kung iden­ti­fi­ziert.

Kro­pi­unig: Die Haftung der Gesell­schaf­ter ist grund­sätz­lich auf die Stamm­ein­la­ge beschränkt. Doch Vor­sicht: Als Geschäfts­füh­rer haften Gesell­schaf­ter unter bestimm­ten Umstän­den per­sön­lich für Abga­ben­ver­bind­lich­kei­ten und gene­rell für Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge. Und ange­sichts der immer rigi­de­ren Rege­lun­gen ver­lan­gen Banken von Geschäfts­füh­rern oft per­sön­li­che Haf­tun­gen.

Was können Start-up-Gründer*innen tun, um zu ver­hin­dern, dass sie den Ein­fluss auf ihr eigenes Unter­neh­men ver­lie­ren, wenn sie Inves­to­ren ins Unter­neh­men holen?

Kro­pi­unig: Prüfe, wer sich ewig bindet, lautet ein bewähr­tes Sprich­wort. Aller­dings sollte man für diese Prüfung die Unter­stüt­zung von Rechts­an­wäl­tin­nen und Rechts­an­wäl­ten in Anspruch nehmen. So kann man seine Ansprü­che auf ein solides recht­li­ches Fun­da­ment stellen. Zum Bei­spiel kann man mit ent­spre­chen­den recht­li­chen Vor­keh­run­gen ein soge­nann­tes Squeeze-out aus­schlie­ßen. Um zu ver­hin­dern, dass Grün­den­de im Zuge von Kapi­tal­erhö­hun­gen den Ein­fluss nach und nach ver­lie­ren, werden Rechts­exper­ten die Mög­lich­keit einer ein­sei­ti­gen Kapi­tal­erhö­hung durch eine Erhö­hung der Mehr­heits­er­for­der­nis­se recht­lich unter­bin­den. Und bereits im Vorfeld ist ver­trag­lich sicher­zu­stel­len, dass die Gründungsgesellschafter*innen an einem Strang ziehen.

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