Achtung, Bauherren haften!

Das mit Jahresbeginn in Kraft getretene neue Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz bringt einschneidende Änderungen für „Bauherren“. Wer nicht – etwa mit rechtsanwaltlichem Support – für klare Verhältnisse sorgt, geht ein erhebliches Haftungsrisiko ein. Dr. Michael Kropiunig, Vizepräsident der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, erläutert den Sachverhalt.

Herr Dr. Kropiunig, seit Beginn des Jahres sind neue gesetzliche Regelungen gegen Lohn- und Sozialdumping in Kraft.

Michael Kropiunig: Ja, Rechtsgrundlage dafür ist das am 1. Jänner 2017 in Kraft getretene neue Lohnund SozialdumpingBekämpfungsgesetz (LSDBG). Damit soll gewährleistet werden, dass alle Arbeitnehmer – auch ausländische, die von Unternehmen, die ihren Firmensitz nicht in Österreich haben, nach Österreich entsandt oder überlassen werden – Anspruch auf Entgelt in der Höhe haben, die in Österreich für vergleichbare Tätigkeiten gemäß Gesetz bzw. kollektivvertraglichen Regelungen zu entrichten ist. Selbst in ihrer Heimat wesentlich schlechter bezahlten Arbeitskräften steht also, sind sie in Österreich tätig, das hierorts kollektivvertraglich oder durch sonstige gesetzliche Regeln geltende Mindestentgelt zu. Damit soll nicht zuletzt ein fairer Wettbewerb zwischen heimischen und ausländischen Unternehmen garantiert werden.

Was müssen „Bauherren“, physische Personen ebenso wie Unternehmen, nun speziell beachten?

Kropiunig: Gemäß § 9 LSDBG haftet bei Bauarbeiten auch der Bauherr für die Zahlung des Mindestlohns bzw. etwaiger Zuschläge an Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen EU Staat haben oder einer Zweigniederlassung des beauftragten Unternehmens im EU Ausland zugeordnet sind.

Welchen Bereich umfasst der Begriff der „Bauarbeiten“?

Kropiunig: Einen relativ weiten. Er umfasst alle Tätigkeiten, die der Errichtung, Instandsetzung oder dem Umbau und Abriss von Bauwerken dienen.

Wann wird diese Haftung schlagend?

Kropiunig: Nur, wenn der Bauherr vor der Beauftragung von der Unterschreitung des Mindestentgelts wusste oder dies wenigstens für möglich halten musste, sich jedoch damit abfand.

Ein Gummiparagraf?

Kropiunig: Jedenfalls verrät uns der Gesetzgeber nicht, wie er diese FürmöglichHalten exakt definiert. Ein Indiz für eine mögliche Unterbezahlung der Arbeitskräfte wird aber wohl ein auffällig niedriger Preis für die Leistung des betreffenden Unternehmens sein.

Die wichtigste Frage: Wie kann man sich davor schützen, dass diese Haftung schlagend wird?

Kropiunig: 1. Keine Beauftragung durchführen, wenn vom Auftragnehmer nicht schriftlich bestätigt wird, dass er seinen Pflichten als Arbeitgeber zur Gänze nachkommt oder keine aus dem Ausland entsandten oder überlassenen Mitarbeiter einsetzt. 2. Den Werklohn einbehalten, wenn nach Baubeginn Auffälligkeiten erkennbar sind, die einen Haftungsfall möglich erscheinen lassen. Wichtig: Alle Arbeitskräfte haben für den Fall einer Kontrolle alle zur Beurteilung ihrer ordnungsmäßigen Bezahlung erforderlichen Unterlagen mitzuführen. Einsicht ist dabei auch dem Bauherrn zu gewähren! 3. Auffällig günstige Angebote sollten kritisch hinterfragt und im Zweifelsfall keine Aufträge erteilt werden. 4. Zur Geltendmachung seiner Ansprüche muss sich der Beschäftigte an die Bauarbeiter, Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) wenden, die dann schriftlich zur Zahlung auffordert. Wird vom Beschäftigten nicht spätestens neun Monaten danach geklagt, ist die Haftung allerdings erloschen.

Wer sind die zuständigen Kontrollorgane?

Kropiunig: Die Organe der GKK, der Finanzpolizei und der BUAK.

Was empfehlen Sie Bauherren, um den Haftungsfall tunlichst auszuschließen?

Kropiunig: Jedenfalls bei irgendwelchen Unklarheiten bereits vor einer etwaigen Beauftragung einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin einzuschalten, um schon im Vorfeld durch die Einforderung der entsprechenden Unterlagen Klarheit über die Gesetzmäßigkeit der Leistung zu erzielen und damit den Haftungsfall auszuschließen. Treten während der Bautätigkeit Zweifel auf, sollte ebenfalls unbedingt rechtsanwaltliche Unterstützung – etwa zur Einbehaltung des Werklohns – in Anspruch genommen werden.

 

   Dr. Michael Kropiunig, Vizepräsident der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer

WEITERE INFORMATIONEN: www.rakstmk.at
Foto: Wilke

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