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Rechts­an­walt gibt Tipps für Gründer

Eine zündende Idee, ein maßgeschneiderter Businessplan – und schon kann es losgehen, oder? Achtung, nichts überstürzen, warnt Michael Kropiunig und gibt Tipps für Gründer.

Eine Idee alleine ist erst der Anfang erklärt Michael Kro­pi­unig, Vize­prä­si­dent der Rechts­an­walts­kam­mer Stei­er­mark, der einige Tipps für Gründer parat hat. Zuerst gilt es nämlich die geeig­ne­te Gesell­schafts­form zu wählen und die Weichen in eine erfolg­rei­che Zukunft auch ver­trag­lich zu stellen. Dabei sollten Grün­de­rin­nen und Gründer auf Know-how und Erfah­rung der stei­ri­schen Rechts­an­wäl­tin­nen und Rechts­an­wäl­te kei­nes­falls ver­zich­ten.

Herr Kro­pi­unig, in der ersten Grün­dungs­eu­pho­rie wird oft nicht allzu weit in die Zukunft gedacht. Wie sind ihre Tipps für Gründer?

Kro­pi­unig: Da ist zum einen das Bestre­ben, eine Inno­va­ti­on, eine Dienst­leis­tung, ein Produkt mög­lichst schnell auf den Markt zu bringen, ver­bun­den viel­leicht mit einer gewis­sen Grün­dungs­eu­pho­rie. Dazu kommt, dass in dieser Phase gene­rell sehr viel auf Grün­de­rin­nen und Gründer zukommt, sehr viele Ent­schei­dun­gen zu treffen. Auch einige Hürden gibt es zu über­win­den. Und schließ­lich darf auch nicht über­se­hen werden, dass wir es bei der Grün­dung auf­grund der ganz unter­schied­li­chen Ziele, Erfor­der­nis­se und – teils noch unab­seh­ba­ren – Even­tua­li­tä­ten recht­lich gesehen mit einer sehr viel­schich­ti­gen Materie und einem kom­ple­xen Ent­schei­dungs­fin­dungs­pro­zess zu tun haben. Umso wich­ti­ger ist es, bereits in dieser aller­ers­ten Phase, noch bevor eine Grün­dung erfolgt ist, auf die Erfah­rung und das Wissen von Rechts­an­wäl­tin­nen und Rechts­an­wäl­ten zurück­zu­grei­fen. Nur so kann man schon bei der Grün­dung sicher­stel­len, dass sich junge Unter­neh­men in Zukunft nicht durch etwaige gesell­schafts­recht­li­che Achil­les­fer­sen ver­wund­bar machen und mög­li­cher­wei­se in ihrer Ent­wick­lung gehemmt oder sogar zer­schla­gen werden können. Um zukünf­ti­ge Even­tua­li­tä­ten bereits bei der Grün­dung berück­sich­ti­gen zu können, bedarf es einer lang­fris­ti­gen Per­spek­ti­ve unter Ein­be­zie­hung sehr vieler Fak­to­ren.

Eine häufig gestell­te Frage: Ein­zel­un­ter­neh­men oder Gesell­schaft mit beschränk­ter Haftung?

Kro­pi­unig: Gerade in dieser Frage bedarf es einer sorg­fäl­ti­gen Abwä­gung der unter­schied­lichs­ten Para­me­ter der Unter­neh­mens­grün­dung. Diese kann nur von Exper­tin­nen und Exper­tin­nen vor­ge­nom­men werden. Welche finan­zi­el­len Mittel stehen zur Ver­fü­gung? Welche Umsätze stehen im Raum? Soll das Unter­neh­men mit Part­nern betrie­ben werden bzw. ist die Ein­be­zie­hung von Inves­to­ren geplant? Welches Augen­merk wird auf den Schutz des Pri­vat­ver­mö­gens gelegt? Welche Rechts­form ist steu­er­lich vor­teil­haf­ter? Sich diese Fragen zu stellen, ist einer meiner Tipps für Gründer.

Die GmbH wird häufig mit Haf­tungs­be­schrän­kung iden­ti­fi­ziert.

Kro­pi­unig: Die Haftung der Gesell­schaf­ter ist grund­sätz­lich auf die Stamm­ein­la­ge beschränkt. Doch Vor­sicht: Als Geschäfts­füh­rer haften Gesell­schaf­ter unter bestimm­ten Umstän­den per­sön­lich für Abga­ben­ver­bind­lich­kei­ten und gene­rell für Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge. Und ange­sichts der immer rigi­de­ren Rege­lun­gen ver­lan­gen Banken von Geschäfts­füh­rern oft per­sön­li­che Haf­tun­gen.

Was können Start-up-Gründer*innen tun, um zu ver­hin­dern, dass sie den Ein­fluss auf ihr eigenes Unter­neh­men ver­lie­ren, wenn sie Inves­to­ren ins Unter­neh­men holen?

Kro­pi­unig: Prüfe, wer sich ewig bindet, lautet ein bewähr­tes Sprich­wort. Aller­dings sollte man für diese Prüfung die Unter­stüt­zung von Rechts­an­wäl­tin­nen und Rechts­an­wäl­ten in Anspruch nehmen. So kann man seine Ansprü­che auf ein solides recht­li­ches Fun­da­ment stellen. Zum Bei­spiel kann man mit ent­spre­chen­den recht­li­chen Vor­keh­run­gen ein soge­nann­tes Squeeze-out aus­schlie­ßen. Um zu ver­hin­dern, dass Grün­den­de im Zuge von Kapi­tal­erhö­hun­gen den Ein­fluss nach und nach ver­lie­ren, werden Rechts­exper­ten die Mög­lich­keit einer ein­sei­ti­gen Kapi­tal­erhö­hung durch eine Erhö­hung der Mehr­heits­er­for­der­nis­se recht­lich unter­bin­den. Und bereits im Vorfeld ist ver­trag­lich sicher­zu­stel­len, dass die Gründungsgesellschafter*innen an einem Strang ziehen.

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