Im Talk: Unternehmensübergabe leicht gemacht

Die Unternehmensübergabe kann eine gute Gelegenheit sein, ein Familienunternehmen rechtlich auf gesunde Beine zu stellen und fit für die nächsten Jahrzehnte zu machen.
Dr. Michael Kropiunig, Vizepräsident der Steirischen Rechtsanwaltskammer, im Talk über Unternehmensübergabe.
Michael Kropiunig ist Rechtsanwalt und Vizepräsident der Rechtsanwaltskammer Steiermark. Fotocredit: René Strasser

Die Unternehmensübergabe bei einem anstehenden Generationswechsel kann auch eine große Chance darstellen, sagt der Vizepräsident der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, Dr. Michael Kropiunig.

Oft ist es ja so, dass in gewachsenen Unternehmen betriebliches und privates Vermögen nicht ganz klar trennbar ist. Was sollte man bei der Unternehmensübergabe beachten?

Kropiunig: Oftmals sind Unternehmensstrukturen über Jahre und Jahrzehnte gewachsen. Dann gibt es zum Beispiel private Liegenschaften, die betrieblich genutzt werden und umgekehrt. Hier ist anzuraten, dass man die Übergabe des Unternehmens  dazu nutzt, Pacht und Mietverträge zu durchleuchten oder sie zu erstellen. Hier muss eine Abwägung zwischen der Absicherung des Unternehmers und einer flexiblen Gestaltung etwa von Miet- oder Pachtverträgen für das Unternehmen an sich getroffen werden. Eine Absicherung für den Unternehmer wäre es, wenn er sich beispielsweise ein Mietrecht ins Grundbuch eintragen lässt. Mehr Flexibilität für das Unternehmen gewinnt man dadurch, dass man Verträge befristet. Oder: Wird vom Betrieb Privatvermögen mitbenutzt, muss der Übergeber entscheiden, ob er diese Nutzung gegen ein Entgelt weiter zulässt und ob er es mit übergibt.

Hier stehen Anwälte als erfahrene Berater zur Verfügung. Nicht nur Klienten können bei der Gestaltung der Verträge durch sie beraten werden, sie können diese auch gleich unterschriftsreif anfertigen. Ein gesonderter Weg zum Notar ist nur zur Beglaubigung oder bei notariatsaktpflichtigen Urkunden notwendig. Wobei bei Letzteren die von Rechtsanwälten errichteten Urkunden vom Notar lediglich noch mit einem sogenannten „Notariatsaktsmantel“ versehen werden müssen.

Komplizierter wird die Situation freilich dann, wenn es sich um einen Unternehmensverbund mit mehreren darin verbundenen Unternehmen handelt, die Leistungen untereinander austauschen. Im Bewusstsein des Unternehmers handelt es sich zwar um eine Unternehmung, dennoch muss formal zwischen den verschiedenen juristischen Personen, unterschieden und jede gesondert betrachtet werden. Wie ist hier vorzugehen?

Kropiunig: Gerade in Kapitalgesellschaften wie einer GmbH muss man die Verrechnungskosten der verbundenen Unternehmen im Auge behalten. Denn formal betrachtet ist sozusagen jede Firma für sich ein selbstständiges Unternehmen. Das gilt auch wenn sie unter der Schirmherrschaft etwa einer Familie zusammengefasst sind. Daher muss man auch die Verrechnungen unter den Unternehmen sauber aufbereiten. Wenn beispielsweise eine GmbH konzernverbundenen Unternehmen eine Liegenschaft vermietet, Autos überlässt oder auch einen Kredit gewährt. Hier muss darauf geachtet werden, dass dafür einerseits Verträge angefertigt werden und andererseits die Konditionen einem Fremdvergleich standhalten. Wie gesagt, hier ist so vorzugehen, als ob jedes einzelne Unternehmen eine selbstständig agierende Firma wäre. Wird hier vertraglich nichts dokumentiert oder stehen die Vertragsinhalte in einem groben Missverhältnis zu den üblichen Konditionen in einer Branche, kann das zu Haftungsfolgen führen!

Welche weiteren Punkte müssen Übergeber beachten?

Kropiunig: Zu klären ist jedenfalls, wer die Steuern für nicht entnommene Gewinne zahlt oder welche Gewinne mit Forderungen der GmbH gegen Gesellschafter am Verrechnungskonto aufgelöst werden. Oder: Wer übernimmt die Zahlungen für Verrechnungskontensalden – sowohl zugunsten als auch zulasten des Übernehmers?

Bei der Übertragung von Unternehmen bestehen spezielle Haftungsregeln, die tendenziell den Übergeber durch Haftungshöchstgrenzen bevorzugen. Worauf sollte geachtet werden?

Kropiunig: Wichtig ist hier vor allem, dass Verbindlichkeiten überprüft werden, damit es nach der Übernahme keine bösen Überraschungen gibt. Das beginnt bei einer Prüfung des Finanzamt-Steuerkontos des Unternehmens oder von Außenständen bei der Sozialversicherung. Das ist sehr wichtig, da hier das Gesetz eine persönliche Haftung des Geschäftsführers vorsieht. Ein weiterer Punkt sind persönliche Haftungen, die der Übergeber übernommen hat. Hier muss sich der Übernehmer genau informieren, in welche Haftungen er einsteigt – diese können auch vor dem Übergang aufgelöst werden. Gleiches gilt umgekehrt für Rechte, die der Übergeber hält, aber das Unternehmen nutzt, wie Marken- oder Patentrechte. Diese können entweder auch übertragen werden oder der Übergeber gewährt gegen ein Entgelt deren Nutzung.

Oft werden aber nicht Unternehmen als Gesamtes, sondern nur Anteile etwa an einer GmbH übertragen. Wie ist hier vorzugehen?

Kropiunig: Der Gesellschaftsvertrag sollte jedenfalls auf Aufgriffs- und Vorkaufsrechte hin überprüft werden. Man kann schon vorab abklären, ob diese Rechte von Berechtigten in Anspruch genommen werden. Weiters ist hier noch eine steuerliche Beratung bei Bemessung des Abtretungspreises erforderlich, um steuerliche Folgen zu optimieren.

 

 

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