Bau­her­ren­mo­del­le aus recht­li­cher Sicht

Bauherrenmodelle gelten als beliebte Vehikel für steuerschonende Immobilieninvestments. Was es aus rechtlicher Sicht zu beachten gilt.
Dr. Michael Kropiunig, Vizepräsident der Steirischen Rechtsanwaltskammer, im Talk über Unternehmensübergabe.
Michael Kropiunig ist Rechtsanwalt und Vizepräsident der Rechtsanwaltskammer Steiermark. Fotocredit: René Strasser

Dr. Michael Kropiunig, Vize­prä­si­dent der Rechts­an­walts­kam­mer Stei­er­mark, über den recht­li­chen Rahmen solcher Enga­ge­ments und die Bedeutung rechts­an­walt­li­cher Beglei­tung. Er spricht über kleine und große Bau­her­ren­mo­del­le für angehende Inves­to­ren. Die Chancen und Her­aus­for­de­run­gen stehen dabei im Fokus des Experten-Talks.

Herr Dr. Kropiunig, welchen Rat geben Sie Investor:Innen, die mit dem Gedanken spielen, sich im Rahmen von Bau­her­ren­mo­del­le an einem Immo­bi­li­en­pro­jekt zu betei­li­gen?

Kropiunig: Grund­sätz­lich sollten poten­zi­el­le Investor:Innen nicht der Annahme unter­lie­gen, dass es mit dem initialen finan­zi­el­len Einsatz schon getan ist. Bau­her­ren­mo­del­le sind nur für Investor*innen geeignet, die wirklich kapi­tal­stark sind und auch kurz­fris­tig über aus­rei­chen­de finan­zi­el­le Mittel verfügen. Außerdem sind solche Modelle in einen komplexen recht­li­chen Rahmen ein­ge­bet­tet, sodass ich jeden­falls eine Beglei­tung durch eine Rechts­an­wäl­tin bzw. einen Rechts­an­walt empfehle.

Wie funk­tio­nier­ten eigent­lich Bau­her­ren­mo­del­le?

Kropiunig: Der Grundsatz ist übli­cher­wei­se der, dass eine Gesell­schaft – z.B. GesnbR oder GmbH & Co KG – ein Objekt errichtet oder saniert und der Bauherr an dieser Gesell­schaft beteiligt ist. Beim großen Bau­her­ren­mo­dell ist der Bauherr schon in der Errich­tungs- bzw. Sanie­rungs­pha­se an der Gesell­schaft, die den Bau ausführt, beteiligt und trägt somit auch anteilig das Bau­kos­ten­ri­si­ko. Beim kleinen Bau­her­ren­mo­dell inves­tiert der Bauherr in ein fertig kal­ku­lier­tes Immo­bi­li­en­pro­jekt. Sein wirt­schaft­li­ches Risiko ist geringer, aber auch der steu­er­li­che Vorteil reduziert sich. Ins­be­son­de­re das große Bau­her­ren­mo­dell dient zudem im Regelfall nicht der Deckung der eigenen Wohn­ver­sor­gung, da mit den Anteilen an der Immo­bi­li­en­ge­sell­schaft kein Recht verbunden ist, eine bestimmte Wohnung selbst zu nutzen bzw. zu vermieten. Das macht die Gesell­schaft, sie verteilt die Einnahmen und auch die Verluste auf die Gesell­schaf­ter.

Die Gesell­schaf­ter gehen also wirt­schaft­lich und de jure eine Ver­bin­dung ein.

Kropiunig: Und das setzt voraus, dass die Mög­lich­kei­ten der Gesell­schaf­ter, die Gesell­schaft einseitig auf­zu­lö­sen, ein­ge­schränkt bzw. aus­ge­schlos­sen werden müssen, da sonst ein Gesell­schaf­ter, der kündigt, das ganze System zum Kippen bringen könnte. Natürlich kann man seinen Anteil (aber eben keine konkrete Wohnung) verkaufen. In den Gesell­schafts­ver­trä­gen finden sich jedoch oft Klauseln, die ein Auf­griffs­recht bewirken. Sie legen fest, dass man seinen Anteil zuvor den anderen Gesell­schaf­tern zu einem fixierten Betrag, der unter dem Ver­kehrs­wert liegen kann, anbieten muss. Das heißt aber auch, man braucht allen­falls einen langen Atem und sollte keinen Druck haben, das inves­tier­te Kapital durch Anteils­ver­kauf kurz­fris­tig wieder zurück­zu­be­kom­men – einmal abgesehen von den steu­er­li­chen Nach­tei­len eines vor­zei­ti­gen Ausstiegs.

Was geschieht, wenn beim Projekt Kos­ten­stei­ge­run­gen bzw. ‑über­schrei­tun­gen virulent werden?

Kropiunig: Eine über die Ursprungs­in­ves­ti­ti­on hin­aus­ge­hen­de Nach­schuss­pflicht der Gesell­schaf­ter wird im Gesell­schafts­ver­trag geregelt. Dies kann z. B. beim großen Bau­her­ren­mo­dell bei Bau­kos­ten­über­schrei­tung der Fall sein. Generell besteht dieses Risiko bei erheb­li­chen Miet­aus­fäl­len, uner­war­te­ten, durch Rücklagen nicht gedeckten Sanie­run­gen etc. Hier ist dann häufig nur mehr der dabei, der kurz­fris­tig die finan­zi­el­len Mittel auf­stel­len kann, um der Nach­schuss­pflicht zu ent­spre­chen. Kann ein Gesell­schaf­ter das nicht, sehen nämlich viele Verträge vor, dass der Anteil den auf­griffs­wil­li­gen Gesell­schaf­tern zu einem fixierten Preis zuwächst. Fazit: Der illiquide Bauherr scheidet aus der Gesell­schaft aus, die finanz­star­ken Bauherren über­neh­men seinen Anteil im Regelfall zu Kon­di­tio­nen unter dem Ver­kehrs­wert.

Ihre Emp­feh­lung für angehende „Bauherren“?

Kropiunig: Nicht nur auf etwaige steu­er­li­che Vorteile zu schauen, sondern sich auch der Ver­pflich­tun­gen bewusst zu sein, die man eingeht, sprich: Nach­schuss­ver­pflich­tun­gen und die Gefahr, seine Anteile unter dem Wert abtreten zu müssen und damit auch steu­er­li­che Vorteile zu verlieren. Gerade wer in diesem Umfeld noch nicht so bewandert ist, sollte unbedingt rechts­an­walt­li­chen Support in Anspruch nehmen.

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