JUST-Redaktion|

Cyber­kri­mi­na­li­tät: Wer hilft, wenn’s ernst wird?

Die virtuelle Welt ist aus dem privaten und beruflichen Alltag nicht mehr wegzudenken. Millionen von Daten werden sekündlich gesammelt und verwendet, die künstliche Intelligenz wird unser Leben zunehmend verändern und revolutionieren.

Aber an wen wendet man sich, wenn Com­pu­ter­sys­te­me gehackt und Daten abge­saugt werden oder das Inter­net zum Schau­platz kri­mi­nel­ler Vor­gän­ge wird? „Natür­lich denkt man hier in erster Linie an IT-Spe­zia­lis­ten, aber auch die recht­li­chen Kon­se­quen­zen aus Daten­schutz­ver­let­zun­gen und die Ahndung von Kri­mi­na­li­tät im Inter­net gehören in die Hände von Spe­zia­lis­ten, wie es Rechts­an­wäl­tin­nen und Rechts­an­wäl­te sind“, so der Prä­si­dent der Stei­er­mär­ki­schen Rechts­an­walts­kam­mer, Dr. Michael Kro­pi­unig.

Allein der Verlust oder Dieb­stahl, z. B. eines mobilen End­ge­rä­tes, auf dem per­so­nen­be­zo­ge­ne Kun­den­da­ten oder ver­trau­li­che Infor­ma­tio­nen gespei­chert sind, zwingt zu raschem Handeln. Im Falle eines der­ar­ti­gen soge­nann­ten „data breach“ ist unver­züg­lich, aber jeden­falls binnen 72 Stunden nach Kennt­nis­er­lan­gung von der Daten­schutz­ver­let­zung eine Meldung an die Daten­schutz­be­hör­de zu erstat­ten. Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen sind auch die Betrof­fe­nen von der Daten­schutz­ver­let­zung zu ver­stän­di­gen.

Bei Ver­stö­ßen gegen diese Melde- und Benach­rich­ti­gungs­pflicht drohen Geld­bu­ßen von bis zu 10 Mio. Euro oder im Fall eines Unter­neh­mens von bis zu 2 % des gesam­ten welt­weit erziel­ten Jah­res­um­sat­zes des vor­an­ge­gan­ge­nen Geschäfts­jah­res. Bei kri­mi­nel­len Vor­gän­gen ist zudem nicht nur rasches Handeln zur Beweis­si­che­rung eines Angrif­fes auf Com­pu­ter­sys­te­me, sondern auch das Wissen darüber, welche Mög­lich­kei­ten das Straf­recht zur Ver­fol­gung von Cyber­crime bietet, wichtig, um adäquat reagie­ren zu können.

„Die zuneh­men­de Bedeu­tung von Kri­mi­na­li­tät im Inter­net hat auch der Gesetz­ge­ber erkannt und zahl­rei­che neue Tat­be­stän­de wie jenen des § 118a StGB (wider­recht­li­cher Zugriff auf ein Com­pu­ter­sys­tem) oder des § 148a StGB (betrü­ge­ri­scher Daten­ver­ar­bei­tungs­miss­brauch) geschaf­fen, die darauf abzie­len, mit hohen Straf­dro­hun­gen der Bege­hung von Straf­ta­ten durch den Miss­brauch von Com­pu­ter­sys­te­men vor­zu­beu­gen.“ Ebenso wenig muss man im Pri­vat­le­ben Stal­king durch Einsatz von Com­pu­ter­sys­te­men dulden. Auch dies ist gemäß § 107c StGB straf­bar, die Straf­dro­hung beträgt bis zu einem Jahr bzw. bis zu drei Jahren.

www.rakstmk.at

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