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Bau­her­ren­mo­del­le aus recht­li­cher Sicht

Bauherrenmodelle gelten als beliebte Vehikel für steuerschonende Immobilieninvestments. Was es aus rechtlicher Sicht zu beachten gilt.
Dr. Michael Kropiunig, Vizepräsident der Steirischen Rechtsanwaltskammer, im Talk über Unternehmensübergabe.
Michael Kropiunig ist Rechtsanwalt und Vizepräsident der Rechtsanwaltskammer Steiermark. Fotocredit: René Strasser

Dr. Michael Kro­pi­unig, Vize­prä­si­dent der Rechts­an­walts­kam­mer Stei­er­mark, über den recht­li­chen Rahmen solcher Enga­ge­ments und die Bedeu­tung rechts­an­walt­li­cher Beglei­tung. Er spricht über kleine und große Bau­her­ren­mo­del­le für ange­hen­de Inves­to­ren. Die Chancen und Her­aus­for­de­run­gen stehen dabei im Fokus des Exper­ten-Talks.

Herr Dr. Kro­pi­unig, welchen Rat geben Sie Investor:Innen, die mit dem Gedan­ken spielen, sich im Rahmen von Bau­her­ren­mo­del­le an einem Immo­bi­li­en­pro­jekt zu betei­li­gen?

Kro­pi­unig: Grund­sätz­lich sollten poten­zi­el­le Investor:Innen nicht der Annahme unter­lie­gen, dass es mit dem initia­len finan­zi­el­len Einsatz schon getan ist. Bau­her­ren­mo­del­le sind nur für Investor*innen geeig­net, die wirk­lich kapi­tal­stark sind und auch kurz­fris­tig über aus­rei­chen­de finan­zi­el­le Mittel ver­fü­gen. Außer­dem sind solche Modelle in einen kom­ple­xen recht­li­chen Rahmen ein­ge­bet­tet, sodass ich jeden­falls eine Beglei­tung durch eine Rechts­an­wäl­tin bzw. einen Rechts­an­walt emp­feh­le.

Wie funk­tio­nier­ten eigent­lich Bau­her­ren­mo­del­le?

Kro­pi­unig: Der Grund­satz ist übli­cher­wei­se der, dass eine Gesell­schaft – z.B. GesnbR oder GmbH & Co KG – ein Objekt errich­tet oder saniert und der Bauherr an dieser Gesell­schaft betei­ligt ist. Beim großen Bau­her­ren­mo­dell ist der Bauherr schon in der Errich­tungs- bzw. Sanie­rungs­pha­se an der Gesell­schaft, die den Bau aus­führt, betei­ligt und trägt somit auch antei­lig das Bau­kos­ten­ri­si­ko. Beim kleinen Bau­her­ren­mo­dell inves­tiert der Bauherr in ein fertig kal­ku­lier­tes Immo­bi­li­en­pro­jekt. Sein wirt­schaft­li­ches Risiko ist gerin­ger, aber auch der steu­er­li­che Vorteil redu­ziert sich. Ins­be­son­de­re das große Bau­her­ren­mo­dell dient zudem im Regel­fall nicht der Deckung der eigenen Wohn­ver­sor­gung, da mit den Antei­len an der Immo­bi­li­en­ge­sell­schaft kein Recht ver­bun­den ist, eine bestimm­te Wohnung selbst zu nutzen bzw. zu ver­mie­ten. Das macht die Gesell­schaft, sie ver­teilt die Ein­nah­men und auch die Ver­lus­te auf die Gesell­schaf­ter.

Die Gesell­schaf­ter gehen also wirt­schaft­lich und de jure eine Ver­bin­dung ein.

Kro­pi­unig: Und das setzt voraus, dass die Mög­lich­kei­ten der Gesell­schaf­ter, die Gesell­schaft ein­sei­tig auf­zu­lö­sen, ein­ge­schränkt bzw. aus­ge­schlos­sen werden müssen, da sonst ein Gesell­schaf­ter, der kündigt, das ganze System zum Kippen bringen könnte. Natür­lich kann man seinen Anteil (aber eben keine kon­kre­te Wohnung) ver­kau­fen. In den Gesell­schafts­ver­trä­gen finden sich jedoch oft Klau­seln, die ein Auf­griffs­recht bewir­ken. Sie legen fest, dass man seinen Anteil zuvor den anderen Gesell­schaf­tern zu einem fixier­ten Betrag, der unter dem Ver­kehrs­wert liegen kann, anbie­ten muss. Das heißt aber auch, man braucht allen­falls einen langen Atem und sollte keinen Druck haben, das inves­tier­te Kapital durch Anteils­ver­kauf kurz­fris­tig wieder zurück­zu­be­kom­men – einmal abge­se­hen von den steu­er­li­chen Nach­tei­len eines vor­zei­ti­gen Aus­stiegs.

Was geschieht, wenn beim Projekt Kos­ten­stei­ge­run­gen bzw. ‑über­schrei­tun­gen viru­lent werden?

Kro­pi­unig: Eine über die Ursprungs­in­ves­ti­ti­on hin­aus­ge­hen­de Nach­schuss­pflicht der Gesell­schaf­ter wird im Gesell­schafts­ver­trag gere­gelt. Dies kann z. B. beim großen Bau­her­ren­mo­dell bei Bau­kos­ten­über­schrei­tung der Fall sein. Gene­rell besteht dieses Risiko bei erheb­li­chen Miet­aus­fäl­len, uner­war­te­ten, durch Rück­la­gen nicht gedeck­ten Sanie­run­gen etc. Hier ist dann häufig nur mehr der dabei, der kurz­fris­tig die finan­zi­el­len Mittel auf­stel­len kann, um der Nach­schuss­pflicht zu ent­spre­chen. Kann ein Gesell­schaf­ter das nicht, sehen nämlich viele Ver­trä­ge vor, dass der Anteil den auf­griffs­wil­li­gen Gesell­schaf­tern zu einem fixier­ten Preis zuwächst. Fazit: Der illi­qui­de Bauherr schei­det aus der Gesell­schaft aus, die finanz­star­ken Bau­her­ren über­neh­men seinen Anteil im Regel­fall zu Kon­di­tio­nen unter dem Ver­kehrs­wert.

Ihre Emp­feh­lung für ange­hen­de „Bau­her­ren“?

Kro­pi­unig: Nicht nur auf etwaige steu­er­li­che Vor­tei­le zu schauen, sondern sich auch der Ver­pflich­tun­gen bewusst zu sein, die man eingeht, sprich: Nach­schuss­ver­pflich­tun­gen und die Gefahr, seine Anteile unter dem Wert abtre­ten zu müssen und damit auch steu­er­li­che Vor­tei­le zu ver­lie­ren. Gerade wer in diesem Umfeld noch nicht so bewan­dert ist, sollte unbe­dingt rechts­an­walt­li­chen Support in Anspruch nehmen.

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